Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • ForumSTAR(-Ersuchen-Papiersiegel) null und nichts:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…2&pos=7&anz=525

    Weiter beidrücken !

    Bis zum BGH!!! Wegen eines Stempels? :eek:

    Hallo! Das ist nicht irgendein Stempel!!! Hier gehts um Grundbuch, nicht um irgendwelche schnöden wichtigen Dinge;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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    Bis zum BGH!!! Wegen eines Stempels? :eek:

    Und der BGH schreibt dazu ein 17-seitiges Urteil.

    Tja, das ist eben ein viel gewichtigere Frage als zum Beispiel die heute vom selben Senat veröffentlichte Entscheidung zur Frage der Abschiebung bei Passvernichtung. So was wird mit 7 Seiten abgespeist ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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    Ja richtig, da war ja was. :D

    Ich erinnere mich grad wieder mit Gruseln an die Sache "Löschung des Insolvenzvermerks".... Da steht der Schuldner ja immer noch im Regen. Der Vermerk kommt ja nie raus, wenn sich nicht irgendwer erbarmt und die Kosten trägt. Der Verwalter war´s jedenfalls nicht, oder hat sich daran was geändert? Zahlt der Verwalter jetzt mittlerweile aus der Kaffeekasse die Löschungsbewilligung? :flucht:

  • BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14 - OLG München

    Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, aufgrund einer formal ordnungsgemäßen Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung diese Forderung auch dann in die Tabelle einzutragen, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen.

    Da werden wohl ein paar Kommentare umgeschrieben werden müssen.

    Was ist mit Ansprüchen nach § 174 II InsO i.V.m. § 302 InsO in den Fällen, bei dem der Schuldner keine RSB beantragt hat oder in einem Nachlassverfahren? Wird ja gerne und auch aus nachvollziehbaren Gründen in der Tabelle nicht gerne gesehen, in Nachlassverfahren schon wegen des Problems der Belehrung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist nach der Entscheidung des BGH vom 14.07.2016, IX ZB 62/15, Rn. 27 nicht völlig überraschend:

    BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15

    Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein.

    Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt.

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  • Ein In-vitro-Verfahren, bei dem mit einem durch seine offenbarte Aminosäurensequenz und der für diese codierenden Nukleinsäuresequenz definierten Polypeptid oder mit Polypeptiden, für die im Patent nicht näher bestimmte Segmente der Nukleinsäuresequenz codieren, auf eine spezifische immunologische Bindung getestet werden kann (hier: auf gegen Borrelia burgdorferi gerichtete Antikörper), ist insgesamt ausführbar offenbart, wenn das Verfahren mit einem der vollen Sequenzlänge entsprechenden Polypeptid mit einem praktisch brauchbaren Ergebnis ausgeführt werden kann, auch wenn besser geeignete Segmente nicht ohne erfinderisches Bemühen aufgefunden werden können.
    BGH, Urteil vom 17. Januar 2017 - X ZR 11/15

    Alles klar ? :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Definitiv nein. Und wenn du es nicht verstehst, müssen wir es erst recht nicht verstehen :D-

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Heute wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am 05.04.2017 in Kraft.

    Die Neuregelung des Zinslaufs (§ 143 Abs. 1 Satz 3 InsO n.F) ist mit der Überleitungsvorschrift des Art. 103j Abs. 2 EGInsO auch für Verfahren die vor dem 05.04.2017 eröffnet wurden anwendbar.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie versteht Ihr denn die vertrackte Übergangsvorschrift in Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO?

    Fiktives Fallbeispiel zur Veranschaulichung:

    Angefochtene Zahlung am 04.04.2013. Verfahrenseröffnung am 04.04.2015. Zustellung der Anfechtungsklage am 05.05.2017. Verlangt werden Zinsen ab 05.04.2015 und (substantiierte) Nutzungen für die Zeit vom 04.04.2013 bis 04.04.2015.

    Mögliches Lösungsbeispiel unter Anwendung der genannten Übergangsvorschrift:

    Hauptsachezahlung plus
    -) Nutzungen für die Zeit vom 04.04.2013 bis 04.04.2015 (da vor dem 05.04.2017, Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO)
    -) Zinsen vom 05.04.2015 bis 04.04.2017 (da vor dem 05.04.2017)
    -) Keine Zinsen für Zeitraum 05.04.2017 - 05.05.2017 (da neues Recht ab 05.04.2017, Abs. 2 Satz 2)
    -) Zinsen gemäß § 291 ZPO ab 06.05.2017 (normale Rechtshängigkeitszinsen, § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO n.F., Art. 103j Abs. 2 Satz 1)

    Obskures Ergebnis einer Zinslücke? Missachtung des gesetzgeberischen Willens, dass mit Gültigkeit der Neuregelung diese Altzinsen und Nutzungen nicht mehr geschuldet sein sollen?

    Fragen über Fragen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Genau so ist es zu verstehen.

    Und dann kann noch ein weiterer Zins hinzukommen: Wenn der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgegner zum 20.04.2017 in Verzug gesetzt hat. Dann ab diesem Zeitpunkt wieder Verzugszinsen... :cool:. Geil! Auf die Klageanträge freue ich mich jetzt schon. Hab ja sonst nix zu tun.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Vielleicht gab es ja noch Nutzungen in dem Zeitraum zwischen dem 05.04.2017 und dem 05.05.2017 ;)

    Silberkotelett: Wenn Du gemein wärst, würdest Du den komplizierten Klageantrag einfach weglassen und dafür jemand anderem den komplizierten Tenor überlassen. Kostet ja nix! :D

  • um die Sache noch ein wenig runder zu machen:


    a)...

    b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.


    BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04

    oder ist man davon wieder abgerückt ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Können wir vielleicht diese Diskussion in einen eigenen Fred verlagern; ich habe gestern eine Kurzzusammenfassung zur neuen Insolvenzanfechtung gelesen und freue mich jetzt schon auf die vielfältigen Interpretations- und Diskussionsmöglichkeiten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... Vielleicht gab es ja noch Nutzungen in dem Zeitraum zwischen dem 05.04.2017 und dem 05.05.2017 ;)

    Nö, das bringt nichts, weil auch Nutzungen nach § 143 InsO n.F. nach dem 05.04.2017 nicht anfallen.


    um die Sache noch ein wenig runder zu machen:

    a)... b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.

    BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 oder ist man davon wieder abgerückt ?

    Auch das bringt nicht mehr. Die Nutzungen habe ich oben bereits aufgeführt, sie fallen im Zeitraum ab 05.04.2017 nicht mehr an und gehen im Übrigen in den Prozesszinsen oder Anfechtungszinsen unter, es sei denn, sie wären nachweisbar höher. Das wird allerdings kaum der Fall sein.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Naja, warten wir es ab. Die Zinsen bleiben ja nicht so, wie sie sind. Und ob die nicht mehr geltend gemacht werden können :gruebel: ? Der Anspruch entsteht ja erst mit Eröffnung des Verfahrens, da fällt es schwer, diesen IE- 10 Tage geltend zu machen. Ganz schussecht ist die Regelung nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Werden keine Forderungen angemeldet, ist eine beantragte Restschuldbefreiung sofort zu erteilen. Dies gilt auch, wenn Gerichtskosten infolge Stundung noch offenstehen.

    AG Aurich, Beschl. v. 6. 12. 2016 - 9 IK 55/16


    Zum Teufel :teufel: mit den Torpedos (BGH vom 22.09.2016, IX ZB 29/16), volle Fahrt voraus.

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