Genehmigung Bestattungsvorsorge widerrufbar?

  • Hallochen
    brauche mal eure Hilfe.
    Ich habe im März einen Bestattungsvorsorgevertrag nach § 1811 BGB genehmigt. Nun stellt sich heraus, dass die Betreuerin für den Betroffenen bereits vor Erteilung meiner Genehmigung alles erledigt hatte und auch bereits einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, da er nun unter die Vermögensschongrenze gefallen ist. Wenn mir das vorher gewußt hätte, hätte ich doch den Vertrag nicht genehmigt.
    Nun verweigert das Sozialamt, zu Recht, die Zahlung von Sozialhilfe. Hinzu kommt auch noch, dass der Betroffene vor ca. 3 Wochen die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Es waren also auch Schulden da, die vielleicht eher bezahlt hätten werden sollen, als solche eine Bestattungsvorsorge zu machen.
    Da m.E. hier der § 55 FGG nicht greift, will ich die Genehmigung widerrufen, natürlich auch um mich abzusichern, denn ich hätte sicher tiefer prüfen müssen.
    Könnt ihr mir einen Rat geben?
    Danke schon mal

    Jana

  • Das Änderungsverbot des § 55 FGG greift nur für Außengenehmigungen, sodass die Innengenehmigung des § 1811 BGB nach der Regel des § 18 FGG ohne weiteres wieder aufgehoben werden kann.

    Damit ist es im vorliegenden Fall allerdings nicht getan. Ich würde die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags in die Wege leiten. Das betreffende Institut wird nach Schilderung der Sachlage sicher zu einer Rückgängigmachung der erfolgten Anlage bereit sein, und zwar schon deshalb, weil es sich bei einer Weigerung an fünf Fingern abzählen kann, dass es künftig durch Betreuer und VormG nicht mehr mit einer Genehmigung einer solchen Anlage rechnen kann.

    Anschließend wird das Geld bis auf den Freibetrag verbraucht und dann erhält der Betreute für die Zukunft auch die ihm zustehende Sozialhilfe.

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