§1628 BGB?

  • Moin zusammen!

    Ich bräuchte mal wieder das gesammelte Fachwissen, denn ich steh grad irgendwie auf dem Schlauch. Mein Fall: auf der RAST erschien die Mutter eines Minderjährigen und erklärte, dass sie die Schreibweise des Vor- und Nachnamens ihres Kindes "eindeutschen" lassen wolle. Das Standesamt verlangte dazu die Zustimmung des Vaters. Der ist aber unbekannten Aufenthalts in Russland. Der Kollege auf der RAST hat dann einen Antrag nach § 1618 Abs. 4 BGB aufgenommen, was natürlich nicht geht. Ich habe den Antrag dann in eine Anregung gem. § 1674 BGB umgedeutet und ihn dem Jugendamt zur Stellungnahme geschickt. Dort erklärt die Mutter, dass sie auf keinen Fall das Ruhen festgestellt haben will. Was mach ich denn jetzt? Sollte ich die Mutter evtl. einen Antrag nach § 1628 BGB stellen lassen und dann könnte ihr der Richter für diese eine Angelegenheit das alleinige Sorgerecht zuweisen? Die Voraussetzungen scheinen mir gegeben oder gibt es ein Problem, weil der Vater ja angeblich gar nicht auffindbar ist und folglich auch keine Meinugsverschiedenheit mit ihm vorliegen kann? :confused:

  • Meines Erachtens ist das vorliegende Namensproblem nicht zivilrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich über die Vorschriften des NamÄndG zu lösen. Danach kann sowohl der Vorname als auch der Familiennahme im Verwaltungsrechtsweg geändert werden. Dass der entsprechende Antrag auch dort von beiden gesetzlichen Vertretern zu stellen ist und ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss (§§ 2, 3 NamÄndG), ändert nichts daran, dass das eine zivilrechtliche Namensänderung nach den Vorschriften des BGB im vorliegenden Fall nicht der richtige Weg ist.

    Das erforderliche alleinige Antragsrecht kann der Mutter nicht über § 1628 BGB verschafft werden, weil bei unbekanntem Aufenthalt des Vaters schon begrifflich keine "Meinungsverschiedenheit" im Sinne dieser Norm vorliegen kann und eine Entscheidung nach § 1628 BGB des weiteren im Ergebnis dazu führt, dass dem Vater teilweise die elterliche Sorge entzogen wird und damit die hierfür bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Vorausetzungen der §§ 1666 ff. BGB unterlaufen würden.

  • Danke juris! Ja, dachte mir schon, dass es an der tatsächlichen Meinungsverschiedenheit scheitern wird.

    Sieht noch jemand eine Möglichkeit, wie die Mutter beim Standesamt die Namensänderung beantragen könnte ohne den Vater? Also m. E. bliebe nur das Ruhen seiner eS nach § 1674 BGB festzustellen und gerade das will sie ja nicht.

  • Eigentlich muss man die Sache ja lösgelöst vom jetzigen Problem betrachten. Wie will die Mutter ohne die Feststellung des Ruhens im Hinblick auf die Person des Vaters denn überhaupt alleine die elterliche Sorge ausüben? Über kurz oder lang ein Ding der Unmöglichkeit!

    Ich hätte daher überhaupt keine Skrupel, von Amts wegen das Ruhen der elterlichen Sorge i.S. des § 1674 BGB festzustellen, sodass die Mutter hierdurch nach den §§ 1675, 1678 BGB die alleinige elterliche Sorge erlangt. Ob die Mutter dies "wünscht", ist im Rechtssinne irrelevant, weil die Feststellung des Ruhens nur von der Voraussetzung der tatsächlichen Verhinderung des Vaters abhängig ist und die Feststellung nicht im Interesse der Mutter, sondern zum Wohl des Kindes zu erfolgen hat.

  • Ich sehe auch keine andere Möglichkeit als das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge. Mal ganz abgesehen davon, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB fehlen, wird sich wohl kein Richter finden, der ein solches Verfahren in diesem Fall noch durchführt, wenn es eine viel einfachere Möglichkeit findet, für die der Rechtspfleger zuständig ist.

    Es ist ja schon erstaunlich, dass die Mutter bisher alles alleine für das Kind regeln konnte und das Bedürfnis nicht schon bei so alltäglichen Sachen wie Anmeldung zu Kindergarten/Schule, Ausweis etc. aufgetreten ist.

    Life is short... eat dessert first!

  • Zitat

    Es ist ja schon erstaunlich, dass die Mutter bisher alles alleine für das Kind regeln konnte und das Bedürfnis nicht schon bei so alltäglichen Sachen wie Anmeldung zu Kindergarten/Schule, Ausweis etc. aufgetreten ist.


    Außer bei einigen Behörden (insb. Standesamt) und Gerichten, reicht es doch für sie aus, einfach zu behaupten die alleinige elterliche Sorge zu haben (weil nie verheiratet, weil Vater gestorben,...). Ich hatte schon einige Fälle, wo das über längere Zeit ohne das es auffiel funktioniert hat.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy

    Außer bei einigen Behörden (insb. Standesamt) und Gerichten, reicht es doch für sie aus, einfach zu behaupten die alleinige elterliche Sorge zu haben (weil nie verheiratet, weil Vater gestorben,...). Ich hatte schon einige Fälle, wo das über längere Zeit ohne das es auffiel funktioniert hat.



    Stimmt, nachweisen läßt sich das ohnehin keiner. Die fragen allenfalls mal nach und glauben dann, was behauptet wird. Das funktioniert sogar beim Einwohnermeldeamt. Bei mir saß mal ein Vater, der einen Nachweis brauchte, dass die Mutter nicht die alleinige Sorge hatte. Sie hatte das einfach behauptet und sie konnte das Kind an ihrem Wohnort anmelden. Als der Vater sich dagegen gewehrt hatte, hieß es "weisen Sie erst mal nach, dass sie die gemeinsame Sorge haben" . Zum Glück reichte hierfür ein Anruf des Gerichts aus.;)

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