"Notdienstpauschale" erstattungsfähig?

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen Antrag vorliegen, da hat RA A u.a. eine Pauschale dafür beantragt, dass er Notdienst hatte. Eine gebührenrechtliche Vorschrift, aus der sich der Erstattungsanspruch ergibt, konnte mir nicht genannt werden. Ich zitiere mal etwas aus der Begründung des RA: "Denn Ziel des Notdienstes in Strafsachen ist es, die verfassungsmäßigen Rechte des Beschuldigten zu vertreten, abgesehen von der Tatsache, dass der Beschuldigte einen durchsetzbaren Anspruch auf anwaltlichen Beistand hat. Daran ist auch der Staat gebunden. ... Also sind auch die durch Inanspruchnahme des strafrechtlichen Notdienstes entstandenen Gebühren zu erstatten." Es würde sich hierbei um eine Gebühr sui generis handeln - was auch immer das heißen mag.

    Hattet ihr sowas schon mal?? M.E. löst der Notdienst keine Gebühr bzw. Pauschale aus, sondern die Tätigkeit wird von VV 4100 RVG abgedeckt. Wie seht ihr das?

  • Kosten können nur entstehen, wenn es hierfür eine Grundlage - hier im RVG - gibt.
    Es gibt keine Grundlage für Notdienstgebühren, daher können sie auch nicht angesetzt werden.
    Ggf. mögen die Überlegungen bei der Bemessung des Gebührensatzes innerhalb des Gebührenrahmens eine Rolle spielen.

  • Kosten können nur entstehen, wenn es hierfür eine Grundlage - hier im RVG - gibt.
    Es gibt keine Grundlage für Notdienstgebühren, daher können sie auch nicht angesetzt werden.
    Ggf. mögen die Überlegungen bei der Bemessung des Gebührensatzes innerhalb des Gebührenrahmens eine Rolle spielen.



    Das sehe ich genauso!!

  • Vertretung; Beratung; Beratungshilfe

    Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Beschl. v. 10.05.2007, 364 UR II 1713/06
    Fundstellen:
    Leitsatz: Vertritt der Rechtsanwalt einen ausländischen JVA-Häftling und besucht er ihn in der Justizvollzugsanstalt, verrichtet er eine Geschäftstätigkeit, die über eine Beratung i.S. von § 3 Abs. 2 BerHG hinausgeht und einen Gebührenanspruch nach Nr. 2503 VV RVG auslöst.
    http://www.burhoff.de

    ist sowas gemeint?

  • Das Anbieten von sog. "Notdiensten" ist in letzter Zeit bei Strafverteidigern sehr in Mode gekommen. Einzelanwälte oder Vereinigungen von Strafverteidigern bieten in ihren Zeitungsannoncen als besonderen Service einen Notdienst an. Sie werben damit, dass man sie bei Tag und Nacht anrufen kann. Wenn ein RA so einen Service anbietet, dass man ihn im Notfall auch außerhalb seiner Geschäftszeiten anrufen kann, ist das für den Betroffenen eine schöne Sache. Der RA kann aber dafür keine gesondere Vergütung erhalten. Erstens ist er dazu nicht verpflichtet - es ist, wie gesagt, nur ein besonderer Service- insbesondere aber, da das RVG dazu keine Vorschrift hat.

  • Vielen Dank! Ich denke auch, dass es sich eher um ein Serviceangebot handelt und nicht gesondert berechnet werden kann, zumal es keine passende Vorschrift im RVG dazu gibt. Dann werde ich das mal absetzen und auf die Beschwerde warten....

  • Das mit der Gebühr sui generis ist gut... :D

    Scherz beiseite, der Notdienst ist m.E. nur dann separat zu vergüten, wenn der Notdienstanwalt nicht auch nachfolgend mandatiert wird. Dann ist das sicher als nach dem RVG vergütungsfähige Einzeltätigkeit anzusehen, auch wenn es anders bezeichnet wird.

    Meiner Meinung nach rechtfertigt das Anbieten eines solchen Notdienstes nicht oder nicht wirklich (bin gerade unschlüssig) eine Berücksichtigung beim Gebührenrahmen. Damit würde dann ja faktisch der Umstand abgegolten, daß der RA sein Händie 24 h eingeschaltet läßt und - verfassungsmäßige Rechte gut und schön - auch seine Werbemaßnahmen besonders honoriert, sowas anzubieten.

  • Würde ich auch nicht als erstattungsfähig ansehen. Festsetzbar sind nur Gebühren/Auslagen die im RVG ausdrücklich genannt sind. Eine analoge oder erweiterte Auslegung scheidet aus.

    So wurde es zumindest bei uns im Studium vermittelt.

    Ob man durch Erhöhung anderer Gebührentatbestände diese Gebühr zumindest betragsmässig mitfestsetzen kann mag dahinstehen.

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