Einstellung 207 oder 211 und RSB

  • Ein etwas sperriger Titel, aber der Sachverhalt ist auch etwas sperrig. Das Thema wurde zwar teilweise in anderen Threads schon angerissen, aber so richtig passt bisher nichts, was ich gefunden habe.

    Sachverhalt: Verfahren läuft lange lange lange, es werden munter Masseverbindlichkeiten beglichen und nun stellt sich raus, dass die Masse für die Kosten und für verschiedene Masseverbindlichkeiten nicht mehr ausreicht (das warum tut hier nichts zur Sache, war ein uferloses Verfahren). Das haben wir zwar hier schon öfter diskutiert, aber wir sind, glaube ich nicht zu einem Ergebnis gekommen, wie ich das Verfahren richtig abschließe.
    § 207 InsO oder § 211 InsO? Das wäre prinzipiell wurst, wenn ich hier keinen Antrag auf RSB hätte. Die gibts ja nur bei § 211 InsO.
    Was meint ihr? Ich tendiere eher zu § 211 InsO, da ja die Masse für die Kosten ursprünglich ausgereicht hätte.
    Stundung lassen wir mal bitte außen vor (m.E. müsste ich hier die Stundung ablehnen, da in § 4a geregelt ist, dass die Kosten gestundet werden können, wenn das Vermögen des Schuldners nicht für die Kosten ausreicht - hier hätte es aber defintiv dafür ausgereicht...)

    In der Kommentierung habe ich so einen Fall nicht gefunden, deshalb bitte Ideen, wie man welche Einstellung begründen könnte.

  • BGH, Beschl. v. 21. 9. 2006 - IX ZB 11/04

    Vielmehr treten die sich aus der Masselosigkeit ergebenden Rechtsfolgen ein, sobald deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/ Hefermehl, § 207 Rn. 57; Pape, in Kübler/ Prütting aaO § 207 Rn. 11)

    Somit wäre ich für eine Einstellung nach § 207 InsO.

    Das hier kann ich auch noch anbieten:

    InsbürO 2006, 159 - 160 (Ausgabe 4)

  • Dieses oder ähnliche Verfahren sind auch genau die Probleme, vor denen ich auch immer wieder gerne stehe:confused:. Und irgendwie findet man da auch nie eine richtige Lösung.
    Gerade, wenn Verfahren längerfristig laufen, kann der Insoverwalter die Begleichung aller Masseverbindlichkeiten ja nicht ewig herauszögern, mögen auch danach die Kosten aus welchen Gründen auch immer nicht (mehr) reichen.
    Wenn die (restliche) Masse nicht ausreicht, um die Kosten zu decken kommst Du m.E. an § 207 InsO nicht vorbei. Aber andererseits: wenn er doch einen RSB-Antrag gestellt hat, warum sollte er dann keinen Stundungsantrag stellen? Kann er doch machen und Du hast keine Probleme mehr. Und darauf kannst Du ihn vor Einstellung hinweisen.

    Auf der anderen Seite, was soll der Verwalter auch machen? Er kann doch nicht die Zahlungen an die Massegläubiger Jahre hinauszögern. Der findet dann doch nie wieder jemanden, der für ihn versteigert, prozessiert etc.

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  • Was wäre denn, wenn der Verwalter einfach auf den nicht gedeckten Teil der Vergütung verzichtet, wären die (u.U. schon gezahlten?) GK dann gedeckt? So habe ich mich immer herausgewunden (Verwalter hatten kein Problem damit) und dann nach § 211 eingestellt und RSB angekündigt.

  • Auf der anderen Seite, was soll der Verwalter auch machen? Er kann doch nicht die Zahlungen an die Massegläubiger Jahre hinauszögern. Der findet dann doch nie wieder jemanden, der für ihn versteigert, prozessiert etc.

    So freundlich Deine Meinung auch ist, sie ist doch etwas einzuschränken. Professionelle Dienstleister für Insolvenzverwalter wissen, dass es oft ein steiniger Weg ist, an Honorar zu gelangen. Im Gegenzug dazu haben sie aber als Ausgleich meist ein Monopol auf alle Mandate, die der Verwalter zu vergeben hat. Bei Anwälten verweise ich gern auf die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe, die das Ausfallrisiko ganz erheblich mindert.

