FamFG - Allgemein, Zustellung, Rechtsmittel

  • Hallo,

    in der neuen ZEV (in beck-online) S. 53ff. findet sich ein Aufsatz von Prof. Dr. Walter Zimmermann "Das neue Nachlassverfahren nach dem FamFG", auf den ich an dieser Stelle hinweisen möchte.

    Bei dieser Gelegenheit darf ich anmerken, seit Februar voll im Grundbuch tätig zu sein, weshalb sich meine Beiträge hier im Nachlassforum wohl deutlich reduzieren werden.

  • Ich binsbesondere befremdet, mit wie wenig Paragraphen das Verfahrensrecht in Nachlasssachen sich im FamFG niederschlägt.
    Ich bin immer davon ausgegangen , dass insbesondere das Erbscheinsverfahren nach §§ 2353 ff. BGB , welches sich eigentlich sachfremd ( als Verfahrensrecht ) im BGB befindet , weitgehend ins FamFG verlagert wird.
    So kann man sich täuschen.....:(

  • Wunsch ? Na ja, eher "gewünscht worden" und nicht standhaft gewehrt.

    Aber bisher gefällt es mir ganz gut und Solum-Star ist echt ein tolles Programm, mit dem die Arbeit Spaß macht.
    Nein, ich mache keine Aussage zu den angeblich unwirksamen scheinmaschinellen Grundschuldbriefen.

    Kritisch wird's natürlich, wenn ich noch selbst gemachte Erbscheine/Testamentseröffnungen als Eintragungsgrundlage verwenden muss. Die prüfe ich immer besonders genau. ;)


  • Kritisch wird's natürlich, wenn ich noch selbst gemachte Erbscheine/Testamentseröffnungen als Eintragungsgrundlage verwenden muss. Die prüfe ich immer besonders genau. ;)



    Diese Sachlage kenne ich aus familiengerichlicher Sicht (Anträge auf FamGen., die ich als NL-Gericht im Rahmen der Ausschlagung aufnehme und als Familiengericht dann bescheide... Wer hat da ´was von geteilter Persönlichkeit gesagt...?)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • geteilter Persönlichkeit



    Ist das nicht nur eine der vielen Variationen von Persönlichkeitsstörungen, die man braucht, um bei der Justiz überhaupt bis zur Pensionierung durchhalten zu können?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde


  • Diese Sachlage kenne ich aus familiengerichlicher Sicht (Anträge auf FamGen., die ich als NL-Gericht im Rahmen der Ausschlagung aufnehme und als Familiengericht dann bescheide...


    Die Sachen gehen auf jeden Fall schneller von der Hand, da das "lästige" Einlesen in den Sachverhalt/die Problematik entfällt:D

  • Die Sachen gehen auf jeden Fall schneller von der Hand, da das "lästige" Einlesen in den Sachverhalt/die Problematik entfällt:D



    indeed. Endlich mal ein Nachlass-Rechtspfleger, der weiß, welche Infos das Familiengericht benötigt (Ausschlagungsgründe), damit ich die Nachlassakte nicht anzufordern brauche... ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich halte die neuen Vorschriften für das Nachlaßverfahren für äußerst bedenklich. Es werden bewährte Verfahrensstrukturen aufgegeben (zB Abschaffung des Vorbescheids) und der Rechtsmittelzug wird verkürzt. Das ist für den erbrechtlichen Bereich, wo es nicht selten um Millionen geht, sehr problematisch.

  • Hallo, hat schon irgendjemand an einer Schulung für FamFG Nachlass teilgenommen.

    War gestern in Schulung für Familie und hatte dann neben denen sich hierzu ergebenden Fragen die Vision, dass die bisher so schnell zu erteilenden Erbscheine nach gesetzlicher Erbfolge (Antragsaufnahme und bei vollständigem Nachweis und keinen Zweifeln direkte Erteilung) wohl ab dem 1.9. der Vergangenheit angehören.
    Muss man zum Teufel jeden Muss- Beteiligten (Miterben) vorher zum ES- Antrag anhören und was mach ich , wenn weitere Beteiligte minderjährig sind ?
    ARG- Verwirrung.

  • Musst Du nicht sogar vor Erlass des Erbscheins einen Beschluss fertigen, in dem Du alle Beteiligten nennst und sogar die erfolgte Anhörung bestätigst?

    Ich war - leider - auf keiner Schulung bislang.
    Aber einiges lässt mir jetzt schon die Haare zu Berge stehen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Zum Nachlassverfahren nach dem FamFG vgl. jetzt Zimmermann Rpfleger 2009, 437.

    Eine Passagen möchte ich Euch nicht vorenthalten:

    S.438 zum Erbscheinsfeststellungsbeschluss: "Er bleibt in der Nachlassakte, hat keinen besonderen Nutzen und wird niemandem bekannt gegeben. .... Widerspricht der Feststellungsbeschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, wird folgender Beschluss erlassen: 'Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.' Mit einer solch gestelzten Formulierung kann der Laie nichts anfangen. .... Nun wird der Ablauf der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG: ein Monat) abgewartet; erst nach Rechtskraft wird der Erbschein erteilt bzw. nicht erteilt. Bemerkenswert ist, dass der Widerspruch keiner Begründung bedarf, auch aus Bosheit oder in Verzögerungsabsicht erklärt werden kann; es gibt keine Möglichkeit, einen unsinnigen Widerspruch zurückzuweisen."

    Na dann viel Spaß!

  • Ein Fall, wie er fast täglich vorkommt:

    Der Erblasser hat zwei Kinder. Eines setzt er zum Alleinerben ein. Das andere Kind ärgert sich darüber und teilt ohne weitere Begründung mit, es sei nicht mit einer entsprechenden Erbscheinserteilung einverstanden. Der Erbschein kann erst nach einem Monat erteilt werden, obwohl die Sache glasklar ist.

    Dieser in Gesetzesform gegossene Unsinn kann bei eilbedürftigen Maßnahmen dazu führen, dass man für einen Monat eine Nachlasspflegschaft anordnen muss.

  • So, ich frag auch mal, und zwar wegen § 15 FamFG:

    1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
    (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
    (3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

    Bedeutet das jetzt, dass ich alle Mitteilungen nach § 1953 Abs. 3 BGB durch Aufgabe zur Post oder anderweitig zustellen muss? Das wäre ja ein immenser Mehraufwand! :daumenrun Ausserdem stört mich hier die Zugangsfiktion nach Abs. 2 Satz 2. Hmmm....

    Oder würdet ihr das unter Abs. 3 subsumieren???



  • Unter "zur Post geben" verstehe ich formlose Übersendung - nicht zu verwechseln mit "Zustellung durch Aufgabe zur Post". So habe ich es jedenfalls auch auf einer Nachlasstagung im Mai gelerrnt.

  • M. E. müsste eine Zustellung z. B. durch Aufgabe zur Post erfolgen.

    Wo liegt eigentlich bei Aufgabe zur Post der Mehraufwand gegenüber formloser Versendung? :gruebel: Es muss doch nur in der Akte notiert werden, wann das Schritstück zur Post gegeben wurde.

  • Meines Erachtens müssen die Schreiben nach 1953 II BGB nicht zugestellt werden (in welcher Form auch immer). Es genügt einfache Übersendung.
    Die Kenntnis vom Anfall fängt nicht mit Zugang des Schreibens an sondern mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Diese kann ich eigentlich erst haben, wenn ich das Schreiben auch lese (z.B. nach dem Urlaub).

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