§ 9 VBVG bei Wechsel Berufsbetreuer - Ehrenamtler

  • Hi, ein Berufsbetreuer hat heute einen Vergütungsantrag zu den Akten gereicht, der mich zum Grübeln bringt.

    Hier erfolgte ein Wechsel von diesem Berufsbetreuer zu einer Ehrenamtlerin erst vor wenigen Tagen. Nun reicht er bereits die Schlussrechnungslegung und seinen Vergütungsantrag unter Hinweis auf die Vorschrift des § 5 Abs. 4 VBVG schon für einen künftigen Zeitraum ein.

    Konkret kann ja der Berufsbetreuer den laufenden Monat der Betreuung bei Entscheidung des Wechsels und den Folgemonat beanspruchen.

    Beispiel:
    Sagen wir mal der Betreuungsmonat läuft vom 28.01.2009 bis 27.02.2009, Betreuerwechsel erfolgte wirksam am 20.02.2009.

    Der Betreuer reicht heute am 24.02.2009 seine Schlussvergütung für den Zeitraum bis zum 27.03.2009 ein.

    Geht das in Anbetracht der Fälligkeit einer Vergütung auch schon im Voraus?

    Ich stehe auf dem Schlauch,

    Käthi

  • Einen Antrag kann er doch schon stellen. Wird bei uns öfter gemacht. Allerdings darf erst bei Fälligkeit ausgezahlt werden und das muss dann entsprechend verfügt werden.

  • M. E. kann erst nach Fälligkeit wirksam beantragt werden.

    Vorher könnte der Betroffene ja versterben, so dass Anspruch nicht in beantragter Höhe besteht.

  • M. E. kann erst nach Fälligkeit wirksam beantragt werden.

    Vorher könnte der Betroffene ja versterben, so dass Anspruch nicht in beantragter Höhe besteht.



    Das würde ich nicht ganz so eng sehen. Wenn der Antrag schon eingegangen ist, belassen wir es dabei.
    Es wird lediglich verfügt Wv. nach .... und dann erfolgt die Anweisung. Sollte der Betreute zwischenzeitlich verstorben sein, ist ggfs. der Vermerk schon in der Akte eingetragen oder sogar ein neuer Vergütungsantrag eingereicht. Kommt eher selten vor.
    (Die Problematik stellt sich viel häufiger bei eingerichteten Daueraufträgen, da zahlen halt die Berufsbetreuer die zuviel erhaltene Vergütung zurück und dann ist es gut.)

  • Vielen Dank.

    Ich dachte auch daran, bis zum Ablauf des Zeitraumes zu warten und dann erst über den Antrag insgesamt zu entscheiden.

    Käthi



  • Wir hatten das Thema schon mal irgendwo, aber ich kann`s nicht finden.

    Damals wie heute bin ich der Ansicht, dass das Vorgehen des ehem. Betreuers nicht zu beanstanden ist, sprich er bereits jetzt den Antrag stellen kann und auch bereits jetzt und nicht erst nach dem 27.03.2009 über den Antrag entschieden werden kann.

    Denn was soll passieren ? O. k. der Betreute könnte am 21.03.2009 versterben. Dass dem Betreuer gem. § 5 Abs. 4 VBVG der Vergütungszeitraum verlängert und sein Vergütungsanspruch erhöht wird, ist jedoch nach dem Gesetz dem Umstand geschuldet, dass er die Betreuung (freiwillig) an einen Ehreamtler abgibt. § 5 Abs. 4 VBVG fordert nicht, dass der Betreute noch bis zum Ende des verlängerten Abrechnungszeitraum am Leben bleibt. Der Tod des Betreuten würde sich nur auf den Abrechnungszeitraum und die Höhe der Aufwandsentschädigung des Ehrenamtlers auswirken, aber nicht auf die Vergütung des Betreuers.

