Hallo, ich habe folgendes Problem:
Die Insolvenzverwalterin hat 4 1/2 Jahre nach Insolvenzeröffnung ihren Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung eingereicht. Der Vergütungsanspruch ist zwar verjährt, aber ich denke ich müssste trotzdem festsetzen - die Einrede der Verjährung kann ich ja nicht erheben. Aber was ist mit der Entnahme der Vergütung ? In dem Festsetzungsbeschluss dürfte eine Erlaubnis zur Entnahme nicht enthalten sein, oder ? Was kann ich machen, wenn sie die Vergütung trotzdem entnimmt ?
Die Verwalterin ist der Meinung, dass ich festsetzen muss und wenn der Beschluss rechtskräftig wird - ohne dass jemand die Einrede der Verjährung erhoben hat - kann sie sich die Vergütung entnehmen. Wie seht ihr das ???
Verjährung der Vergütung
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Gulati -
3. März 2009 um 09:45
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BGH, Beschl. v. 29.03.2007 - AZ: IX ZB 153/06, ZInsO 2007, 539 (Verjährung des Vergütungsanspruchs)
LG Stade, Beschl. v. 11. 03. 2005 - 7 T 38/0 -
Wenn sie auf einer Festsetzung besteht, musst Du sie wohl machen.
Ich würde ihr allerdings unmissverständlich erklären, dass ich bei einer Entnahme die Akte an die Staatsanwaltschaft leiten und außerdem einen Sonderverwalter zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen beauftragen würde. Eine klarere Pflichtverletzung eines Insolvenzverwalters als einen verjährten Anspruch aus der Masse - und noch dazu an sich selbst - zu erfüllen, gibt es wohl nicht.
Juristisch korrekt müsste sie wohl sich selbst gegenüber die Verjährung einwenden, oder, wenn sie sich dazu nicht in der Lage sieht (§ 181 BGB), die Bestellung eines Sonderverwalters dazu anregen, wobei man dabei auch an eine Bestellung v.A.w. denken könnte.
Bei mir wurde ein verjährter Antrag nach obigen Erläuterungen sofort zurückgenommen (musste nichtmal drohen; es genügte ein dezenter Hinweis, dass dann wohl eine Pflichtverletzung vorliegen würde). -
Warum setzt ihr die Vergütung fest?
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Warum setzt ihr die Vergütung fest?
Weil die Zuständigkeit für die Festsetzung immer noch heillos umstritten ist. -
Wenn sie auf einer Festsetzung besteht, musst Du sie wohl machen.
Ich würde ihr allerdings unmissverständlich erklären, dass ich bei einer Entnahme die Akte an die Staatsanwaltschaft leiten und außerdem einen Sonderverwalter zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen beauftragen würde. Eine klarere Pflichtverletzung eines Insolvenzverwalters als einen verjährten Anspruch aus der Masse - und noch dazu an sich selbst - zu erfüllen, gibt es wohl nicht.
Juristisch korrekt müsste sie wohl sich selbst gegenüber die Verjährung einwenden, oder, wenn sie sich dazu nicht in der Lage sieht (§ 181 BGB), die Bestellung eines Sonderverwalters dazu anregen, wobei man dabei auch an eine Bestellung v.A.w. denken könnte.
Bei mir wurde ein verjährter Antrag nach obigen Erläuterungen sofort zurückgenommen (musste nichtmal drohen; es genügte ein dezenter Hinweis, dass dann wohl eine Pflichtverletzung vorliegen würde).Da hast Du wohl Recht, wobei ich das eigentlich lächerlich finde. Denn gerade am Ende wäre diese Vergütung am sichersten zu berechnen. Und Verjährung soll eigentlich Schutz bieten, der hier gar nicht angebracht ist. Aber wie gesagt, juristisch haste wohl Recht.
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das mit der "erlaubnis zur entnahme der vergütung" in den vergütungsbeschlüssen hab ich ehrlich gesagt nie verstanden.... (muss woh so eine erfindung einiger "poesiealbumverliebten" TSJ-leuten sein).
