VU nach nicht zugegangener Klage

  • Beklagtem geht Klageschrift nicht zu, Gericht erlässt trotzdem Versäumnisurteil.
    Die Einspruchsfrist gegen VU ist bereits abgelaufen.

    Dachte zunächst an Einspruch mit hilfsweisem Wiedereinsetzungsantrag.

    Ist das VU überhaupt wirksam, wenn die Klageschrift nicht zugegangen ist und der Beklagte nicht säumig war ?

  • VU kann nur ergehen, wenn Zustellungsnachweis in der Akte ist. Da bleibt nur die Wiedereinsetzung mit sehr guten Gründen, warum man doch nicht dort gewohnt hat, wo zugestellt wurde.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Da bleibt nur die Wiedereinsetzung mit sehr guten Gründen, warum man doch nicht dort gewohnt hat, wo zugestellt wurde.



    Sehe ich ähnlich.


    offtopic:
    Nur zur Kenntnis: Wir an unserer Behörde können mittlerweile online Anfragen an das Einwohnermeldeamt machen, was gut funktioniert. Da kann man zumindest schnell sehen, wer wo gemeldet ist.

    Gemeldet sein, bedeutet selbstverständlich nicht automatisch, dass man auch unter der Meldesanschrift wohnt.

    Jedoch vergessen viele Parteien, dass es auch ein Meldegesetz gibt. Und oft reiten sich Parteien mit ihrem Vortrag "Ja, da war ich gemeldet, aber ich habe da nicht (mehr) gewohnt" selbst soweit rein, dass ein Verstoß gegen das Meldegesetz vorliegt, von dem man in extremen Fällen, und wenn die Parteien sich für besonders schlau halten, das EMA auf dem kurzem Weg der Rechtshilfe Kenntnis verschafft. Manche EMAs interessieren sich (in Zeiten der leeren Haushaltskassen) brennend dafür.:teufel: . Mag die Partei/der RA abwägen was höher ist: Die Klageforderung oder die Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Meldegesetz...;)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (18. Februar 2009 um 17:09)


  • Wird hier regelmäßig verfolgt.



  • Was natürlich echt fies ist. :teufel:

    Ein kurzer Druck und alle Wohnsitze mit Ein- und Auszugsdatum befinden sich in der Akte. :D

    Aber trotzdem Einspruch mit Wiedereinsetzung und Begründung, denn die ZU dürfte sich in der Akte befinden.

  • Beklagter wohnte in Belgien und ist 1 Monat vor der offensichtlichen Zustellung der Klage zurück nach D gezogen.

    In Belgien gibt wohl keinen Nachsendeauftrag. Die Meldebehörden waren allerdings in Beglgien informiert.

  • Beklagter wohnte in Belgien und ist 1 Monat vor der offensichtlichen Zustellung der Klage zurück nach D gezogen.



    Wenn er sich in Deutschland auch angemeldet hat (zwecks Nachweis) sieht es doch gut aus.

  • Danke für den Hinweis mit den Meldebehörden, ich werde das nächste Woche (Morgen und Übermorgen dürfte es zwecklos sein) mal ansprechen.

  • Beklagter wohnte in Belgien und ist 1 Monat vor der offensichtlichen Zustellung der Klage zurück nach D gezogen.

    In Belgien gibt wohl keinen Nachsendeauftrag. Die Meldebehörden waren allerdings in Beglgien informiert.

    Wenn er sich nicht ordnungsgemäß in Deutschland abgemeldet hat und den Namen noch an Klingel/Briefkasten hatte, sieht's m. E. schlecht aus. Des Weiteren würde mich interessieren, wie er nun vom Versäumnisurteil Kenntnis erlangt hat? Dieses wurde doch sicherlich an die gleiche Anschrift wie die Klage zugestellt, oder?

    BTW: Bei der baden-württembergischen Justiz werden seit neustem über dieses Meldeportal Anfragen online eingeholt. Im Zivilprozess allerdings weniger interessant, da dort der Beibringungsgrundsatz gilt und keine Amtsermittlung.

  • offtopic:

    Vfg.

    Schreiben an EMA unter Beifügung von Kopien Bl. X d. A.:

    Am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx hat das Gericht formlos Schreiben an Herrn XY versandt. Rückbriefe seitens der Post liegen diesbezüglich nicht vor.

    Eine förmliche Zustellung vom xx.xx.xxxx an die genannte Person war ebenfalls erfolgreich.

    Im Rahmen der Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschl. vom xx.xx.xxx wenden die Bevollmächtigten der Person (Rechtsanwälte XY, s. Anlage) (unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung des Mandanten) ein, der ständige Wohnsitz des Antragstellers sei seit xxx unter der Anschrift xxx. Da diese daher die Schreiben des Gerichs nicht erhalten habe, sei der Beschwerde stattzugeben.

    Eine Anfrage über das System eMAB (elektronische Meldeauskunft für Behörden) vom xx.xx.xxxx ergab, dass die Person aber immer noch unter der bislang einzig hier bekannten Anschrift xxx gemeldet ist.

    Es wird im Rahmen der dortigen Zuständigkeit weitere Veranlassung anheim gestellt. Ggf. mag geprüft werden, ob ein Verstoß gegen § 13 Meldegesetz NRW vorliegt und somit ein Bußgeldtatsbestand gem. § 37 Meldegesetz NRW gegeben ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (19. Februar 2009 um 08:37)

  • Beklagter wohnte in Belgien und ist 1 Monat vor der offensichtlichen Zustellung der Klage zurück nach D gezogen.

    In Belgien gibt wohl keinen Nachsendeauftrag. Die Meldebehörden waren allerdings in Beglgien informiert.

    Wenn er sich nicht ordnungsgemäß in Deutschland abgemeldet hat und den Namen noch an Klingel/Briefkasten hatte, sieht's m. E. schlecht aus. Des Weiteren würde mich interessieren, wie er nun vom Versäumnisurteil Kenntnis erlangt hat? Dieses wurde doch sicherlich an die gleiche Anschrift wie die Klage zugestellt, oder?


    Die Klage soll in Belgien zugestellt worden sein. Wie das Gericht nun nach einem Jahr an die deutsche Anschrift des Beklagten gekommen ist, erschließt sich mir auch noch nicht.

  • Habe eben mit dem Richter telefoniert.

    Da der Mandant die Einspruchsfrist gegen das VU versäumt hat und der Richter in der Akte einen Zustellungsnachweis der Klage hat, hat sich die Sache zu Ungunsten des Mdt. erledigt.

  • So, habe mal ein Schreiben, ähnlich dem Ernst Ps an ein Einwohnermeldeamt geschickt.

    Nach 2 Monaten habe ich dann einen neue EMA veranlasst, und siehe da: Da habe ich doch glatt eine neue Anschrift :eek::teufel::D

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