Zwangsvollstreckung und Insolvenz

  • Kurt

    Ich vermute, die Frage zielt darauf ab, wer im Insolvenzverfahren allgemein für Vollstreckungsschutzentscheidungen zuständig ist, bei denen es um eine in § 36 I 2 nicht aufgelistete Vorschrift geht.

    Meines Wissens ist das strittig (wie sollte es auch anders sein?). HK-Eickmann (§ 36 Rz. 60) scheint zu einer allgemeinen Zuständigkeit des InsGerichts zu tendieren. Dies erschiene mir ebenfalls sinnvoll, weil das InsGericht näher dran ist, eine Fürsorgepflicht hat und der Schuldner sich auch berechtigterweise verarscht vorkäme, wenn er auf einen (i.d.R. eiligen) Pfändungsschutzantrag keine Sachentscheidung, sondern ein Kompetenzgerangel bekommt.

  • @chick

    Meine Frage geht dahin, Bankguthaben wird sofort vom IV/TH zur Masse gezogen und jetzt streiten sich Schuldner und IV/TH, ob dies zulässig war und dieses Guthaben zur Masse gehört.
    Schuldner möchte das Geld vom IV/TH zurück oder falls Geld auf dem Konto noch ist, dass IV/TH das Geld auf dem Konto frei gibt und IV/TH ist hierzu nicht bereit, weil er der Auffassung ist, alles vorhandene Bankguthaben ist Masse, §§ 35, 148 InsO.

  • Und eben das ist eine Belastung des Schuldners, die aus dem Insolvenzbeschlag her rührt und nicht aus einer Vollstreckungsmaßnahme seitens des Vollstreckungsgerichts, was gegen die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts spricht.

    Somit ist m.E. der Sachvortrag des Schuldners in Bezug auf die Freigabe des Kontos oder des Kontoguthabens (dieses ist demzufolge noch nicht freigegeben, sonst würde sich das Problem nicht ergeben können) als Einwendung gegen die Massezugehörigkeit zu werten, über welche m.E. (allein der Logik nach) das Insolvenzgericht zu entscheiden haben muss ?!

    Soweit das Geld bereits vom Konto abgehoben und der Masse einverleibt wurde habe ich (ehrlich gesagt) keine Ahnung, wie der Schuldner zu verfahren hätte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Warum aber Erinnerung ? Das Insolvenzgericht hat nur eine Befugnis im Hinblick auf § 36 IV oder 89 III InsO. Das ist hier nicht der Fall. Wenn der Verwalter der Ansicht ist, es gehört etwas zur Masse und der Schuldner sieht es anders, dann muß der Schuldner klagen (vgl. Hamburger Kommentar zur InsO-Lüdtke: § 35, Rn. 267;Heidelberger Kommentar, § 35, Rn. 52). Und diese Klage kann er natürlich auch erheben, wenn das Geld schon vereinnahmt wurde.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo Mosser,
    genau dieser Meinung bin ich auch!! Deshalb der genannte Sachverhalt.
    Siehe auch bei #10! Es geht hier um den Streit zwischen Schuldner und IV/TH was zur Masse gehört.

  • Tja - da wären wir wieder bei der obigen [#2 ff.] Diskussion und der von mir bevorzugten Auffassung #3, #6 :

    Zitat von chick

    Über SchuErinnerung nach § 766 entscheidet das InsGericht auch dann, wenn es um die Massezugehörigkeit eines anderen Gegenstands aus anderen Gründen (§ 36 I 1) geht (HK-Eickmann, 4. Aufl., § 36 Rz. 60). Fraglich ist lt. Eickmann nur, ob Ri oder RPfl. zuständig ist.

    M.E. auch einleuchtend, die Zuständigkeit nicht nach Gegenstand zu unterscheiden. Das InsGericht ist nun mal "näher dran", also liegt es nahe, dass es auch für alle Entscheidungen über Massezugehörigkeit von Gegenständen zuständig ist.



    Es wäre interessant, zu erfahren, was sich der Gesetzgeber beim "Weglassen" des § 850k ZPO im § 36 InsO gedacht hat...

    Ich finde es weiterhin am Rande der Zumutbarkeit, einem Insolvenzgläubiger mit Konto nebst Insolvenzbeschlag auf das Prozessverfahren zu verweisen. Bis zur Entscheidung könnte er verhungert sein ...

    By the way : Gilt eigentlich § 55 I SGB-I auch im Hinblick auf einen Insolvenzbeschlag ?

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  • By the way : Gilt eigentlich § 55 I SGB-I auch im Hinblick auf einen Insolvenzbeschlag ?



    Da dürfte u.U. § 36 I 1 InsO gelten. Gegenstand unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung, also gehört es auch nicht zur Insomasse.

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  • Na - ob die Bank mit dieser Argumentation innerhalb der Wochenfrist an den Sch. auszahlt ??? (aber einen Versuch wäre es allemal wert)!

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  • Das ist schon richtig. Aber grundsätzlich hat sich der Insolvenzverwalter ja auch an Gesetze zu halten. Wenn der hier besprochene Fall tatsächlich so sich zuträgt bzw. zugetragen hat, dann muß man ja schon nach der Eignung des InsoVerwalters fragen. Es dürfte einigermaßen klar sein, dass er den an sich unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, der auf das Konto geht, an den Schuldner herauszugeben hat. Der kann sich doch nicht darauf zurückziehen, es sei Kontoguthaben und deshalb Masse.

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  • Genau Mosser. So in diesen Worten habe ich es dem betreffenden IV/TH dann gesagt. Auch hier sind wir uns mal wieder einig! Der IV/TH hat zugesagt, seine Rechtsmeinung zu ändern.

    Man bedenke doch: Vom Schu.Kto. werden auch Lastschriften vom pfandfreien Einkommen vorgenommen und dann kommt noch einer auf die Idee alle Lastschriften 6 Wochen vor der Eröffnung zu widerrufen und dieses Geld auch noch zur Masse zu nehmen.

  • Man bedenke doch: Vom Schu.Kto. werden auch Lastschriften vom pfandfreien Einkommen vorgenommen und dann kommt noch einer auf die Idee alle Lastschriften 6 Wochen vor der Eröffnung zu widerrufen und dieses Geld auch noch zur Masse zu nehmen.



    ... oder der Schuldner gewinnt den Pfändungsschutzprozess gegen den IV, der dann geltend macht, dass der titulierte schuldrechtliche (Rück-)Zahlungsanspruch des Schuldners als Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt, ...:eek:

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