Schicke auch nie mit der gerichtskostenrechnung ein anschreiben raus, dass es erlaubt wird, diese zu bezahlenOki, verjährungsproblem ist jetzt ne andere sache, schon klar.
Ja ja, in den guten alten zeiten der KO war das eh noch anders, da wurde dann mit der KV-vergütung einfach ein zähler mehr für die sequestration genommen und gut war.
Nun, grad in umfangreicheren verfahren bedarf es schon etwas zeit, einen vergütungsantrag für die vorl. verwaltung zu stellen. Einerseits in buchhalterischer hinsicht (ich setz die in entsprechenden verfahren nie ohne vorlage der rechnungslegung fest) und zum anderen sind noch wertaufhellende tatsachen in bezug auf den vergütungsantrag möglicherweise erst nach jahren erkennbar.
Nun ließe sich sezieren, ab wann denn ein vergütungsanspruch verjährt....
Der anspruch entsteht mit annahme des amtes. Fällig wird er mit beendigung des amtes, konkretisiert wird er mit der festsetzung - ließe sich vertreten -....
Nur: wenn die berechnungsgrundlage - im hinblick auf wertaufhellende umstände - noch nicht feststeht, hätte ich schon ein prob mit der bestimmung der verjährungsfrist. Oki, das hat der verordnungsgeber ja mit der neufassung wohl geregelt.....Andere seite ist: akte an die STA schicken ? warum dies ?
das versteh ich nicht !
Auch wenn das nicht meine normal-denke ist: mögen die gläubiger dies doch in der schlussrechnungslegung doch beanstanden ! Es handelt sich nicht um sonstige masseverbindlichkeiten, sondern um kosten !bin mal gespannt....
mfg
def -
Ist die Vergütung festgesetzt worden, darf der Verwalter die Vergütung auch vor Rechtskraft des Beschlusses entnehmen (BGH ZInsO 2006, 2 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 179/04]).
Wird vor Rechtskraft eines Vergütungsbeschlusses die Vergütung der Masse entnommen, ist der Anspruch auf Erstattung aus § 717 Abs. 2 ZPO analog abzuleiten (BGH ZInsO 2006, 27 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 179/04] -
Ich würde ihr allerdings unmissverständlich erklären, dass ich bei einer Entnahme die Akte an die Staatsanwaltschaft leiten und außerdem einen Sonderverwalter zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen beauftragen würde. Eine klarere Pflichtverletzung eines Insolvenzverwalters als einen verjährten Anspruch aus der Masse - und noch dazu an sich selbst - zu erfüllen, gibt es wohl nicht.
Juristisch korrekt müsste sie wohl sich selbst gegenüber die Verjährung einwenden, oder, wenn sie sich dazu nicht in der Lage sieht (§ 181 BGB), die Bestellung eines Sonderverwalters dazu anregen, wobei man dabei auch an eine Bestellung v.A.w. denken könnte.
Bei mir wurde ein verjährter Antrag nach obigen Erläuterungen sofort zurückgenommen (musste nichtmal drohen; es genügte ein dezenter Hinweis, dass dann wohl eine Pflichtverletzung vorliegen würde).
Ich sehe hier keinerlei Pflichtverletzung und auch nichts, was strafrechtlich relevant ist.
Die Einrede der Verjährung steht ja nicht dem Gericht zu sondern dem Schuldner/-vertreter.
Ist der Antrag formal korrekt ist er festzusetzen, die Vergütung kann entnommen werden, i.Ü., siehe Rainer.
Will man es formal korrekt machen, wäre eine Durchschrift des Antrages des Schuldner zur Stellungnahme zuzusenden. -
von Insolvenzrecht habe ich nicht viel Ahnung, ich beschäftige mich mit dem Thema "Verjährung" allgemein für einen Vortrag.
