Löschung wg Vermögenslosigkeit

  • Hallo,
    habe eine GmbH& co.KG ohne natürliche Person als pHG.
    Alle Beteiligten haben der Löschung zugestimmt. Die phG soll auch v.A.w. aus dem selben Grund gelöscht werden.
    Kann ich erst löschen wenn die GmbH gelöscht ist?
    Summer

  • Geht es um eine Löschung nach § 141a III FGG, ist es vom Gesetz nicht gefordert, dass die Löschung der persönlich haftenden GmbH bereits im Register vollzogen sein muss, es müssen lediglich "die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen".

    In der Praxis kann man aber m. E. neben Prüfung der Vermögenslosigkeit der KG grds. die Löschung der GmbH abwarten. Man weiß ja nie, ob sich im Löschungsverfahren der GmbH noch Vermögen anfindet ... ;) Andererseits (wenn man zuviel Zeit hat) kann man als HRA-Rpfl. natürlich auch noch die Vermögenslosigkeit der GmbH detailliert prüfen und die KG gleich löschen.

    Ich persönlich würde die Akte auf Frist (Löschung GmbH?) legen und die KG als letztes löschen. Sollte der HRB-Sachbearbeiter Bedenken haben, die GmbH zu löschen, solange sie als phG im Register der KG steht, kann man in Absprache mit ihm natürlich auch die andere Reihenfolge wählen.

  • Zitat von Summer

    Hallo,
    habe eine GmbH& co.KG ohne natürliche Person als pHG.
    Alle Beteiligten haben der Löschung zugestimmt. Die phG soll auch v.A.w. aus dem selben Grund gelöscht werden.
    Kann ich erst löschen wenn die GmbH gelöscht ist?
    Summer


    Hallo,

    nein, die Löschung kann natürlich und muß auch unbeschadet der Löschung der Komplementär-GmbH erfolgen. Gelöscht wird doch nur zunächst die "KG", wobei gleichgültig ist, wer deren persönlich haftende Gesellschafterin ist.

    Denkbar wäre doch auch, daß die GmbH als phG noch in anderen KG`s die gleiche Funktion innehält oder es sonstige Gründe gibt, die deren Löschung v.A.w. nicht angebracht erscheinen läßt.

    Also: Löschung KG zunächst und dann die GmbH. Nur in dieser Reihenfolge kann es. m.E. richtig sein.


    Gruß HansD

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