Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • na und !
    Andere Gläubiger waren an der Stellung von Versagungsanträgen nicht gehindert......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • na und !
    Andere Gläubiger waren an der Stellung von Versagungsanträgen nicht gehindert......



    Naja, zu dem Zeitpunkt, als die Gläubigerbevorrechtigung bekannt wurde bzw. sie erfolgte, war es für diese anderen Gläubiger ja auch schon zu spät. Die hatten vielleicht sonst keine Versagungsgründe. Nun liegt einer vor, der Schlusstermin ist aber schon gelaufen. So hat nur ein Gläubiger den Vorteil: Der der einen Versagungsgrund gefunden hat und seinen Antrag nun (nach freundlichem Ausgleich seiner Forderung) zurücknimmt.

    Naja, egal. InsO und Logik, gepaart mit Gerechtigkeit haben sich noch nie vertragen.



  • Scheint mir, als hätte hier Herr G. aus M. auf die F. bekommen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • 1. Der in den Vorschriften der InsVV zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verordnungsgebers gebietet es, für die Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders durch die Anwendung des § INSVV § 14 INSVV § 14 Absatz III 2 InsVV nicht auf das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders.

    2. Der Wortlaut des § INSVV § 19 INSVV § 19 Absatz I InsVV steht dem nicht entgegen.

    LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. 7. 2010 - 5 T 80/10 (nicht rechtskräftig)



    Das wird auch langsam Zeit, dass es nach oben geht. Die Diskussionen über 3,50 EUR mehr in den Übergangsverfahren halte ich für mehr als lästig, insbesondere wenn man die Entscheidungen diverser Landgerichte ansieht.

    Da hat sich, trotz Beiträgen in der ZVI 2010, Heft 1 und ZInsO 2010, Heft 22 nicht groß geändert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1. Der in den Vorschriften der InsVV zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verordnungsgebers gebietet es, für die Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders durch die Anwendung des § INSVV § 14 INSVV § 14 Absatz III 2 InsVV nicht auf das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders.

    2. Der Wortlaut des § INSVV § 19 INSVV § 19 Absatz I InsVV steht dem nicht entgegen.

    LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. 7. 2010 - 5 T 80/10 (nicht rechtskräftig)

    Das wird auch langsam Zeit, dass es nach oben geht.



    Wie weit nach oben hättest du es denn gern. BGH?

  • Zwar fallen Berufsunfähigkeitszusatzrenten generell unter § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Aber auch die Vorschrift des § 850b ZPO ist ebenso wie § 850 Abs. 3b ZPO nicht auf Renten anwendbar, die ein Selbstständiger erhält.

    LG Traunstein, Beschl. v. 3. 6. 2010 - 4 T 259/10



    Diese Frage ist durch den Beschluss des BGH v. 15.07.2010 - IX ZR 132/09 danach anders entschieden worden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • BGH IX ZR 195/09

    Womit dann wohl nicht nur die Frage der Verjährung und funktionellen Zuständigkeit bei der Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung geklärt wäre, sondern auch der in der Wissenschaft bisher etwas umstrittene § 11 Abs. 2 InsVV (Durchbrechung der RK durch eine VO) abgesegnet worden wäre.

    Hoffentlich reichen die IVs Ihre Anträge jetzt für vorläufige und Verwaltervergütung auch wieder zusammen ein, damit die in der Entscheidung angesprochene Bearbeitungs-Erleichterung auch eintritt.

  • BGH IX ZR 195/09

    Womit dann wohl nicht nur die Frage der Verjährung und funktionellen Zuständigkeit bei der Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung geklärt wäre, sondern auch der in der Wissenschaft bisher etwas umstrittene § 11 Abs. 2 InsVV (Durchbrechung der RK durch eine VO) abgesegnet worden wäre.

    Hoffentlich reichen die IVs Ihre Anträge jetzt für vorläufige und Verwaltervergütung auch wieder zusammen ein, damit die in der Entscheidung angesprochene Bearbeitungs-Erleichterung auch eintritt.



    Da musst Du aber als Verwalter einen sehr langen Atem haben, um die Kosten vorzufinanzieren. Ich möchte auch nicht vier Jahre warten müssen, bis ich mein Gehalt für den jetzigen Monat bekomme

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hätte aber gern die Vorschüsse und die Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung.

    Bin mal gespannt, wie das bei uns jetzt weiter geht. Bei uns setzt noch der Insolvenzrichter die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter fest.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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