Verjährung der Vergütung

  • Hey zusammen,

    ich habe einmal den Weg beschritten, den Vergütungsantrag des vorl. IV wegen Verjährung zurückzuweisen und wurde von meinem LG gehalten (zu unrecht wie ich inzwischen mir eingestehen muss :oops:)

    Aber seis drum: inzwischen handhabe ich es so: ich gewähre den Insolvenzgläubigern rechtliches Gehör nach Art. 103 GG und winke ein wenig mit dem Sägewerk. (darüber gibt es auch eine BGH Entscheidung, die in den Gründen ausführt, dass so eine Anhörung rechtlich unbedenklich ist, selbst wenn das Ziel klar ist :cool:) Hat bisher immer geklappt und die entsprechenden Gläubiger haben die Einrede der Verjährung erhoben.

    Meine üblichen Verwalter rechnen die Vergütung rechtzeitig ab. Der der sie immer vergißt, ist auch im übrigen unzuverlässig. Deswegen habe ich mit ihm kein Mitleid. :teufel:

  • Die Sache vom LG H soll jetzt vom BGH entschieden worden sein, befindet sich aber noch in der Zustellung.

    Und es wird wohl nicht nur die Verjährung abgehandelt, sondern auch was zur Zuständigkeit der Festsetzung der vorläufigen Verwalter Richter / Rechtspfleger gesagt.

  • Hallo,
    der BGH hat jetzt in der Sache entscheiden. Die Hauptentscheidung ist IX ZB 195/09 und eine weitere Entscheidung ist IX ZB 20/09, beide vom 23.09.2010. Die erstere habe ich noch nicht zum Nachlesen gefunden. Es würde mich aber sehr interessieren, denn der Leitsatz ist wohl:

    Die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Insolvenzverwaltung ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

    Die zweite Entscheidung ist bereits veröffentlicht, bezieht sich aber nur auf die erste Entscheidung.

  • auch wenn ich die Entscheidung noch nicht gelesen hab, im Ergebnis ansprechend....
    Nach Änderung der Insvv bezüglich der Nachbesserungsprlicht hinsichtlich der Wertansätze konsequent!

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Auch wenn die Entscheidung IX ZB 195/09 noch nicht im Internet veröffentlicht ist: Im Ergebnis eine - wie ich finde - schöne und praxisgerechte Entscheidung :).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Die Entscheidung mag zwar praxisgerecht sein für die Verwalter.
    Ansonsten ist sie aber völlig inkonsequent. Es sind halt 2 völlig verschiedene Ämter von denen das erste mit Eröffnung - also Jahre vor dem anderen beendet ist.

  • Nee, also wie die auf die Hemmung kommen, mag mir doch bitteschön mal einer erklären! :mad:
    Wann wird die Entscheidung denn endlich veröffentlicht, damit man das mal nachlesen kann? :gruebel:
    Bei uns kommt schon der erste Verwalter mit der anderen Entscheidung, und bittet nun endlich um Festsetzung. Blöd nur, dass die Akte derzeit beim BGH hängt (wegen einer anderen Sache ;) ) :strecker

  • auf dem 1. InsVV-Gipfel (welch eine Wortschöpfung), hat Vill sich noch nicht konkret geäußert, da die Entscheidung noch nicht zugestellt sei. Müsste jetzt allerdings längst.

    Da sollen auch noch ein paar andere Sachen mit verfrühstückt worden sein....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Jetzt ist sie endlich da die Veröffentlichung der Entscheidung und mit ein Grund für die Hemmung ist, dass es "sinnvoll" ist mit der vorl. Vergütung bis zum Abschluss des eröffneten Verfahrens zu warten und ein weiterer Grund ist natürlich der § 11 Abs. 2 InsVV. Insgesamt eine sehr lange Entscheidung. Erst am Ende geht es um die Verjährung.

    Hier der Link.

  • auf dem 1. InsVV-Gipfel (welch eine Wortschöpfung), hat Vill sich noch nicht konkret geäußert, da die Entscheidung noch nicht zugestellt sei. Müsste jetzt allerdings längst.

    Da sollen auch noch ein paar andere Sachen mit verfrühstückt worden sein....



    Erstmal wird einiges zum Rechtsmittel gesagt und dann auch zur Zuständigkeit des Rechtspflegers.

  • herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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