Löschungserleichterung Grundbuch

  • Moin Allerseits.

    Habe hier die Bestellung einer Grundschuld zugunsten einer Privatperson, die nicht abtretbar und nicht vererblich ist. Es ist zudem bewilligt, den Zusatz "löschbar bei Todesnachweis" einzutragen. Habe das noch nie gehabt, finde aber auch nichts, was gegen diese Eintragung spricht. Sollte irgendjemand eine Rechtssprechung oder sonstige Tatsachen bekannt sein, die dagegenspricht, bitte melden.

    Vielen Dank

    Saubär

  • Hatte ich auch noch nicht, meine ich.

    Da die Grundschuld aber weder abgetreten werden kann, noch vererblich ist, erlischt das Recht wohl zwangsläufig mit dem Tode des Gläubigers und da bei einer Grundschuld Rückstände möglich sind, müsste auch die Vorlöschklausel m.E. eintragbar sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Eigentümergrundschuld wurde zugunsten einer natürlichen Person eingetragen.

    In der GS Urkunde ist unter Ziffer I wie folgt bestimmt wurden:
    Die Bestellerin bewilligt und beantragt eine Grundschuld ...... wie folgt einzutragen: Dann folgen die Ziffern 1 bis 5 (Buch, Fälligkeit etc) Unter Ziffer 5 ist bestimmt:

    die Grundschuld erlischt mit dem Tode der Bestellerin, wobei zjm Nachweis die Vorlage der Sterbeurkunde genügt.

    dies ist m.E. von der Bewilligung umfasst.

    Seinerzeit wurde jedoch keine Vorlöschungsklausel gemäoßo §§ 23, 24 GBO eingetragen.

    Kann jetzt (der Todesfall ist länger als 1 Jahr her) die Löschung aufgrund Sterbenachweis erfolgen?

  • Die Löschung nach einem Jahr ist grundsätzlich immer möglich, wenn kein Widerspruch des Rechtsnachfolgers vorliegt (§ 23 Abs. 1 S. 1 GBO), siehe auch Bauer/Schaub/Schäfer, 5. Aufl. 2023, GBO § 23 Rn. 50.

    Interessant wäre allerdings, ob die Befristung im Grundbuch eingetragen wurde. Ansonsten könnte es mit der Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nicht funktionieren, siehe Bauer/Schaub/Schäfer, 5. Aufl. 2023, GBO § 23 Rn. 50. Den Nachweis der Befristung sieht der BGH, Beschl. v. 1.10.2020 – V ZB 51/20 durch die bloße Eintragungsbewilligung wohl nicht als gegeben an (Anmerkungen dazu in FGPrax 2021, 1, beck-online).

  • Hallo, ich habe ein ähnliches Problem:

    In der Grundschuldbestellung steht NICHT, dass die Grundschuld mit dem Tod des Gläubigers (natürliche Person) erlöschen soll.

    Bzgl. der Vererblichkeit wurde auch nichts gesagt.

    Es steht nur folgender Satz drin: Die Grundschuld soll mit dem Ableben des Gläubigers im Grundbuch gelöscht werden. Daher wird bewilligt in das Grundbuch einzutragen, dass zur Löschung des Rechts der Todesnachweis genügen soll.

    Da fehlt doch die Befristung auf den Tod? Oder würde euch das reichen?

  • Was sonst soll der Satz "Die Grundschuld soll mit dem Ableben des Gläubigers im Grundbuch gelöscht werden." denn nach Deiner Ansicht bedeuten - außer, dass die Grundschuld auf die Lebenszeit des Gläubigers beschränkt ist?

  • Der Satz "die Grundschuld soll mit dem Tod gelöscht werden" ist wohl kein " die Grundschuld ist nicht vererblich und erlischt mit dem Tod des Gläubigers" oder "die Grundschuld ist auflösend bedingt und erlischt mit dem Tod..."

    Ich werde das nachfordern.

  • Seinerzeit wurde jedoch keine Vorlöschungsklausel gemäoßo §§ 23, 24 GBO eingetragen.

    Genau ist das Problem, die Befristung wurde nicht eingetragen.

    Ist keine Vorlöschungsklausel eingetragen (nach einem Jahr egal), oder wurde die Befristung nicht eingetragen?

    Beides wurde nicht eingetragen.

    Jemand ne Idee?

  • § 23 GBO, fangen wir mal vorne an:

    Bewilligung Grundschuld auf Lebenszeit? -> unbestritten ja, Sterbeurkunde soll ausreichen für Löschung

    Gläubiger tot? -> ja, Sterbeurkunde liegt vor

    Rückstände möglich?-> ja (Zinsen, Restraten etc.)

    Löschungserleichterung § 23 II eingetragen? -> Nein -> also gilt nur Abs. 1

    Tod kürzer oder länger als ein Jahr her? -> länger als ein Jahr, also keine Bewilligung von Rechtsnachfolgern mehr erforderlich

    Lösung: Sterbeurkunde ist für die Löschung ausreichend

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!