Beitreibung Ordnungsgeld

  • Hallo zusammen!

    Habe nun schon mehrmals Ordnungsgeldverfahren auf dem Tisch gehabt und bin außerdem damit befasst für eine 'Vordruck-Verantwortliche' den Verfahrensgang aufzumalen.

    Frage 1: Wenn im Beschluss steht, dass im Falle der erfolglosen Beitreibung Ordnungshaft angeordnet wird, beantrage ich dann beim Auslösen des Vollstreckungsauftrags für den GVZ hilfsweise auch einen Haftbefehl? Meiner Meinung nach kann man doch schon nach der gescheiterten Vollstreckung durch den GVZ die Ordnungshaft heranziehen, oder? Ansonsten würde der Schuldner ja evtl. erst in der Beugehaft landen, weil er die e.V. nicht abgibt und dann könnte erst festgestellt werden, dass die Beitreibung erfolglos war.

    Frage 2: Wer ist eigentlich für die Vollstreckung (also Ladung, Strafzeitberechnung usw.) der Ordnungshaft zuständig? Will mir nicht so recht in den Kopf, dass ich als Zivil-RPfl. plötzlich Vollstreckungsbehörde bin.

    Frage 3: Um die Beugehaft wegen Nichtabgabe der e.V. kümmert sich das VollstrG, oder?

    Hoffe, Ihr könnt mir ein paar Tipps geben...

  • Es geht um OG gegen Zeugen usw.?

    Ich habe mir für die verschiedenen Verfahrensabschnitte jeweils Vordrucke entworfen.
    Übersendung der OG-Rechnung und Aufforderung zur Zahlung, zugleich Anfrage an die zuständige Schuldnerkartei, ob der Betreffende dort schon eingetragen ist.
    Als nächstes: Zahlungserinnerung.
    Nächster Vordruck ist die Beauftragung des GV, wobei ich gleich den Kombi-Antrag stelle, wenn der Schuldner noch nicht in der Schuldnerkartei steht. Es existiert aber auch 1 Vordruck für einen separaten Antrag auf Abnahme der e.V.
    Bei Erfolglosigkeit der ZwV Ladung zum Strafantritt. Strafzeitberechnung fällt nicht unter die Zuständigkeit des Zivil-Rpfl.
    Stellt sich der Schuldner nicht freiwillig, dann erfolgt Erstellung eines HB.
    Hört man vom GV über längere Zeit nichts, dann habe ich auch noch ein Vordruck für die Sachstandsanfrage an den GV.
    Insgesamt sind es 7 verschiedene Vordrucke.

    Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Ladung zum Strafantritt und auch die Ausstellung des HB ist Sache des Gerichts, das den OG-Beschluss erlassen hat.

  • Herzlichen Dank für's Erste!

    Gibt's zur Zuständigkeit des Zivil-RPfl.'s auch eine Vorschrift? Denn im RPflG steht die Angelegenheit unter den Aufgaben der StA.
    Wenn im OG-Beschluss nicht drin steht, dass ersatzweise Ordnungshaft angeordnet wird, verfahren wir genauso über den GVZ usw. ...
    Aber falls doch Ordnungshaft angeordnet ist - habe die Akte momentan bei der StA, weil man sich dort sehr sicher war, dass eben jene für die Vollstreckung zuständig ist. Wir wären wohl nur zuständig, wenn das OG dem Zeugen wegen schlechten Verhaltens in der Verhandlung aufgebrummt wurde.

  • Mit nem e.V. HB hat der Rüpfl nichts am Hut.

    Wegen eines Ordnungsgeldes müssen zuerst alle ZwV-Möglichkeiten erschöpft sein, also e.V. nötig.
    Dann erfolgt erst die Ladung zum Strafantritt (die Anzahl der Tage ergibt sich aus dem Ordnungsgeldbeschl) und erst wenn der Sch nicht freiwillig nachgekommen ist unterschreibt der Rüpfl den HB.

  • Das Problem ist folgendes:

    Habe in einem Verfahren 2 OG-Beschlüsse, einer mit Ordnungshaft, einer ohne.
    Den ohne hatte ich schon beim GVZ, momentan ist die Sache beim VollstrG zum Erlass des Haftbefehls, weil der Schuldner nicht zur e.V. gekommen ist. Hier ist mir der Sachverhalt klar...
    Der mit Ordnungshaft konnte ebenfalls nicht beigetrieben werden. Habe die Sache dem Richter vorgelegt in der Hoffnung, dass ich entweder als zust. für den HB benannt werden bzw. er den HB erlässt. Er hat nur verfügt, dass die Vollstreckung dem RPfl. übertragen wird. Klasse! Damit war ich aber kein bißchen schlauer. Und einen Haftbefehl habe ich immer noch nicht. Wie gesagt, die Sache ist bei der StA. Von dort aber noch keine Rückmeldung. Habe jetzt eine Sachstandsanfrage gestartet.

  • Wenn in dem Beschluß ausdrücklich Ersatzfreiheitsstrafe erwähnt ist macht den HB der Rüpfl, steht davon nichts drin, macht der Richter hoffentlich bald einen ergänzenden Beschluß.

  • @ Bossin:

    Da würde ich die Akte aber schnell zurückfordern. Die StA hat damit gar nichts zu tun.

