Alles anzeigenBGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 50/14
Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, können die ihm dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch die Erstattung eines Betrags von 1,80 € je Zustellung gedeckt sein.Diese Entscheidung ist ja unerträglich, allerdings darf man sich bei solchen Exzessen auch nicht wundern, wenn das dabei herauskommt.
Die Begründung ist aber soetwas von daneben: Aufgebaut auf dem Artikel von Graeber aus dem Jahr 2007, der bei der Berechnung des Personalaufwandes so etwas die Personal- und Sachgemeinkosten einmal völlig ausgeblendet hat, hat sich das fortgeschrieben bis in die heutige Zeit. Lediglich im G/G wurde dann einmal in § 3 Rn. 297a hiervon abgerückt und einen Betrag von 4,00 EUR pro Zustellung als angemessen betrachtet (Sach- und Personalkosten), ohne weitere Begründung.
Und dann Rn. 13 der BGH - Entscheidung:
Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht letztlich mitberücksichtigt, dass nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts die Treuhänder im dortigen Gerichtsbezirk für die Sach- und Personalkosten bei der Ausführung übertragener Zustellungen Beträge zwischen 1,00 € und 2,80 € verlangen.Zwar erlaubt dieser Umstand nicht unmittelbar den Schluss, dass der Betrag von 1,80 € je Zustellung die erforderlichen Personalkosten deckt. Denn was die Treuhänder verlangen, kann auch durch die von den Gerichten zugesprochenen Beträge beeinflusst sein. Es kommt jedoch hinzu, dass nach den getroffenen Feststellungen die Treuhänder einen Zuschlag von insgesamt - Sach- und Personalkoten - 2,70 € je Zustellung als auskömmlich bezeichneten.
Unter diesen Umständen kann die festgestellte Marktüblichkeit als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden, dass die personellen Mehrkosten im Bezirk des hier zuständigen Insolvenzgerichts mit einem Betrag von 1,80 € je Zustellung gedeckt werden können.
Durch die Insolvenzgerichte wird doch quasi vorgegeben, was akzeptabel ist, folglich werden die betroffenen IV das als auskömmlich betrachten, was erzielbar ist. Das mag zwar "marktüblich" sein, aber nicht auskömmlich. Welches Verwalterbüro kann denn aus dem Stand mitteilen, was denn die Stunde einer mit der Zustellung betrauten Kraft kostet, wenn solche Arbeiten im eigenen Haus erledigt werden. Die einzigen Entscheidungen, bei denen einmal Zahlen auf den Tisch gekommen sind, waren die vom 15.01.2004, die dann dazu geführt haben, die Mindestvergütung zu kippen. Wenn man diese Zahlen zugrunde legt, wird man, auch bei einer effizienten Arbeitsweise, Graeber spricht von 5 Minuten pro Zustellung, nicht halten können. IX ZB 46/03 und IX ZB 96/03.
Was wird man nicht halten können