Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Das Problem kenne ich; wir fragen mittlerweile standardmäßig beim Insolvenzgericht nach, ob es erledigte Anträge gibt.

    Ich wußte nur nicht, in welchem Kontext zu dieser Diskussion Du das sehen willst.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Neh neh, das ist mir schon klar.

    Nur sehe ich den Zusammenhang zwischen § 14 III InsO und der Feststellung nicht, dass viele erledigte Anträge zunächst unbekannt bleiben. Aber vielleicht deute ich in die Frage auch zu viel rein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ok, der Bogen ist sehr weit gespannt:

    Einerseits, gäbe des den § 14, III InsO, würden sich die erledigten Anträge garnicht erst bilden, weil durchermittelt werden müsste.

    Weiterhin bekommt man von diversen Gerichten, s.o. keinen Hinweis darauf, dass da schon mal was gewesen ist, fatal bei den Gerichten, wo bei jedem neuen Antrag ein anderer Sachverständiger bestellt wird, der wieder bei Null anfängt. Man sieht es den Verfahren in der Regel ja auch nicht an, wie den die Historie gewesen ist, außer der Schuldner rühmt sich mit stolz geschwellter Brust, wieviele Anträge er bereits abgebügelt hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Neulich hatte ich einen Schuldner, der hatte in den Buchhaltungsunterlagen 5 Jahre vor Antragstellung zu einer Zahlung an die Justizkasse vermerkt "Insolvenzantrag". Nun das hat eine schöne Anfechtungslawine mit Ansprüchen von mehreren hunderttausend Euro losgetreten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Leistungen eines Insolvenzverwalters bei dem freihändigen Verkauf von mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken und der Einziehung mit Pfandrechten belasteter Mietforderungen im Wege der "kalten Zwangsverwaltung" gegen Einbehaltung eines Massekostenbeitrages bzw. Inkassogebühren unterliegen als entgeltliche Geschäftsbesorgung im Auftrag der absonderungsberechtigten Gläubiger der Umsatzsteuer. Die vereinbarte Massebeteiligung steht der gesetzlichen Massebeteiligung nach § 170 InsO nicht gleich. § 166 Abs. 2 InsO berechtigt den Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung verpfändeter Forderungen.

    FG Düsseldorf URTEIL vom 10.06.2009 - 5 K 3940/07 U



    Eine Superentscheidung, die man, wenigstens was die Begründung angeht, gleich wieder in die Tonne kloppen kann.

    Zwar stehen die Mieten im "potentiellen" Haftungsverbund, sie sind jedoch dem Grundpfandrechtsgläubiger nicht verpfändet, IX ZR 106/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Die ist gut :wechlach:- wieviele runde Pralinen mit raspeliger Oberfläche der Senat wohl zur Entscheidungsfindung gebraucht hat - so wegen des "sensorischen Empfindens"? :D

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck



  • Die ist gut :wechlach:- wieviele runde Pralinen mit raspeliger Oberfläche der Senat wohl zur Entscheidungsfindung gebraucht hat - so wegen des "sensorischen Empfindens"? :D



    na, na, es geht doch wohl auch um die ästhetisch-haptische Empfindung (Rd.-Nr. 6)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Die ist gut :wechlach:- wieviele runde Pralinen mit raspeliger Oberfläche der Senat wohl zur Entscheidungsfindung gebraucht hat - so wegen des "sensorischen Empfindens"? :D



    na, na, es geht doch wohl auch um die ästhetisch-haptische Empfindung (Rd.-Nr. 6)



    Okay: Da reicht natürlich einer für alle :D - zumindest beim Ästhetischen, beim Haptischen könnte es da schon wieder schwieriger werden (ich gestehe, ich musste "haptisch" vorhin auch erstmal im Wörterbuch nachschlagen :oops:)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08

    damit ist wohl der §28e SGB IV was die Insolvenzanfechtung betrifft Makulatur. Eine Änderung, so wie der IX. Senat als notwenig erachtet, wird wohl wegen des Koalitionsvertrages, siehe dort, nicht kommen.




    totgesagte leben länger:

    Keine Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

    LG Köln, Urt. v. 9. 12. 2009 – 13 S 230/09 nr


    Das LG Köln sieht zwar die Entscheidung des BGH, kann sich dieser jedoch ausdrücklich nicht anschließen.