    Der Zivilrechtspfleger verfügt die Erstellung des Haftbefehls, den der Schreibdienst dann zu fertigen hat. Danach übersendet der Zivilrechtspfleger den HB an die zuständige Polizeistation, die die Verhaftung und Einbringung in die JVA vornimmt. Von dort erfolgt dann die Mitteilung, dass der Kandidat abgeliefert wurde, die Strafzeitberechnung und wann die Entlassung ansteht.

    Vor dieser Geschichte ist aber regelmäßig die Ladung zum Strafantritt zu fertigen, damit sich der Betreffende selbst stellen kann.

    Wird aus einem Zivilverfahren heraus ein OG v.A.w. vollstreckt, ist grundsätzlich der Zivil-Rpfl. zuständig. Vollstreckung v.A.w. ist bei § 890 ZPO der Fall, bei § 888 ZPO erfolgt Parteivollstreckung.

  • Der HB ist aber wirklich das Letzte. Nur wenn gar nichts mehr geht und alle Vollstreckungsmöglichkeiten nichts gebracht haben, kann man an die Ersatzfreiheitsstrafe denken.

  • 13
    Also als ich noch bei der StA war, haben wir die Ersatzordnungshaft immer für die AGe und das LG vollstreckt, wenn die Beitreibung erfolglos war.
    Haben das als der Vollstreckung bedürftige Entscheidung nach §§ 35, 36 StPO angesehen, außer bei Ordnungsmitteln wegen Ungebühr.

  • Ordnungs- und Zwangsmittel, die vom Zivilprozessgericht oder vom Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt werden, werden von diesen Gerichten auch vollstreckt (OLG München Rpfleger 1988, 540; Mümmler JurBüro 1975, 579). Ordnungs- und Zwangsmittel, die vom Strafprozessgericht festgesetzt werden, werden von der Staatsanwaltschaft vollstreckt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ausgenommen sind Maßnahmen der Sitzungspolizei, die vom Vorsitzenden des Prozessgerichts vollstreckt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 2 StPO, §§ 178, 179 GVG); vgl. Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 6. Aufl., § 31 Rn. 13. Zur Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden § 2 Abs. 1 JBeitrO, § 2 EBAO. Die Übertragung auf den Rechtspfleger ergibt sich für den Fall gerichtlicher Vollstreckung aus § 31 Abs. 3 RPflG.

  • @ Nellyfee: Genau so hat mir das die Dame von der StA auch begründet... für sie schien das mehr als unzweifelhaft. Und ich dachte, ich bekäme die Akte schon rechtzeitig wegen Unzuständigkeit um die Ohren gehauen, wenn ich mich geirrt haben sollte.

  • Ich halte schon im hinblick auf die Entscheidung OLG München, Rpfleger 1988, 540 die genannte Verfahrensweise für schlicht falsch.

  • Inzwischen habe ich mir die Entscheidung des OLG München geholt... jedoch bin ich noch immer nicht zufrieden... die Entscheidung bezieht sich ja nur auf die Vollstreckung der Ordnungshaft nach § 890 ZPO, kein Wort über die nach § 380 ZPO. Und unter der Kommentierung zu § 380 ZPO findet man nur einen Verweis auf § 31 Abs. 3 RPflG. Der wiederum sagt mir nur, dass der Richter die Vollstreckung auf den RPfl. übertragen kann... :confused:

  • :eek: Bin jetzt auch am O-Geld vollstrecken (Zuwiderhandlung gegen Unterlassung aus VU).

    Die EV (von Nov. 2005) hab ich inzwischen auch schon, aber der bekommt nur Leistungen von der ARGE. Soll ich da reinpfübsen?? Macht m.E. keinen großen Sinn...

    Anscheinend hat es bei meinem AG noch keiner bis zur Ordnungshaft geschafft ( da keine Muster vorhanden..). Soll ich den jetzt laden??? Was tun??

  • Wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist, muss der Schuldner jetzt zum Strafantritt in die zuständige JVA geladen werden. Gleichzeitig ist der JVA ein Aufnahmeersuchen zu übersenden.

  • Wie hoch ist das O-Geld überhaupt? Vielleicht besteht auch die Möglichkeit der ratenzahlung nachdem der Betroffene "mittels"Ladung oder ähnlichem "schockiert" wurde.

  • Zitat von Diabolo

    Vielleicht besteht auch die Möglichkeit der ratenzahlung.



    Ratenzahlung halte ich bei Ordnungs- und Zwangsgeldern für nicht sinnvoll.

    Meine Vollstreckungsaufgträge bei Zwangs-/Ordnungsgeldern an die Gerichtsvollzieherverteilerstellen enthalten immer folgenden Zusatz:

    Falls d. Schuldner/in nicht zahlt oder unpfändbar ist, wird um Angabe des Arbeitgebers oder sonstiger pfändbarer Vermögensgegenstände gebeten.

    Im Hinblick auf die vorrangig zu erbringende Handlung, die Grund der Vollstreckung ist, wird seitens des Gerichts Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuchen bereits jetzt widersprochen.
    Auch wäre es nicht Sinn und Zweck des OrdnungsgeldesZwangsgeldes, dieses in Raten abzuleisten.
    Auch liegt es nicht in Händen d. Schuldners/Schuldnerin die Modalitäten der Vollstreckung festzulegen.
    D. Schuldner(in) wurde vor der Vollstreckung ausreichend Gelegenheit gegeben den hiesigen Anforderungen nachzukommen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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