1. Der Treuhänder (Verwalter) ist weder verpflichtet noch berechtigt, für einen abhängig beschäftigten Insolvenzschuldner die Lohn- oder Einkommensteuer abzugeben.
2. Deshalb kann das Insolvenzgericht den Schuldner auch nicht auffordern, die zur Erstellung der Steuererklärung benötigten Dokumente an den Treuhänder (Verwalter) auszuhändigen.
3. Bei abhängig beschäftigten Insolvenzschuldnern ist allein der Insolvenzschuldner zur Abgabe der Steuererklärung berechtigt und verpflichtet. (Leitsätze des Gerichts)
AG Bochum, Beschluss vom 09.09.2013 - 88 IK 913/11, BeckRS 2013, 16651
Wie gerne würde man dies allen Finanzämtern ins Stammbuch schreiben, wenn da nicht § 155 InsO und die Entscheidung des BGH, IX ZB 197/07 vom 18.12.2008 (nicht 29.05.2008) gäbe.
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