    Na, da kann doch Herr G. aus M. weiter munter prozessieren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Neulich erzählte mir eine Kollegin von einer Anfechtungsache beim Landgericht R., die durch den Bundesgerichtshof mehrfach anders entschieden wurde:

    Wir schließen uns der Meinung des Bundesgerichtshof nicht an. Wir wissen, dass dieser unser Urteil aufhebt und lassen auch ausdrücklich die Revision zu.

    Okay, ein Vorstellungstermin beim Bundesgerichtshof adelt den Insolvenzverwalter bekanntlich; aber Worte hat man dafür nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • man muss sich bei einer solchen Sache, insbesondere was den § 28e angeht, natürlich fragen, was es soll:

    Damit demonstriert man natürlich seine richterliche Unabhängigkeit.

    Allerdings wird der unterlegene Verwalter in die nächste Instanz gehen, mit dem Resultat, dass die KK dann doch zahlt und weitere Kosten frißt. Dies wird dann dem Verwalter wieder vorgehalten, dass der nur an sich und seine Kanzlei denkt und Gebühren schindet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und der gute Herr G. aus M. (der mir neulich sauer aufgestoßen ist) oder wer auch immer hat dann wieder ein Urteil mehr, auf welches er sich berufen kann. Dass dieses vielleicht aufgehoben wurde und deshalb gar nicht relevant ist, sagt dann keiner.

    Ach und noch etwas, die Verfahrensdauer wird mal eben auch nicht kürzer.

    Aber wie heißt es so schön: Auf hoher See und vor Gericht ....

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wobei ich mich frage, was die Rechtsprechung des BGH hier soll. Ich will hier nicht über Sinn oder Unsinn von Anfechtungen streiten, aber die Begründung in dem Sinne: "Wir wissen zwar, dass der Gesetzgeber damit eigentlich die Anfechtbarkeit verhindern wollte, aber nachdem das nicht so ganz klar aus dem Gesetz hervorgeht tun wir so als wüssten wir es nicht bzw. hat er eben Pech gehabt" halte ich schon für ein starkes Stück. Die Gesetze werden nun mal vom Gesetzgeber erlassen und nicht vom BGH und der BGH hat sich daran zu halten, auch wenn er ein Gesetz für Bockmist hält (geht mir auch nicht anders).
    Aber das Insolvenzrecht war ja schon immer ein Abenteuerspielplatz. Wenn die da oben machen, was sie lustig sind braucht man sich nicht zu wundern, wenn die anderen es auch tun.
    Naja, ist doch prächtig. Entweder man hat den Gesetzgeber oder den BGH auf seiner Seite.

  • Dann hätte der Gesetzgeber eben reinschreiben sollen, Zahlungen an die Krankenkassen sind von der Insolvenzanfechtung ausgenommen. Aber das hat er sich nicht getraut (da hätten nicht nur die Verwalter geschrien), sondern ganz klammheimlich eine völlig verquaste Formulierung gewählt. Wenn man nicht wüßte, welche Absichten er damit bezweckte, würde man das der kleinen armen unschuldigen Regelung gar nicht ansehen. Nun wenn dann der BGH in seiner dogmatischen Weisheit (und die Regelung ist insolvenzrechtlich wirklich Schrott) entscheidet, dass die Regelung keinesfalls so ausgelegt werden kann, wie vom Gesetzgeber gewünscht, dann halte ich das nicht für abwegig.

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  • wobei der BGH die Entscheidung IX ZR 233/08 auch generalsstabsmäßig vorbereitet hat:

    erst wird die Entscheidung IX ZR 31/05 vom Januar 2007 mit der Entscheidung IX ZR 191/05 vom Oktober 2009 komplett gekippt und die Sichtweise aufgegeben, so dass nun auch mittelbare Zuwendungen anfechtbar werden, ohne dass es auf die Pfändbarkeit ankommt und dies dann als gefestigte Rechtsprechung auf den § 28e SGB IV angewandt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich denke eher, dass es nicht mehr erforderlich war, so verwalterunfreundliche Rechtsprechung zu erlassen. Denn wie sagte Kreft einmal, wären wir unserer verwaltrfreundlichen Linie treu geblieben, dann wäre der § 28 e SGB schlag mich tot, schon viel früher gekommen. Aber da man schon wußte, dass ma diesen kippen kann....

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  • BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 189/08 -

    zur Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften:

    jetzt geht es aber ab. Unter dieser Maßgabe können wir wohl die Hälfte der Wortbeiträge zum 850b ZPO in die Tonne kloppen.

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