Nacherbenanwartschaftsrecht

  • Hallo, ich bin wieder zurück in der Nachlassabteilung und hab gleich eine Frage!

    In einem gemeinschaftlichen Testament haben die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben eingesetzt und ihre Kinder als Nacherben. Als Ersatznacherben haben sie die Abkömmlinge der Kinder, ersatzweise Anwachsung angeordnet.

    Jetzt liegt mir ein Erbscheinsantrag von einem Notar vor, der soweit ganz richtig gestellt wurde. Er sagt jedoch nichts zu der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts. Nach meiner Meinung ist die Vererblichkeit ausgeschlossen, da das Erbe anscheinend in der Familie bleiben soll. Das müsste dann ja auch im Erbschein vermerkt werden. Würdet ihr das genauso sehen? Allein die Einsetzung von Ersatznacherben schließt die Vererblichkeit ja nicht aus. Aber hier handelt es sich ja um die Abkömmlinge, also eindeutig um die Familie.

    Ebenfalls frage ich mich, ob der Teil mit der Anwachsung in den Erbschein gehört? Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein und sollte das Nacherbenanwartschaftsrecht nicht vererblich sein, so tritt doch automatisch Anwachsung ein.... im Erbschein sind doch eigentlich nur die Ersatznacherben anzugeben, oder!? :gruebel:

    Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen!

  • Die Vererblichkeit des Nacherbenrechtes scheint mir gem 2108 II S1 BGB der Regelfall zu sein,daher muss die Vererblichkeit nicht im Erbschein angegeben werden.

    Die Anwachsung würde ich gleichfalls nicht im Erbschein vermerken, Erbquoten der Nacherben werden ja auch nicht vermerkt.

  • Ich glaube, Franzi meint, dass die Vererblichkeit ausgeschlossen, zumindest eingeschränkt ist, da sich die Vererblichkeit nur auf die Abkömmlinge der Nacherben beschränken soll...
    Eine anderweitige Verfügung über das Nacherbenanwartschaftsrecht wäre dann nicht möglich...

  • Ich gehe davon aus, daß tatsächlich eine wechselseitige Vorerbeneinsetzung vorliegt und nicht ein normales "Berliner Testament", bei dem die Schlußerben nur durch laienhafte Ausdrucksweise als "Nacherben" bezeichnet sind. Ist Nacherbfolge angeordnet, stellt sich später die Frage nach einer evtl. Schlusserbeneinsetzung, auch wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist (§ 2102 Abs. 1 BGB).

    Der Ausschluß der Vererblichkeit - der hier vorliegt - bedeutet nicht automatisch, daß der Erblasser auch die Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausgeschlossen hat. Dessen Übertragung kann ohnehin nur vorbehaltlich der Rechte der Ersatznacherben erfolgen.

    Die "Anwachsung" ist im vorliegenden Fall eine weitere Ersatznacherbenbestimmung, die nur inhaltlich mit der gesetzlichen Anwachsungsregel identisch ist. Die "Anwachsung" beruht also auf der testamentarischen Anordnung und nicht auf dem Gesetz. Daraus folgt, daß diese Anordnung auch im Erbschein zu vermerken ist.
    Vergleichbar wäre die Anordnung "Ich setze meine gesetzlichen Erben zu meinen Erben ein." Hier tritt nicht gesetzliche Erbfolge ein, sondern testamentarische, die mit der gesetzlichen übereinstimmt.

  • Es handelt sich eindeutig um eine Vor- und Nacherbschaft. Ist auch ein notarielles Testament...obwohl das ja nich immer etwas heißen muss... ;)
    Wenn ich das richtig verstanden habe, würdest du mir aber bzgl. dem Nacherbenanwartschaftsrecht insoweit zustimmen...

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