Nichtzahlung der Verwahrgebühr

  • Hier war bei einem Kollegen ein etwas verwirrter Mann und überreichte sein Testament zum Zwecke der amtl. Verwahrung. Sein Vermögen gab er mit 5 Mill. € an (mir ist er aus der Zwangsvollstreckung bekannt).
    Es wurden von ihm 8000,00 € Gebühren angefordert mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung keine Verwahrung erfolgt, die er natürlich nicht zahlt und auch keine Reaktion erfolgte.
    Kann das Testament zurückgeschickt werden?

  • Das Testament würde ich (noch) nicht zurückschicken.
    Und wie wäre es mal, eine Anregung auf Einrichtung einer Betreuung zu stellen. Vielleicht wird ja festgestellt, dass eine Betreuung, gerade auch im Rahmen der Vermögenssorge, erforderlich ist und dann wird durch den bestellten Betreuer der reale Vermögensstand ermittelt. Dann hat man ggfs. einen richtigen Anhaltspunkt für die Ermittlung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Gebühr für die Testamentsverwahrung.

  • Eine Rücksendung des Testaments auf dem Postwege kommt noch meiner Auffassung wegen der damit verbundenen Verlustgefahr nicht in Betracht. Der Beteiligte ist vielmehr aufzufordern, das Testament persönlich bei Gericht abzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist ihm das Testament förmlich zuzustellen, wobei eine Ersatzzustellung und eine Zustellung durch Niederlegung ausscheidet.

  • Zitat

    Eine Rücksendung des Testaments auf dem Postwege kommt noch meiner Auffassung wegen der damit verbundenen Verlustgefahr nicht in Betracht.

    Einer Verlustgefahr könnte z.B. durch Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder Wachtmeister begegnet werden. Der Aufwand für

    Zitat

    Der Beteiligte ist vielmehr aufzufordern, das Testament persönlich bei Gericht abzuholen.

    kann bei der sofortigen, oben beschriebenen Verfahrensweise unterbleiben.

    Zitat

    Sein Vermögen gab er mit 5 Mill. € an (mir ist er aus der Zwangsvollstreckung bekannt).
    Es wurden von ihm 8000,00 € Gebühren angefordert

    Eine Alternative wäre eine an die amtsbekannten Verhältnisse angepasste Kostenrechnung und die Sollstellung des Betrags.

  • Neuer, ähnlicher Fall:


    Ein notarielles Einzeltestament wird in die besondere amtliche Verwahrung genommen.

    Die Pauschalgebühr i. H. v. 75 € wird von der Testatorin per Rechnung erhoben, aber von dieser nicht gezahlt.

    Die Niederschlagsmitteilung der Kosten der ZZJ (Zentrale Zahlstelle Justiz) liegt vor.

    Ein Zweitschuldner ist nicht vorhanden.

    Über Zusammensetzung und Höhe des Nachlasses ist dem Gericht nichts bekannt. M. E. besteht auch keine Befugnis das Testament zu Nachforschungszwecken deswegen zu öffnen, zumal sich aus den Testamenten selten konkrete Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses entnehmen lassen.

    (Der beteiligte Notar hat sich im Übrigen durch Zahlung eines Vorschusses abgesichert, kann aber keine Angaben zum Nachlass machen).

    Selbst wenn Grundbesitz vorhanden wäre, wäre die Mindestsumme für eine Zwangssicherungshypothek durch die 75,00 € nicht erreicht...


    Meine Fragen bzw. Überlegungen:


    Kann das Testament zuückgegeben bzw. zurückgesandt werden? Wenn ja auf welcher Grundlage?

    Ich sehe das grds. wie oben Samirah, aber ich mache mir über die gesetzliche Grundlage Gedanken. Reicht es einfach zu sagen "Keine Zahlung, daher auch keine entsprechende Dienstleistung (= Verwahrung) durch das Gericht"?


    Und wie ist mit folgenden Überlegungen umzugehen:

    Die "freiwillige" Rücknahme wäre ein Widerruf des Testaments.

    Wenn es (nach fruchtloser Aufforderung) nicht freiwillig abgeholt wird, sondern der Testatorin im Rahmen der Rücksendung zugestellt wird, gilt es es dann als widerrufen? Fehlt es nicht evtl. am Widerrufwillen? Bei Rücksendung kann ja die Testierfähigkeit nicht geprüft werden...
    Wäre das Gericht befugt das Testament zu öffnen, um auf dem Testament vor Rücksendung den Vermerk anzubringen, dass "das Testament durch die Rückgabe als widerrufen gilt?"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. Februar 2017 um 10:13)

  • Mit diesen Überlegungen ist m.E. so umzugehen, dass man sie ganz schnell vergisst. Das Testament ist nun einmal in die besondere amtliche Verwahrung genommen worden. Dabei hat es zu verbleiben. Ich kenne keine Rechtsgrundlage für eine Rückgabe von Amts wegen, geschweige denn über eine Widerrufswirkung.

    Die Leistung ist erbracht, die Gegenleistung kommt nicht - Pech gehabt. Oder rötest du den Eigentümer im Grundbuch wieder, wenn er die Eintragungsgebühr nicht zahlt ?

  • Vielen Dank für die Antwort, auch wenn ich eine solche Antwort "befürchtet" habe.:)


    Würde ich mich über weitere, gleiche oder andere, Meinungen freuen.


    Als Notnagel bleibt ja immer noch, wenn die Testatorin "rechtzeitig" stirbt, den Erben nicht nur die Eröffnungs-, sondern auch die Verwahrgebühr in Rechnung zu stellen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Testament bleibt auf jeden Fall da, habe noch nie irgend wo gelesen, dass es andere Möglichkeiten gibt. Aber warum machst du dir Gedanken ums Geld?
    Vollstreckung ist Sache der LJK.
    Ich würde mal ins Grundbuch schauen und ob sie im Haus die eV abgegeben hat und die Hinweise der LJK geben, aber sonst?

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann hat die Justizkasse als für die Beitreibung zuständige Stelle die Forderung niedergeschlagen - also auf die weitere Beitreibung verzichtet. Damit dürfte für die Verwahrstelle die Forderung als erbracht zu gelten haben, so dass sich Überlegungen zur Frage der Rückgabe verbieten dürften.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!