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  • Hallo,
    ich denke, da ein noch nicht beschiedener stundungsantrag vorliegt, ist eine einstellungssperre bzgl. § 207 gegeben (der stundungsantrag lässt sich nunmal nicht hinwegdenken; sonst könnte man sich auch die ganze akte hinwegdenken :D )
    Der gedanke, die masse "hätte" ja ausgereicht (wenn die sonstigen masseverbindlichkeiten nicht berichtigt worden wären Anm. von mir) kann die ablehnung der stundung nicht rechtfertigen. Maßgeblich ist, dass die masse nicht ausgereicht "hat" !.
    M.E. also stundung zu gewähren und damit § 211. Eine andere sache ist, ob der verwalter zu irgendeinem zeitpunkt die begleichung der sonstigen masseverbindlichkeiten hätte einstellen müssen, um die kostendeckung entsprechend dem verhältnis von § 54 / 55 rechnung zu tragen. Wir hatten in concreto den fall auch schon, wo es nachvollziehbar ist, dass es nicht anders ging (wobei dann auch noch die recht hohe vergütung aus der landeskasse gezahlt werden musste).
    I.Ü. vergütungsverzicht wenn der verwalter alles richtig gemacht hat, das seh ich nicht. ABER: was anderes ist, wenn der verwalter masseverbindlichkeiten in ansehung der verfahrenskostenlast der masse berichtigt hat, ohne eine "vermeidungsstrategie" zu fahren.
    Oder um das auf den punkt zu bringen: etwaig aufoktroyierte muss er "abtöten" zugunsten der von ihm neu begründeten UND der verfahrenskosten. Bei der neubegründung muss er jedoch stets auch wieder eine prognose erstellen, ob er sie decken kann- nach den verfahrenskosten-. Zugegeben, hierbei schwimmt er (segeln ist nicht, da das floß in dieser verfahrenssituation schon weg ist ) zwischen skylla und charybdis....
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  • Nach meinem Gefühl kann es nicht zu Lasten des Schuldners gehen, wenn durch das Handeln des Verwalters (nämlich die Begleichung von Masseverbindlichkeiten ohne Sicherstellung der Kostendeckung) eine Einstellung nach § 207 herauskommt mit der Folge, dass der Schuldner keine Rsb erlangen kann.
    Könnte man eine heutige Kostenstundung (Antrag ist ja lt. Sachverhalt gestellt, aber noch nicht beschieden) nicht damit begründen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung das Vermögen des Schuldners eben nicht zur Kostendeckung ausreicht?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wenn wir mal die Stundung weglassen (mal angenommen es wäre ne GmbH): Dann habe ich doch auch das Problem und zwar auch bezüglich der Rechtsfolgen. Bei § 211 InsO muss der IV die Masse noch komplett verwerten, bei § 207 InsO ist sofort einzustellen, das macht einen gewaltigen Unterschied. Wenn man also in einem solchen Fall für § 207 InsO plädiert, könnte der IV durch Begleichung von Masseverbindlichkeiten beeinflussen, wie das Verfahren abzuwickeln ist, frei nach dem Motto: Hab ne Masseverbindlichkeit beglichen, jetzt hören wir auf zu verwerten und stellen nach § 207 InsO ein. Das kann es doch nicht sein. Entweder reicht die Masse für die Kosten oder nicht...

  • Nach meinem Gefühl kann es nicht zu Lasten des Schuldners gehen, wenn durch das Handeln des Verwalters (nämlich die Begleichung von Masseverbindlichkeiten ohne Sicherstellung der Kostendeckung) eine Einstellung nach § 207 herauskommt mit der Folge, dass der Schuldner keine Rsb erlangen kann.
    Könnte man eine heutige Kostenstundung (Antrag ist ja lt. Sachverhalt gestellt, aber noch nicht beschieden) nicht damit begründen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung das Vermögen des Schuldners eben nicht zur Kostendeckung ausreicht?



    Zu Lasten des Schuldners soll es m.E. nicht gehen; aber auch nicht zu Lasten der Staatskasse...

