§ 35 BtMG-Anrechnung ambulanter Therapie

  • Mich würde mal interessieren, wie Ihr das mit der Anrechnung von ambulanter Therapie auf die Strafe gemäß § 36 BtMG handhabt.
    Unser Chef meint, man müsse 1/1 anrechnen. Allerdings wurde dúrch die Drogenberatung bestätigt, dass die ambulante Therapie aus einem wöchentlichen Einzelgespräch (50 Minuten) besteht und einem wöchentlichen Gruppengespräch (ca.90 Minuten). Einer der Drogenberater vertrat selbst die Auffassung, dass 1/1 zu viel wäre. Andere Staatsanwaltschaften rechnen wohl sogar stundenweise an.

    Also, gibts Vorschläge Eurerseits oder sogar Rechtsprechung?

    Da wir demnächst mit unserem Chef darüber sprechen, wäre ich über Hinweise sehr dankbar.

  • Zu meiner Zeit war das so, dass der zuständige VRS-Staatsanwalt entschieden hat ( nach Rücksprache), aber eine Anrechung 1:1 gab's nie! Es war m.W. immer nur 1/3 oder 1/2. Meistens jedoch haben wir gar nicht angerechnet!!!!!!!!
    Eine ambulante gleichsetzen zu wollen mit einer stationären geht m.E. mehr als zu weit!!!!!!

  • Anrechenbar ist auch die ambulante Therapie.
    Den Maßstab sollte man bestimmen, bzw. mit in den Antrag an das Gericht zur Aussetzung aufnehmen.
    Da der Maßstab bei der stationären Therapie 1:1 ist, sollte die ambulante einen geringeren Anrechnungsmaßstab nach sich ziehen. Sonst wäre doch jeder blöd, der stationäre Therapie macht.

  • Bin leider schon länger raus aus dem dem BTM-Geschäft.

    In Bayern gab es 1994 ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft München, das bei ambulanter Therapie ein berichtspflicht anordnete.

    Sollte es sich um einen Bayerischen Fall handeln, würde ich nachfragen, ob dies noch gilt und dabei die Frage nach der Anrechnung anbringen.

  • @ Nellyfee Sonst wäre doch jeder blöd, der stationäre Therapie macht.

    Ganz so einfach ist es nicht. Angeblich ist es laut einschlägigem Kommentar (Körner, BtmG) teilweise sogar so, daß eine ambulante Therapie höhere Anforderungen an den VU stellt, als dies bei manchen ambulanten Therapieeinrichtungen der Fall ist. Auf die Anforderungen kommt es dann auch bei der Entscheidung über den Anrechnungsmodus an. Ich würde regelmäßig im Antrag pro Sitzung (meistens Einzelgespräch) ein Tag anrechnen lassen. Die Entscheidung liegt letztendlich beim Richter, wird aber erfahrungsgemäß meist antragsgemäß übernommen.
    Bei der VU-freundlichen obergerichtlichen Rechtsprechung, die wir mittlerweile haben, würde ich mir ohnehin keine allzugroßen Gedanken darüber machen. Bei Einwendungen unterliegt man als Vollstreckungsbehörde meistens ohnehin.

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