    Im übrigen kann m. E. auch nicht auf § 9 VBVG verwiesen werden. Sinn dieser Vorschrift soll doch sein, dass die Betreuer dem Gericht nicht eine unnötige Mehrarbeit dadurch verursachen, dass im schlimmsten Fall täglich abgerechnet wird. Hier muss der Berufsbetreuer jedoch ohnehin nur einen Antrag für die Zeit vom 28.01.2009 bis 27.03.2009 einreichen. Wann er dies tut ist doch für den Arbeitsanfall des Gerichts völlig egal.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (24. Februar 2009 um 13:38)


  • O. k. der Betreute könnte am 21.03.2009 versterben. Dass dem Betreuer gem. § 5 Abs. 4 VBVG der Vergütungszeitraum verlängert und sein Vergütungsanspruch erhöht wird, ist jedoch nach dem Gesetz dem Umstand geschuldet, dass er die Betreuung (freiwillig) an einen Ehreamtler abgibt. § 5 Abs. 4 VBVG fordert nicht, dass der Betreute noch bis zum Ende des verlängerten Abrechnungszeitraum am Leben bleibt. Der Tod des Betreuten würde sich nur auf den Abrechnungszeitraum und die Höhe der Aufwandsentschädigung des Ehrenamtlers auswirken, aber nicht auf die Vergütung des Betreuers.



    Dem stimmen ich und das hiesige LG (in dieser Reihenfolge;)) zu. der Todesfall hat keinen Einfluss auf die "verlängerte" Vergütung.

    Ich setze auch bereits vorher fest - bin der Meinung, dass der Anspruch bereits fällig ist mit Betreuerwechsel, da dieser ja auslöst, dass der Betr. auf jeden Fall für die Zukunft noch Geld kriegt. Es kann also zwischen Betr.wechsel und Ende des verlängerten Zeitraumes eigentlich nichts eintreten, was daran etwas ändert.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.


  • Ich setze auch bereits vorher fest - bin der Meinung, dass der Anspruch bereits fällig ist mit Betreuerwechsel, da dieser ja auslöst, dass der Betr. auf jeden Fall für die Zukunft noch Geld kriegt.



    Gutes Argument.

    Ich meine mich daran erinnern zu können, dass bereits in einem anderem Zusammenhang schon mehrere Gerichte entschieden haben, dass § 9 VBVB nicht die Fälligkeit des Anspruchs regelt, sondern wann der fällige Anspruch geltend gemacht werden kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Anspruch nach § 5 Abs. 5 VBVG ist m.E. unabhängig vom weiteren Verlauf der Betreuung und mit dem Wechsel auch fällig. Dies gilt auch, wenn die Betreuung durch Tod vorzeitig endet.
    Sinn ist, einfach den Wechsel zum Ehrenamtlichen ein bisschen schmackhaft zu machen, egal, wie die Betreuung dann weiterläuft.

  • Das was "Sonntagskind", "Ernst P." und "Proust" da argumentieren, hört sich wirklich plausibel an. Ich habe auch nicht gefunden, dass dieser weitergehende Anspruch des Berufsbetreuers an den Fortgang der Betreuung o.ä. gebunden ist.

    Was ist denn, wenn der Betreute in dieser Zeit von nicht Heim ins Heim wechselt oder von vermögend zu mittellos?

    Würdet ihr da auch schon im "Voraus" und ohne Bedenken nach dem aktuellen Stand (nicht Heim, vermögend) vergüten?

    Käthi


  • Was ist denn, wenn der Betreute in dieser Zeit von nicht Heim ins Heim wechselt oder von vermögend zu mittellos?

    Würdet ihr da auch schon im "Voraus" und ohne Bedenken nach dem aktuellen Stand (nicht Heim, vermögend) vergüten?

    Käthi



    :gruebel:
    Interessante Frage und gutes Argument!
    Dann müsste man eigentlich doch warten mit dem Festsetzen und vorher nochmal beim neuen Betreuer anfragen, wie der Stand des Vermögens ist und ob zwischenzeitlich Heimaufenthalt...
    (Wenn bereits Heim und mittellos, kann man sich das aber sparen - dann wäre eine Änderung, die man übersieht, zugunsten des Betreuten, dann muss das eben der Betreuer geltend machen:teufel:)

    Sooo oft kommt das zum Glück ja nicht vor, dass bei vermögend/Wohnung ein Wechsel auf Ehrenamtler vorgenommen wird.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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