Der Insolvenzverwalter hat eine titulierte Forderung gegen die volljährigen Kinder des Schuldners. Diese sind jedoch nicht auffindbar. Es ist sogar eine Privatdetektei mit der Aufenthaltsermittlung dieser beauftragt. Bisher erfolglos.
Um das Verfahren abzuschließen will der Verwalter nun auf die weitere Vollstreckung verzichten. Hierfür meint er, dass er die Zustimmung der Gläubigerversammlung benötigt, da er sich sonst Regressansprüchen ausgesetzt sieht.
Ich bin nicht so ganz überzeugt, dass der Verzicht auf die Vollstreckung eine besonders bedeutsame Rechtsandlung nach § 160 InsO darstellt. Die genauen Beträge, die tituliert sind, weiß ich jedoch nicht.
Ich finde, dass die Bemühungen ausreichen um deutlich zu machen, dass die Vollstreckung eben nicht erfolgreich sein kann.
Vor allem, wenn die Gläubigerversammlung die Zustimmung verweigert, wie lange soll dann weiter ermittelt werden, bis das Verfahren endlich abgeschlossen werden kann. Es ist auch nicht besonders viel Masse vorhanden, so dass auch eine Einstellung des Verfahrens droht.
Was meint ihr, soll ich eine Gläubigerversammlung einberufen ?
Zustimmung durch Gläubigerversammlung
-
kiki2208 -
4. März 2009 um 08:01
-
-
Hätte ich kein Problem damit und der Verwalter wäre aus aus der Haftung raus.
Wann wurde denn das Verfahren eröffnet? -
ME ist dies ein Fall des § 197,I, Nr. 3 InsO. Der Vermögensgegenstand ist nicht verwertbar, aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen. Mit der Entscheidung der Gläubiger ist der IV exkulpiert (HK, 4. Auflage, § 197, Rd. 7)
-
Ich sehe die Forderung gegen die Kinder nicht als eine besondere Forderung an.
Wenn diese, wie auch andere, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, realisiert werden kann, dann wie LFdC.
Ggf. mit der Option einer Nachtragsverteilung, solange der IV den nötigen Elan aufbringt. -
Nachtragsverteilung ginge auch, da hierunter nicht nur das Vermögen erfasst wird, das nach dem Schlusstermin frei oder ermittelt, sondern auch solches, welches zwar bekannt ist, jedoch keinem Wert beigemessen wird BGH, IX ZB 17/04.
-
Wann wurde denn das Verfahren eröffnet?
15.6.2000 -
Wann wurde denn das Verfahren eröffnet?
15.6.2000
Im Hinblick darauf, dass der Schuldner noch auf die Ankündigung der RSB wartet, würde ich die Kiste bald dicht machen. -
Wann wurde denn das Verfahren eröffnet?
15.6.2000
-
Hab grade ein ähnliches Problem wie im Ausgangsfall. Kann ein "Nichtstun" (hier: Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen wegen der Vermögensverhältnisse des Anspruchsgegners, die dieser auch nicht freiwillig anerkennen würde) tatsächlich eine "Rechtshandlung" iSd § 160 InsO sein? Ich verbinde mit der Rechtshandlung immer ein aktives Tun. Aber hier will der Verwalter ja den Anspruch einfach nicht weiter verfolgen. Ist für mich irgendwie keine Rechtshandlung. Es gibt ja keinen rechtsgeschäftlichen Verzicht.
Rechtssprechung hab ich dazu nicht gefunden, auch im Kommentar nichts. Vielleicht gibts hierzu ein paar Meinungen.
Danke, schon mal.
-
Also ich würde das zulassen. Was soll er auch sonst machen. Er könnte es ja auch zur Abstimmung bringen, ob der Anspruch weiterverfolgt werden soll. Ich seh das so ähnlich wie bei einer Entscheidung der Gl.Versammlung, ob ein Rechtsstreit geführt werden soll oder nicht. Und wie soll der Verwalter sich sonst absichern?
-
Stimme Mosser zu
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!