Probleme beim Tankstellenrecht

  • Hallo,

    ich soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Tankstellenrechtes eintragen.
    Zwei Punkte sind mir unklar.
    a) Inhalt des Rechtes soll sein, daß die zur Tankstelle gehörenden Anlagen und Einrichtungen im Eigentum der Berechtigten bleiben, mithin nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes werden.
    b) Es soll eingetragen werden, daß der Berechtigten das Recht alleine zusteht, "um zu gewährleisten, daß dieses Recht in vollem Umfang zur Entstehung gelangt".
    Ist dies entgegen §94 BGB so möglich? Wie soll eine Eintragung nach Punkt "b)" aussehen?
    Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

  • Die Regelung in § 95 Abs 1 Satz 1 BGB definiert Scheinbestandteile als Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden werden. Gleiches gilt für Gebäude oder andere Werke, die in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind, so § 95 I 2 BGB. Letzteres ist hier der Fall:
    - die Verbindung des Gebäudes erfolgt in Ausübung des dinglichen Rechts
    - die Verbindung erfolgt durch den Berechtigten, nicht durch den Eigentümer.
    Die zur Tankstelle gehörigen Anlagen und Einrichtungen verbleiben im Eigentum des Berechtigten, sie werden also keine Bestandteile des Grundstücks (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, Bearbeiter Jickeli/Stieper § 95 Rn 27).
    Was den zweiten Teil anbelangt, kann man auf die Eintragung verweisen; wenn nur ein Berechtigter eingetragen ist, dann steht das Recht dem Berechtigten allein zu, § 891 BGB.

  • Ich habe einen gleichlautenden Antrag.

    Nach dem Münchner Kommentar, 5. Auflage, Rnrn. 17,18 zu § 94 BGB sind zB unterirdische Öltanks und Ver- und Entsorgungsleitungen keine wesentlichen Bestandteile, wenn Sie im fremden Grundstück entsprechend § 95 Abs. 1 S. 2 BGB in Ausübung eines Rechts mit dem Grundstück verbunden sind, siehe auch Rnr. 25 ff zu § 95 BGB, aaO.

    Ich habe an gleicher Stelle im Grundbuch bereits eine Dbk. (1956 eingetragen) mit gleichem Inhalt für eine andere Mineralölfirma.

    Der seltsame Wortlaut bei b, soll wohl bedeuten, dass das Recht nicht einem anderen überlassen werden soll/kann:gruebel:. Da weiss ich nicht so recht, was das heissen soll.

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