KFB oder Ergänzung VB?

  • Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde im streitigen Verfahren in vollem Umfang zurückgenommen. Im VB-Antrag wurden die Kosten des streitigen Verfahrens nicht beantragt. Es wurde daher antragsgem. allein die Geb. nach Nr. 3308 VV RVG aufgenommen.

    Jetzt beantragt KlVertr. Kostenfestsetzung wegen Kosten des streitigen Verfahrens. Frage: ist hier der VB zu ergänzen oder KFB gem. § 103ff ZPO aufgrund des VB zu erlassen? Aber VB enthält ja keine Kostengrundentscheidung...

  • Zöller, § 104, Rn. 21, "Vollstreckungsbescheid": Noch nicht erfasste Kosten können in Ergänzung des VB festgesetzt werden. Auch in Form eines KfB (laut Zöller) ist m.E. streitig. Thomas-Putzo sagt, dass der VB keine Grundllage für einen KfB darstellt. Da müsste schon der Richter eine KGE machen. Unsere Richter haben das nicht gemacht. Wir haben diese Kosten immer mit in den VB mit aufgenommen oder diesen entsprechend ergänzt.

  • Der VB ist hier keinesfalls zu ergänzen! Sofern die Kosten erst nach Erlass des VB beantragt werden, kann nur Kfb nach gesonderter Kostengrundentscheidung ergehen.

    Also ich sträube mich auch ein bißchen die Kosten des streitigen Verfahrens ohne Kostengrundentscheidung mit in den VB aufzunehmen, wenn sie vorher beantragt wurden. Hatte deswegen schon einige Diskussionen mit unseren Richtern. Diese meinen, dass nach Rüchnahme des Widerspruch automatisch das streitige Verfahren beendet ist und daher keine Kostengrundentscheidung mehr erfolgen kann.

    Ich bin jedoch der Meinung, dass über die Kosten des streitigen Verfahrens in jedem Fall eine Kostengrundentscheidung herbeizuführen ist, ansonsten gibt´s weder eine Festsetzung im VB noch im Kfb. Der Richter ist Herr des streitigen Verfahrens, deswegen können wir nicht selbständig über die dort entstandenen Kosten eine Entscheidung treffen.

    Was haltet ihr davon?

  • Meine Richter erlassen grundsätzlich eine separate KGE über die "weiteren Kosten" des Rechtsstreits und schon hat man keine Probleme.

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