Von daher frage ich mal ganz laienhaft, warum der Vergütungsansprüch verjährt sein soll. Müßte die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Vergütung nicht erst ab Beendigung des Insolvenzverfahren beginnen? -
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danke, jetzt habe ich es verstanden (ich hatte die "vorläufige Vergütung" aufs lfd. Verfahren bezogen, ist noch zu früh am Tag für klares Denken) -
Laut InsVV-Kommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, vor § 1, Rd.Nr. 52 dürfen Gebührenansprüche (z.B. des RA-Verwalters, Notars oder Wirtschaftsprüfers im Rahmen seiner insolvenzrechtlichen Tätigkeit) nach Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber der Masse nicht mehr geltend gemacht werden. Ein entgegen gesetztes Verhalten wäre pflichtwidrig, auch ohne dass die Einrede der Verjährung erhoben wurde, da der Verwalter auch die Aufgabe hat im Interesse der Gläubiger die Masse vor der Inanspruchnahme aus verjährten Forderungen zu bewahren.
Bedeutet das nicht, dass ich spätestens bei der Prüfung der Rechnungslegung den Verwalter zur Rückzahlung der verjährten Vergütung auffordern müsste ??? -
Ich sehe hier keinerlei Pflichtverletzung und auch nichts, was strafrechtlich relevant ist.
Die Einrede der Verjährung steht ja nicht dem Gericht zu sondern dem Schuldner/-vertreter.
Ist der Antrag formal korrekt ist er festzusetzen, die Vergütung kann entnommen werden, i.Ü., siehe Rainer.
Will man es formal korrekt machen, wäre eine Durchschrift des Antrages des Schuldner zur Stellungnahme zuzusenden.
Es gehört ja wohl unstreitig zu den Pflichten des Insolvenzverwalters, die Masse gegen unberechtigte Forderungen zu schützen. Dazu gehört auch bei verjährten Forderungen, die gegen die Masse geltend gemacht werden, Verjährung einzuwenden.
Wenn die Bezahlung einer verjährten Forderung aus der Masse keine Pflichtverletzung ist, was ist dann eine Pflichtverletzung????
Und dabei ist es egal, ob es sich um eine Forderung eines Massegläubigers oder um die des vorläufigen Insolvenzverwalters handelt. Die Ämter sind strikt zu trennen.
Der Insolvenzverwalter ist bezüglich der Masse verfügungsbefugt, also ist es m.E. auch seine Aufgabe Verjährung einzuwenden und nicht die Aufgabe des Schuldners (der darf auch sonst nichts bzgl. der Masse, warum nun plötzlich Verjährung einwenden?).
Sorry, aber ich vermag hier überhaupt nicht einzusehen, wieso die Verjährungsvorschriften ausgerechnet für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gelten bzw. umgangen werden können sollten.
hat sich mit Post #13 überschnitten, aber es freut mich, dass sogar ein kommentar mit mir einer Meinung ist...
wie gesagt, eine Entnahme würde ich gaaaaar nicht gerne sehen... -
hier geht es aber nicht um einen x-beliebige Forderung, sondern um einen titulierten Anspruch.
Natürlich gelten die Verjährungsvorschriften auf für die Vergütung des vIV. Allerdings sind Einwendungen vom Schuldner zu erbringen.
Dem Prozessgericht steht es ja auch nicht zu, eine Klage abzuweisen, weil der Anspruch verjährt ist. Die Einrede der Verjährung hat hierSchuldner zu besorgen.
Auch die von Gulati zitierte Passage des vor § 1, RdNr. 52hilft hier nicht weiter, da es sich um Ansprüche nach § 55 InsO handelt, die nicht tituliert sind.
Einschlägig ist vor § 1, RdNr. 51, der rechtskräftig festgesetze Anspruch verjährt nach 30 Jahren. -
Noch etwas Salz für die Suppe?
Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Auflage 2007
Zweifelhaft ist allerdings, wer im Falle einer http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_161Verjährunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_163 des Anspruchs die nach § 214 I BGB erforderliche Einrede der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_162Verjährunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_164 erheben kann. Nach der Konzeption des Verjährungsrechts, das auf die Entscheidung des „Schuldners“ zur Leistungsverweigerung abstellt, sind als Einredeberechtigte jedenfalls der Schuldner selbst und außerdem die Insolvenzgläubiger anzuerkennen, zu deren Lasten die Zahlung der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_163Vergütunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_165 aus der ihnen zur Verteilung zustehenden Insolvenzmasse zu erfolgen hat. Abzulehnen ist hingegen die teilweise vertretene Auffassung, auch das Insolvenzgericht habe den Eintritt der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_164Verjährunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_166 bei der Festsetzung der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_165Vergütunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_167 zu beachten bzw um einen bereits „zu Unrecht“ entnommenen Betrag zu kürzen oder diesen vom http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_166Insolvenzverwalterhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_168 zurück zu fordern. Das Insolvenzgericht vertritt weder den Schuldner noch die Insolvenzgläubiger und kann die Einrede der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_167Verjährunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_169 demzufolge nicht an ihrer Stelle geltend machen. Auch die Aufsichtspflicht nach § 58 umfasst eine solche Befugnis nicht, da der Vergütungsanspruch auch bei Eintritt der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_168Verjährunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_170 fort besteht und die Festsetzung demnach auf eine bestehende Verpflichtung, also keineswegs zu Unrecht, sondern mit Rechtsgrund erfolgt (s auch den Ausschluss eines Rückforderungsrechts gem § 214 II BGB). Da die Beteiligten im Festsetzungsverfahren nach § 64 anzuhören und gem § 64 III beschwerdeberechtigt sind, haben sie auch ausreichende Gelegenheit, die Einrede der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_169Verjährunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=3299384&msearch_result_id=5&msource=cats&mse_on=0&msearch=Verjährung%20Vergütung%20Insolvenzverwalter&mstemm=1&muebreg=0&minterprete=1&msf_fdb_hk=0&msort=rel#msearch_match_171 im dortigen Verfahren zu erheben. Der Gläubigerausschuss ist hingegen nicht einredeberechtigt, da er nicht als Vertreter der Insolvenzgläubiger fungiert (s § 67 Rn 4 f, § 69 Rn 5).
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Astaroth
das soll kein Fall von Blutgrätsche sein, ich weiss nicht wie es geht:
wie verhalten sich die Fälligkeiten von Gerichtsgebühren nach Verfahrensabschnitten ? Ist dies ein Verfahren oder ist nach Verfahrensabschnitten aufzuteilen, so dass die 2310, 2311 mit Eröffnung bewirkt sind ?
@rainer
eher Salz in die Wunde... -
Astaroth
das soll kein Fall von Blutgrätsche sein, ich weiss nicht wie es geht:
wie verhalten sich die Fälligkeiten von Gerichtsgebühren nach Verfahrensabschnitten ? Ist dies ein Verfahren oder ist nach Verfahrensabschnitten aufzuteilen, so dass die 2310, 2311 mit Eröffnung bewirkt sind ?
@rainer
eher Salz in die Wunde...
zu a) §§ 6, 35 GKG
zu b) Tschuldige, war nicht meine Absicht. Aber wenn ausdrücklich nichts geregelt ist, dann kann man sicher davon ausgehen, dass es mindestens zwei verschiedene Meinung gibt. -
Nehmen wir doch mal den (zugegeben seltenen) Fall, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht auch endgültiger Verwalter wird.
Wenn der vorläufige Verwalter seine Vergütung erst nach Verjährung beantragt, hättet Ihr also kein Problem damit, dass sich der Insolvenzverwalter nicht rührt und seinem Kollegen dann die verjährte Vergütung ausbezahlt? Hätte er also nicht Verjährung einwenden müssen? Wohl schon. Und etwas anderes kann bei Personengleichheit nicht gelten. -
Nehmen wir doch mal den (zugegeben seltenen) Fall, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht auch endgültiger Verwalter wird.
Wenn der vorläufige Verwalter seine Vergütung erst nach Verjährung beantragt, hättet Ihr also kein Problem damit, dass sich der Insolvenzverwalter nicht rührt und seinem Kollegen dann die verjährte Vergütung ausbezahlt? Hätte er also nicht Verjährung einwenden müssen? Wohl schon. Und etwas anderes kann bei Personengleichheit nicht gelten.
Ich hätte kein Problem damit, schließlich hat der vorl. Vw. schließlich eine entsprechende Leistung dafür erbracht. -
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