Bank hat mit privatschr. Test. und EÖProt. ausgezahlt - Folgen für Rpfl?!

  • Hilfe !!! Bei mir ist eine Nachlasssache völlig gegen die Wand gefahren.

    Erblasserin (keine Kinder und verwitwet) hat ein handschriftliches Testament gemacht. Darin hat sie insgesamt 5 Erben eingesetzt. Habe ein beglaubigte Kopie des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift rausgegeben. Bank hat wohl auch aufgrund dieses Erbnachweises ausgezahlt. Jetzt bekomme ich die Mitteilung vom Standesamt, dass es ja noch ein gemeinschaftliches Testament gibt, was ich völlig übersehen habe. :oops::eek:. Die Erben aus dem Testament sind andere als in dem handschriftlichen Testament und die wollen natürlich ihr Geld sehen. Ein Erbe aus dem zweiten Testament sagt, dass das Geld schon aufgebraucht ist.

    Was mache ich denn jetzt nur ?

    Vielen Dank schonmal für eure Tipps und Ratschläge

  • a) Diese Überschrift ist nicht hilfreich.
    b) Eröffnen und zustellen.
    Dass die Bank aufgrund eines privatschr. Testaments mit EÖ-Protokoll ausgezahlt hat, musst Du Dir nicht ans Bein binden.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Sorry, wusste nicht, was ich für eine Überschrift wählen sollte.

    Ich habe jetzt natürlich Bedenken, dass die Erben aus dem gemeinschaftlichen Testament mich in die Haftung nehmen, weil ich ja hätte sehen müssen, dass es noch ein solches Testament gibt.

  • Vorschlag Überschrift:
    Bank hat mit privatschr. Test. und EÖProt. ausgezahlt - Folgen für Rpfl?!  geändert, Kai

    Hast Du vorsätzlich das weitere Testament nicht eröffnet?!
    Grobe Fahrlässigkeit wird man Dir auch nicht wirklich vorwerfen können.

    Sollen die Erben versuchen, Dir einen Strick draus zu drehen.
    Die Bank ist diejenige, die in Haftung zu nehmen ist, weil nämlich kein gem. BGB zum Nachweis der Erbenstellung erforderliches Legitimationspapier vorhanden war.

    :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wenn der zweite Sterbefall eingetreten ist, guckt die Geschäftsstelle sonst immer in die Akte des vorverstorbenen Ehegatten, ob ein gem. Testament da ist. Wenn ja, wird eine beglaubigte Abschrift für die Akte gefertigt und das Original zur Eröffnung in die neue Akte übernommen.

    Das war hier nicht so und ich habe auch ehrlich gesagt nicht in die Akte reingeschaut.

  • Wenn der zweite Sterbefall eingetreten ist, guckt die Geschäftsstelle sonst immer in die Akte des vorverstorbenen Ehegatten, ob ein gem. Testament da ist. Wenn ja, wird eine beglaubigte Abschrift für die Akte gefertigt und das Original zur Eröffnung in die neue Akte übernommen.

    Das war hier nicht so und ich habe auch ehrlich gesagt nicht in die Akte reingeschaut.


    :gruebel:
    Ehegattentestamente sind doch in einer Akte zu führen und auch zu eröffnen?!

    Dennoch - ruhig bleiben. Die Bank hat hier m. E. den Schwarzen Peter.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bei uns wird für den nachverstorbenen Ehegatte immer eine neue Akte angelegt- leider kann man schon sagen, sonst wäre mir das Testament sicher gleich ins Auge gesprungen.

  • ;)
    Dann lass das mal von der GSt. prüfen.
    Wenn Du die SuFu nutzt, wirst Du zum Thema Aufbewahrung / Eröffnung von Ehegattentestamenten und Zuständigkeit für die Verwahrung nach Eröffnung nach dem Erstversterbenden auch fündig werden.

    Ich wünsche viel Erfolg und einen ruhigen Feierabend. :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.



  • Genau so ist es. Spreche aus eigener Erfahrung (RA Sache). Die Bank ist in die Haftung zu nehmen. Nicht umsonst - was ab und an ziemlich ärgerlich ist - verlangen immer mehr Banken bei privatschriftlichem Testament ausdrücklich einen Erbschein. Dieser liegt hier aber nicht vor!

  • Die Bank hätte besser daran getan, einen Erbschein zu verlangen. Habe eine laufende Sache, wo Bank nach Vorlage eines angeblichen handschriftlichen Testamentes ohne gerichtliches Eröffnungsprotokoll ausgezahlt hat. Dumm gelaufen - für die Bank.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich danke euch vielmals für eure Antworten.

    Ich wundere mich eigentlich selbst, dass die Bank ohne Erbschein ausgezahlt hat. Es waren immerhin fast 100.000 EUR da.

