Kontopfändung und Insolvenz

  • Dass der Gläubiger auf seine Rechte verzichtet, ist ja eigentlich der Glücksfall aller Glücksfälle. Hätte ich auch gern mal freiwillig. Da kann sich die Bank ja nicht mal mehr auf das Fortbestehen der öffentlich-rechtlichen Pfandverstrickung berufen. Was also erwartet sie noch?

    Es liegt m.E. beim Verwalter, das Kontoguthaben freizugeben - obgleich die Bareinzahlung natürlich nur mit Augen- und Hühneraugenzudrücken freigegeben werden kann. Die ist ja dann tatsächlich keine Gutschrift aus unpfändbaren Einkünften mehr.

    Du selbst kannst m.E. gar nichts mehr entscheiden. Worüber denn? Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Gläubiger bereits verzichtet hat.


  • Dringend und § 765a ZPO widersprechen sich meiner Meinung.

    Wir geben nach § 765a ZPO nur streng nach dem Wortlaut frei. D.h. dass immer die Rechtsmittelfrist abgewarten werden muss bevor die Bank auszahlen darf ==> 4 - 6 Wochen sag ich in so nem Fall zum Schuldner und das nur wenn der Gläubiger kein Rechtsmittel einlegt...

    In deinem Fall würde ich das Gespräch mit der Drittschuldnerin suchen und ihr versuchen klarzumachen, dass die einzige Entscheidung, die sie vom Gericht bekommt, die einsteilige Verfügung (gg. die Bank als Drittschuldnerin) ist :teufel:

    Für ne Kontofreigabe fehlt nach der Mitteilung des Gläubigers an die Drittschuldnerin das Rechtschutzbedürfnis.

  • Jetzt habe ich mal ein paar Fragen/Anmerkungen zu dem Thema P-Konto in der Insolvenz. Zunächst finde ich es schade, wenn man zum Teil grundsätzlich von einem Fehlverhalten der Banken ausgeht.

    Aber jetzt zur Sache: Wenn wir Kenntnis von einer Insolvenz erlangen, untersuchen wir zunächst die verschiedenen Zeiträume vor Insolvenz: Liegt der Pfändungseingang innerhalb der Rückschlagssperre (gem. § 88 bzw. 312 Inso) erledigen wir die Pfändung. Problem: Beide Vorschriften zielen auf den Insolvenzantrag ab, welcher in den meisten Eröffnungsbeschlüssen nicht zu finden ist. Für uns stellt sich dann die Frage: Wie weit reicht die Rückschlagssperre zurück.Bei allen noch älteren Pfändungen bleibt die Pfandverstrickung bestehen. Falls z.B. später das Verfahren mangels Masse zum Erliegen kommt, leben diese wieder auf. Zum Zeitraum nach Insolvenzeröffnung: Alle nach Insolvenzeröffnung eingehenden Pfändungen werden sehr wohl behandelt, wie normale Pfändungen behandelt werden: Die Kontoverbindung wird gesperrt. Die Bank kann und will nicht entscheiden, ob es sich bei der eingehenden Pfändung um eine Insolvenzforderung handelt. In den meisten Fällen handelt es sich tatsächlich um Neuforderungen im laufenden Insolvenzverfahren. Besonderheit, die sehr häufig vorkommt: Der Inso-Verwalter hat das KOnto freigegeben. Dann gehört es nicht mehr zur Insolvenzmasse, d.h. alle vorliegenden Pfändungen werden beachtet und pfändbare Beträge werden an die Pfüb-Gläubiger ausgekehrt, ansonsten muss der Inso-Verwalter (z.B. im Rahmen Anfechtung (§131 Inso)) gegen die Gläubiger vorgehen.

    In dem hier geschilderten Fall hat ja wohl der Gläubiger gegenüber DS erklärt keine Rechte mehr aus der Pfändung herzuleiten. Falls dem so ist und der Inso Verwalter hat das KOnto freigegeben, gibt es keinen Grund das Geld festzuhalten. Falls der Inso-Verwalter das KOnto nicht freigegeben hat, wird die Bank das Guthaben nicht ohne Weisung des Inso-Verwalters an Schuldner auszahlen, da es ohne Freigabe der Insolvenzmasse zusteht. Ich sehe aber auch nicht, was das Gericht hier entscheiden soll.

  • Hallo zusammen, ich hole nochmal hoch :)

    Pfüb (Konto) aus 2009, Insolvenzeröffnung 2015
    Treuhänder hat das Konto freigegeben, InsO-Verfahren aufgehoben (RSB-Phase momentan). Nun ergeben sich pfändbare Beträge auf dem Konto.

    Schuldner bittet Vollstreckungsgericht um Klärung, wem die Beträge jetzt zustehen.

    InsoMasse: Nein, wegen Freigabe
    Pfüb-Gläubiger?

  • Dem Sch., wenn das VG auf die als 766 zu wertende Bitte den Alt-PfÜb des Insolvenzgl. bis zur RSB-Entscheidung ruhend stellt.

  • Wegen des Vollstreckungsverbots kriegt der Gläubiger das nicht. Die Bank muss erstmal zurückbehalten, bis es einen Beschluss gibt.

    Einfach das "Ersuchen" in eine Erinnerung "umdeuten" und PfÜB ruhend stellen bis zum Ende der RSB (egal wann und wie diese endet).

  • Guten Morgen!

    Ich muss mich hier mal dranhängen: Ein ortsansässige Bank schickt seit ein paar Tagen ihre Kunden nach hier um Anträge nach § 850 k ZPO zu stellen. Verwiesen wird auf die Entscheidung des BGH vom 21.09.2017, IX ZR 40/17.
    Reicht es aus, wenn ich die Pfändung ruhend stelle oder muss tatsächlich nach § 850 k ZPO entschieden werden?
    Die Antragsteller befinden sich in der Wohlverhaltensperiode; Inso-Verfahren ist beendet.
    Wenn die Ruhendstellung reicht, hat dann jemand vielleicht einen Beschlussentwurf für mich?

