Fortbestand der Vollmacht von Notariatsangestellte

  • Hallo, allerseits,

    ich habe ein Problem- das wahrscheinlich gar kein Problem ist:oops:


    In den Grundakten liegen mir 6 Kaufverträge vor- Die Erwerber haben je 1/6 Miteigentumsanteil erworben.
    In den Kaufverträgen aus dem Jahr 2004 wurden Notariatsangestellte bevollmächtigt, im Namen der Käufer und Verkäufer Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu bewilligen und zu beantragen.

    Die Eigentumsumschreibungen sind im Jahr 2006 erfolgt.

    Jetzt liegt mir eine Urkunde vor, in der eine Notariatsangestellte auf Grund dieser in den Grundakten vorliegenden Vollmacht beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf dem betroffenen Flurstück im Namen sämtlicher Erwerber bestellt.

    Nun frage ich mich, ob ich davonausgehen kann, dass die Vollmacht noch wirksam ist. Die Vollmacht wurde im Vertrag nicht befristet.
    Gibt es eventuell eine gesetzliche Sonderregelung, dass die Notariatsangestellten erteilte Vollmacht nach einer bestimmten Zeit erlischt?

  • Nun frage ich mich, ob ich davonausgehen kann, dass die Vollmacht noch wirksam ist. Die Vollmacht wurde im Vertrag nicht befristet.
    Gibt es eventuell eine gesetzliche Sonderregelung, dass die Notariatsangestellten erteilte Vollmacht nach einer bestimmten Zeit erlischt?



    Nein. Eine Sonderregelung ist mir nicht bekannt.
    Warum sollte es auch eine solche geben?

    Meist ist im Vertrag vermerkt, dass die Vollmacht mit endgültigem Vollzug des Vertrages erlischt.
    Wenn die Dienstbarkeiten noch nicht bestellt und eingetragen sind, sollte sie dann auch noch wirksam sein.

  • Das ist Auslegungssache. Fraglich ist, ob die Vollmacht als reine Vollzugsvollmacht zu verstehen ist. Eine Vollmacht erlischt, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (z.B. der Auftrag an die Notariatsmitarbeiterinnen) endet (§ 168 BGB) oder dadurch, dass sich die Sache selbst erledigt. Z.B. wenn das Geschäft, für das sie erteilt wurde, zustandegekommen ist (Däubler, BGB kompakt, Kap. 12 Rn 68 unter Hinweis auf Medicus, AT, Rn 943). Dies könnte hier der Fall sein, da der Erwerbsvorgang mit der Eigentumsumschreibung eigentlich abgeschlossen ist.

    Wenn sich aus der Urkunde Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Dienstbarkeiten auch noch nach der Eigentumsumschreibung bewilligt werden sollten, kannst Du natürlich auch zu einem anderen Ergebnis kommen.

  • Das ist Auslegungssache. Fraglich ist, ob die Vollmacht als reine Vollzugsvollmacht zu verstehen ist. Eine Vollmacht erlischt, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (z.B. der Auftrag an die Notariatsmitarbeiterinnen) endet (§ 168 BGB) oder dadurch, dass sich die Sache selbst erledigt. Z.B. wenn das Geschäft, für das sie erteilt wurde, zustandegekommen ist (Däubler, BGB kompakt, Kap. 12 Rn 68 unter Hinweis auf Medicus, AT, Rn 943). Dies könnte hier der Fall sein, da der Erwerbsvorgang mit der Eigentumsumschreibung eigentlich abgeschlossen ist.

    Wenn sich aus der Urkunde Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Dienstbarkeiten auch noch nach der Eigentumsumschreibung bewilligt werden sollten, kannst Du natürlich auch zu einem anderen Ergebnis kommen.



    :daumenrau:zustimm:

  • Ich denke, wenn bereits im Vertrag von der Bestellung von Dienstbarkeiten (oder der Verpflichtung dazu) die Rede ist, dann kann ich doch eben davon ausgehen, dass auch nach Eigentumsumschreibung noch Anträge gestellt werden können, weil der Vertrag nicht nur aus der Eigentumsumschreibung, sondern auch aus den weiteren Vereinbarungen besteht...

  • auch ich sehe keine Hinderungsgruende, die dem Fortbestehen der Vollmachten entgegen treten. Vollmachtswiderrufe sind demnach nicht bekannt usw.

    Meist werden bei den zeitlich nach der Eigentumsumschreibung zu vollziehenden Dienstbarkeitsbestellungen (hier die tatsächliche Vollmachtsausnutzung) klarstellende Formulierungen wie; "unter Ausnutzung der erteilten und unwiderrufenen Vollmacht/en" verwendet.

    Ich hätte keine Bedenken.

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