    Einer der Miterben aus dem gemeinschaftlichen Testament will jetzt bei mir einen Erbschein beantragen. Den kann er ja auch gerne kriegen. Mal sehen, ob die anderen dagegen Einwendungen erheben.

    Und was sag ich ihm, wenn er fragt, was er nun mit dem Erbschein anfangen soll, d.h. an wen er sich wenden soll ? An die Bank, oder an die Erben aus dem einseitigen Testament ?

    Vielen Dank nochmal. Jetzt geht's mir etwas besser.

  • Den bisherigen Meinungsäußerungen ist nicht zustimmen. Die Bank hat an die Scheinerben nach Nr. 5 der AGB der Banken befreiend geleistet. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut:

    5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden

    Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, daß der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

    Diese AGB galten im Vertragsverhältnis Erblasser/Bank und nach dem Tod des Erblassers kraft Erbfolge auch im Verhältnis Erben/Bank. Also hat die Bank im Verhältnis zu den wahren Erben befreiend geleistet. Ein Anspruch auf nochmalige Leistung besteht nicht. Die Ansprüche des wahren Erben gegen den Scheinerben ergeben sich aus den §§ 2018 ff. BGB. Ein Amtshaftungsanspruch ist erst zu befürchten, wenn für den wahren Erben gleichwohl ein Schaden eintritt (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Voraussetzungen für einen Amthaftungsanspruch liegen nach meiner Auffassung dem Grunde nach vor. Ob es sich um einfache oder grobe Fahrlässigkeit handelt, ist nicht für den Amtshaftungsanspruch, sondern nur für den Rückgriff gegen den Beamten von Bedeutung (Art. 34 S. 2 GG).

    Einmal editiert, zuletzt von Samirah (3. März 2009 um 20:02)

  • Da wird sich aber eine Bank freuen. Wobei ... 100.000 sind doch Peanuts :cool:

    Der Erbe kann mit seinem Erbschein zur Bank und Auszahlung des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses verlangen.
    Ob und wie die Bank an das Geld der "Testamentserben" kommt - ihr Problem.

    @ Samirah
    Dem kann ich so nicht zustimmen, weil a) entweder der Erbschein oder b) das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis gilt.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wir diskutieren keine grundbuchrechtliche Frage.

    Die AGB der Banken unterscheiden nicht zwischen notariellen und privatschriftlichen Verfügungen von Todes wegen. Ich verweise dazu auf Palandt-Edenhofer § 2353 Rn. 12. Die dort zitierte Entscheidung des AG Mannheim (FamRZ 2008, 727) spricht aus, daß das Verlangen der Bank nach einem Erbschein berechtigt ist, wenn ein privatschriftliches Testament im Hinblick auf die Erbenstellung auslegungsbedürftig ist. Daß ein privatschriftliches Testament grundsätzlich als Erbnachweis iSd AGB geeignet ist, ist ganz unbestritten.

  • Woher will die Bank aber wissen, ob nicht noch weitere Testamente vorhanden sind??? Abgesehen davon, dass die Geschäftsstelle im vorligenden Fall "Schuld hat", denn sie prüft die Vorgänge und legt sie dem Rpfl. vor, könnte sich auch noch bei einem anderen Gericht ein Testament befinden, von dessen Existenz man im Normalfall immer erst später erfährt.
    Ich hab hier auch ein Testament eröffnet und ca. 3 Monate später habe ich vom Standesamt die Mitteilung bekommen, dass sich beim AG XY noch ein Testament in amtlicher Verwahrung befindet.

    Das ist keine Seltenheit, weil die Mühlen bei den Ämtern auch oft so langsam mahlen wie in der Justiz.
    ( Ok, ich werf 3,- € ins Phrasenschwein ;) )

    Meines Erachtens genießt die Bank nur bei Vorlage des Erbscheins einen Gutglaubensschutz.
    Es wurde ja vom Gericht auch nicht geprüft, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser eigenhändig geschrieben wurde. Nicht umsonst verlangen auch die Grundbuchämter bei handschriftlichen Testamenten einen Erbschein. Wie die Bank das nicht macht - zumal bei so einer Summe - Pech!!!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das "Problem" war bei mir auch, dass sich die Erben nach dem Tod schnell bei uns gemeldt haben. Und beglaubigte Kopie Testament nebst EÖP geht auch schnell, wenn alle Erben angenommen haben.
    Die Mitteilungen vom Standesamt dauern halt etwas länger. Aber abgesehen davon hätte es ja auffallen müssen, dass es noch ein gemeinschaftliches Testament gibt.

  • ein bischen Restrisiko ist immer;
    woher willst Du oder der Richter wissen, dass irgendwo in Deutschland noch ein weiteres Testmentment aufbewahrt wird und schon ein Erbschein aufgrund des bei Dir eröffneten Testaments erteilt ist?

    sonst leider wie Samirah

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