  • Der BGH hat aber eben auch gesagt, dass eine Ruhendstellung nicht ausreichend ist.
    Ich zitiere mal aus der Entscheidung: Es geht um Verstrickung und 89 InsO
    "Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; vgl. Vallender, aaO S. 1994; Fink, ZInsO 2000, 353, 354 f).
    bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es stets einer ent-sprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans. "

    Dazu übrigens auch das AG Essen vom 01.08.2018, 163 IK 2016/15

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Guten Morgen!

    Ich muss mich hier mal dranhängen: Ein ortsansässige Bank schickt seit ein paar Tagen ihre Kunden nach hier um Anträge nach § 850 k ZPO zu stellen. Verwiesen wird auf die Entscheidung des BGH vom 21.09.2017, IX ZR 40/17.
    Reicht es aus, wenn ich die Pfändung ruhend stelle oder muss tatsächlich nach § 850 k ZPO entschieden werden?
    Die Antragsteller befinden sich in der Wohlverhaltensperiode; Inso-Verfahren ist beendet.
    ....


    Handelt es sich tatsächlich um Altverbindlichkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits tituliert waren? Ansonsten hat die Wohlverhaltensperiode aus meiner Sicht keinen Einfluss.

  • Der BGH hat aber eben auch gesagt, dass eine Ruhendstellung nicht ausreichend ist.
    Ich zitiere mal aus der Entscheidung: Es geht um Verstrickung und 89 InsO
    "Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; vgl. Vallender, aaO S. 1994; Fink, ZInsO 2000, 353, 354 f).
    bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es stets einer ent-sprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans. "

    Dazu übrigens auch das AG Essen vom 01.08.2018, 163 IK 2016/15


    Bei einem in der Wohnlverhaltensperiode erwirkten Pfüb trifft § 89 Inso nicht zu, sondern § 294 Inso.

    Eine Anordnung des Ruhens ist in diesen Fällen möglich und auch sachgerecht. Ansonsten geht dem Gläubiger der Rang verloren, auch wenn später die Restschuldbefreiuung verweigert wird.

  • Bei einem in der Wohlverhaltensperiode erwirkten Pfüb trifft § 89 Inso nicht zu, sondern § 294 Inso. Eine Anordnung des Ruhens ist in diesen Fällen möglich und auch sachgerecht. Ansonsten geht dem Gläubiger der Rang verloren, auch wenn später die Restschuldbefreiuung verweigert wird.

    Wenn ich mir die Entscheidung IX ZB 40/17 so anschaue, ist der mögliche Rangverlust wohl hinzunehmen.

    P.S.: wer gibt denn ein P-Konto frei und wie soll das gehen? Für sachdienliche Hinweise bin ich dankbar.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es handelt sich um Altverbindlichkeiten bzw. Insolvenzgläubiger.
    Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wurden 2015 und 2016 erlassen, der Schuldner hat erst später Insolvenz beantragt und befindet sich nun in der Wohlverhaltensphase.

    Bei dem Antrag, der mir aktuell vorliegt, zahlt die Bank nur den Sockelbetrag von 1.133,80 Euro aus.
    Der Schuldner hat die Abtretungserklärung im Rahmen der Restschuldbefreiung abgegeben.
    Von seinem Nettoeinkommen werden knapp 450,00 Euro einbehalten, ein Betrag von knapp 1450,00 Euro wird auf das Konto überwiesen.
    Die Bank verweigert die Auszahlung des den Sockelbetrag übersteigenden Guthabens.
    Der Treuhänder hatte eine Freigabe erklärt, die Bank besteht aber aufgrund des Urteils des BGHs auf einer gerichtlichen Entscheidung.

  • Bei einem in der Wohlverhaltensperiode erwirkten Pfüb trifft § 89 Inso nicht zu, sondern § 294 Inso. Eine Anordnung des Ruhens ist in diesen Fällen möglich und auch sachgerecht. Ansonsten geht dem Gläubiger der Rang verloren, auch wenn später die Restschuldbefreiuung verweigert wird.

    Wenn ich mir die Entscheidung IX ZB 40/17 so anschaue, ist der mögliche Rangverlust wohl hinzunehmen.

    P.S.: wer gibt denn ein P-Konto frei und wie soll das gehen? Für sachdienliche Hinweise bin ich dankbar.


    Die von dir genannte Entscheidung des BGH vom 21.09.2017, IX ZR 40/17 ist zu Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ergangen, die kurz vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurden.

    Wenn sich der Schuldner - wie im aktuell hier diskutierten Fall - in der Wohlverhaltensphase befindet und der Pfüb während dieser Zeit erlassen wird, findet die BGH-Entscheidung keine Anwendung. § 89 Inso spielt in diesem Stadium keine Rolle mehr.

    Eine Aufhebung scheidet aus meiner Sicht daher aus.

  • Es handelt sich um Altverbindlichkeiten bzw. Insolvenzgläubiger.
    Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wurden 2015 und 2016 erlassen, der Schuldner hat erst später Insolvenz beantragt und befindet sich nun in der Wohlverhaltensphase.

    ....


    Das war der eingestellte Sachverhalt nicht ausführlich genug.

    Bei dieser Konstellation wird man wohl zu einer Aufhebung im Rahmen des § 766 ZPO kommen können.

    Nicht nachvollziehen kann ich, weshalb während des laufenden Insolvenzverfahrens keine Vollstreckungserinnerung (durch den Inso-Verwalter) eingelegt wurde. :(

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