  • ... Bei § 211 InsO muss der IV die Masse noch komplett verwerten, bei § 207 InsO ist sofort einzustellen, das macht einen gewaltigen Unterschied. ...



    so steht es aber nicht im Gesetz: Der Verwalter ist lediglich nicht mehr verpflichtet, weiterhin Massegegenstände zu verwerten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach meinem Gefühl kann es nicht zu Lasten des Schuldners gehen, wenn durch das Handeln des Verwalters (nämlich die Begleichung von Masseverbindlichkeiten ohne Sicherstellung der Kostendeckung) eine Einstellung nach § 207 herauskommt mit der Folge, dass der Schuldner keine Rsb erlangen kann.
    Könnte man eine heutige Kostenstundung (Antrag ist ja lt. Sachverhalt gestellt, aber noch nicht beschieden) nicht damit begründen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung das Vermögen des Schuldners eben nicht zur Kostendeckung ausreicht?



    Zu Lasten des Schuldners soll es m.E. nicht gehen; aber auch nicht zu Lasten der Staatskasse...



    Naja - für ein Übel wirst Du Dich hier wohl entscheiden müssen :cool: ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Nach meinem Gefühl kann es nicht zu Lasten des Schuldners gehen, wenn durch das Handeln des Verwalters (nämlich die Begleichung von Masseverbindlichkeiten ohne Sicherstellung der Kostendeckung) eine Einstellung nach § 207 herauskommt mit der Folge, dass der Schuldner keine Rsb erlangen kann.
    Könnte man eine heutige Kostenstundung (Antrag ist ja lt. Sachverhalt gestellt, aber noch nicht beschieden) nicht damit begründen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung das Vermögen des Schuldners eben nicht zur Kostendeckung ausreicht?



    Zu Lasten des Schuldners soll es m.E. nicht gehen; aber auch nicht zu Lasten der Staatskasse...



    Naja - für ein Übel wirst Du Dich hier wohl entscheiden müssen :cool: ...



    Dann wissen wir doch wie es ausgeht, im Zweifel gegen den Verwalter ;).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Dann wissen wir doch wie es ausgeht, im Zweifel gegen den Verwalter ;).



    Der Verwalter kann sich m.E. nicht beschweren. Das Verfahren wurde ohne Stundung eröffnet, weil der IV als Gutachter davon ausging, dass die Kosten des Verfahrens locker gedeckt sind (und noch ne schöne Quote rauskommt...). Es wurde auch genug Geld für die Kosten zur Masse gezogen - nur haben das jetzt die Massegläubiger.
    Der Sinn der Stundung ist doch nun nicht indirekt die Massegläubiger zu bezahlen, die eben nix bzw. weniger gekriegt hätten, wenn das Geld für die Kosten zurückbehalten worden wäre.
    Tendiere deshalb noch immer zu § 211 InsO.

    Dann habe ich mich für kein Übel entschieden...(s. #14)

  • Der Sinn der Stundung ist doch nun nicht indirekt die Massegläubiger zu bezahlen, die eben nix bzw. weniger gekriegt hätten, wenn das Geld für die Kosten zurückbehalten worden wäre



    Läßt sich hören und ist eigentlich auch immer meine Meinung gewesen.

    Allerdings - und ich werde trotzdem nicht müde, es gebetsmühlenartig vorzutragen - dass auch hier im Forum in diversen Threads genau die andere Meinung vertreten wird. Auch dies, läßt sich meines Erachtens gut hören.

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  • Der Sinn der Stundung ist doch nun nicht indirekt die Massegläubiger zu bezahlen, die eben nix bzw. weniger gekriegt hätten, wenn das Geld für die Kosten zurückbehalten worden wäre.
    Tendiere deshalb noch immer zu § 211 InsO.(s. #14)



    Weshalb entscheidest Du nicht endlich über den Stundungsantrag. Wenn man meiner nicht zu beachtenden Meinung folgt, dann müsste man nach § 207 InsO einstellen. Es ist aber auch der Zweck der Kostenstundung eine Einstellung nach § 207 InsO zu verhindern, da das erneute Verfahren im Hintergrund schon lauert.

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