Beitreibung Ordnungsgeld


  • Gut; einverstanden. Wie gewohnt zeigst Du "gesunde Härte"

  • Noch mal zum Thema "Wer vollstreckt die Ordnungshaft, wenn eben jene schon als Ersatz im Beschluss drinsteht?"...

    Hatte einerseits eine Sachstandsanfrage bei der StA veranlasst in der Hoffnung spätestens jetzt zu hören zu bekommen, dass sie nicht zuständig sind...

    WEIL... habe inzwischen eine RPflG-Kommentar aufgetan, in dem eindeutig die Zuständigkeit des Gerichts festgelegt ist, was den Beschluss erlassen hat...

    ABER... die StA hat mir heute mitgeteilt, dass die Vollstreckung jetzt bei denen anhängig ist...

    Was also tun? :confused:

  • Die Akte ist nach meiner bescheidenen Ansicht nach wie vor zurückzufordern, weil für die OG-Vollstreckung gemäß § 890 ZPO das Zivilprozessgericht zuständig ist.

    Nochmals:

    Zitat


    Ordnungs- und Zwangsmittel, die vom Zivilprozessgericht oder vom Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt werden, werden von diesen Gerichten auch vollstreckt (OLG München, Rpfleger 1988, 540; Mümmler, JurBüro 1975, 579).
    Die Übertragung auf den Rechtspfleger ergibt sich für den Fall gerichtlicher Vollstreckung aus § 31 III RPflG.

  • Wurde vom Richter nur ein Ordnungsgeld festgesetzt, so darf nach Hamm MDR 92, 411, vgl. Zöller, Rdnr. 17 zu § 890 ZPO keine Ordnungshaft vollstreckt werden.

    In einer Akte habe ich schon mal von Rechtsprechung mitbekommen, die dem Richter verbietet, nachträglich den Beschluss mit dem Ordnungsgeld noch bezüglich Ordnungshaft zu ergänzen.

  • Dass man ohne Ausspruch eine OH nicht vollstrecken kann, liegt auf der Hand. Werde mir morgen mal die Entscheidung des OLG Hamm aus MDR zu Gemüte führen.

    Allerdings habe ich dem Abt.Richter schon Beschlüsse vorgelegt, bei denen die OH offenbar "vergessen" wurde. Eine Ergänzung ist ohne weiteres erfolgt... :gruebel:

  • Nach dem in juris gefundenen Leitsatz genügt es nach Ansicht des OLG Hamm zu OG-Verhängung, wenn nur OG angedroht wurde. Der Androhung von Ersatz-OH bedarf es nicht.
    Da ein Ausspruch über OH in diesem Fall gar nicht erst erfolgt ist, kann diese latürnich auch nicht vollstreckt werden.

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