• ob es sich lohnt, für 50,00 Euro Ersparnis eine Fahrtenbuchauflage zu riskieren.



    Die Fahrtenbuchauflage darf nicht bereits dann angeordnet werden, wenn der Fahrer eines Fahrzeuges bei einem einmaligen Verkehrsverstoß nicht zu ermitteln ist. Denn dies widerspricht dem verhältnismäßigkeitsgrundsatz (bitte EUR 50,00 Beratungsgebühr an mich ;))



    ... sofern kein Verkehrsverstoß "von einigem Gewicht" vorliegt. Manchmal reicht sogar ein Punkt aus.



    Das ist der Knackpunkt an der Geschichte:cool:
    Ich schätze die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage ehrlich gesagt als sehr gering ein. Will aber niemanden ins Verderben rennen lassen. Denn wenn ein bestimmtes Fahrtenbuch verlangt wird, das vieleicht noch Geld kostet, dann ist die Ersparnis hin und der Aufwand für das Führen des Fahrtenbuches ungleich höher.



  • Doch leider ja. Hier ist es ein Punkt.



  • Ist das jetzt die neue Version zur Kompensation der krisenbedingten Finanzausfälle? Damit wurden doch die Regeln bei den Geschwindigkeitsverstößen erheblich verschärft (was ich als Vielfahrer absolut toll finde :mad:).

    Ich denke trotzdem, dass die Gefahr eher gering ist, zumal die Behörden sich bei derartigen Verstößen eher zu Tode ermitteln, als die Tatsache des unbekannten Fahrers zu akzeptieren. Ist immer eher eine Drohung bei Parkverstößen, wo die Behörde den Fahrer tatsächlich nicht identifizieren kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."



  • Soweit ich weiß, wurden die Punkte nicht verändert, nur die Bußgelder wurden erhöht.

  • ob es sich lohnt, für 50,00 Euro Ersparnis eine Fahrtenbuchauflage zu riskieren.



    Die Fahrtenbuchauflage darf nicht bereits dann angeordnet werden, wenn der Fahrer eines Fahrzeuges bei einem einmaligen Verkehrsverstoß nicht zu ermitteln ist. Denn dies widerspricht dem verhältnismäßigkeitsgrundsatz (bitte EUR 50,00 Beratungsgebühr an mich ;))



    Danke! Reiche Deine Rechnung gern weiter;)




    Aber an mich :D.,bereits der erstmalige Verstoß eines im Strafmaß von 40,- EUR anzusetzenden Bußgeldes rechtfertigt ein Fahrtenbuch, vgl. VG Saarland v.17.12.2008, VG Trier v.12.11.2008.

    Wenn ich mich duster erinnere, war es doch früher so, das über 75,- DM die Punkte los gingen, soviel hat sich da je nicht verändert.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover



  • Mache ich gern:D Aber wer die Rechnung hat, muss sie auch bezahlen!:strecker

  • In Berlin kostet die Fahrtenbuchauflage 73 EUR plus Zustellkosten. Und wird neuerdings sehr gern auch bei "50 EUR + 1 Punkt" - Verstößen verhängt. (Für Parkverstöße kommt das eher nicht in Frage, weil da die Halterhaftung gilt, also Kosten an den Halter, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.)

    Zur Form habe ich hier eine Belehrung (die ist allerdings aus Dresden, dort hat die Anordnung 72,80 plus Zustellung gekostet):

    Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Es können daher neben den in Papier- und Schreibwarengeschäften, Tankstellen und bei den Automobilclubs erhältlichen Fahrtenbüchern auch Schreibhefte, Taschenkalender oder ähnliches, grundsätzlich in gebundener Form, benutzt werden. Elektronisch geführte Fahrtenbücher können aufgrund der fehlenden Unterschriften und der Manipulierbarkeit (z.b. durch lose Seiten) nicht anerkannt werden.

    Der Verstoß gegen die Auflage ist übrigens auch wieder eine punktbewehrte OWi. Je nachdem, wie sehr man den Punkteeintrag beim Fahrer vermeiden will/muß und wie eifrig die örtliche Behörde bei der Fahrtenbuchauflage ist, würde ich mir das ggf. lieber sparen.



  • Vielen Dank, das hilft mir weiter! Da ist es hier wohl tatsächlich besser, die 50,00 Euro + 1 Punkt zu schlucken.

    P.S.: Die Rechnung schickst Du bitte an Wobder, der hatte darum gebeten (s.o.) und solche Wünsche sollte man auch erfüllen. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Meiki (25. Februar 2009 um 10:39) aus folgendem Grund: Ergänzung


  • Zur Form habe ich hier eine Belehrung (die ist allerdings aus Dresden, dort hat die Anordnung 72,80 plus Zustellung gekostet):

    Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Es können daher neben den in Papier- und Schreibwarengeschäften, Tankstellen und bei den Automobilclubs erhältlichen Fahrtenbüchern auch Schreibhefte, Taschenkalender oder ähnliches, grundsätzlich in gebundener Form, benutzt werden. Elektronisch geführte Fahrtenbücher können aufgrund der fehlenden Unterschriften und der Manipulierbarkeit (z.b. durch lose Seiten) nicht anerkannt werden.

    Wenn ich mich recht erinner, sind elektronische Aufzeichnungen für die Steuer zulässig. Warum dann nicht hier?
    elektronisch und lose Seiten :gruebel:



  • Gemeint war hier sicher, das man das Fahrtenbuch (sofern man es elektronisch führt) ja irgendwann auch mal ausdrucken muss (z.B. wenn die Verwaltungsbehörde das Fahrtenbuch zur Einsichtnahme haben will), und dann hat man lose Seiten, die natürlich einfacher zu manipulieren (Austausch, Hinzufügen von Seiten o.ä.) sind. Insofern ist die Erklärung von Adora Belle m.E. schlüssig.

  • Ähöm. Das ist ja nicht meine Formulierung, sondern die Belehrung der Fahrerlaubnisbehörde, die die FB-Auflage angeordnet hat.

    Das Fahrtenbuch dient allein dazu, bei künftigen Zuwiderhandlungen zuverlässig feststellen zu können, wer zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war. Es hat eine völlig andere Zweckrichtung als ein steuerliches FB, deshalb ist auch diese Kontinuität, das zeitnahe Ausfüllen und die "körperliche" Unterschrift gefordert.

    Und ja, es wird kontrolliert. Es gibt FE-Behörden, die schon in der Anordnung Überprüfungen in bestimmten Zeiträumen ankündigen, andere fordern das FB mehrere Male im Anordnungszeitraum mit recht kurzer Frist an, um die gewissenhafte Führung des FB zu kontrollieren.

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