Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - X ZR 5/14

    Anrufroutingverfahren
    .
    .
    b) Kommen für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist insofern, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge.

    Ich warte auf den Moment, bei dem ich diesen Satz einmal in die Diskussion mit einwerfen kann :cool:


    Na, du eher nicht.

    Aber wär was für mich, da ich in vereinzelten Sachverhalten auch gern das Bäumchen paar mal wechsele.

    :D

  • Da passt aber Beckenbauers Lebensmotto viel besser: was interessiert mich mein Geschwätz von gestern...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das wurde auch langsam mal Zeit. Das was in den Kommentaren so rumgegeistert ist, war schon nicht mehr zu ertragen.

    Richtgröße wird § 18 ZwVwV sein unter der Maßgabe, dass der Masseanteil nicht keiner ist. Der Rest ist dann Bastelei...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe die eben mal überflogen. da steckt ja möglicherweise noch mehr drin. Wenn man (ich :oops:) will, kann man da irgendwie rauslesen, dass § 1 Abs.2 Satz 1 InsVV auch für den BGH bei unbeweglichen Vermögen anwendbar ist (Randnummer: 32) und dass ein Zuschlag möglicherweise nicht höher als der darauf entfallende Massekostenbeitrag sein kann (Rn. 34). Aber vielleicht ist das auch nur meine Interpretation...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die (32) sehe ich lediglich als Beispiel.

    Ich würde es anders lesen: Grundsätzlich steht in Anlehnung an § 18 ZwVwV dem Verwalter eine Vergütung zu, Höhe bemisst sich nach Aufwand, entsprechend wäre dann ein Zuschlag zu gewähren, sofern die Masse nicht schon durch den Massekostenanteil (20 + 25) hinreichend gemehrt wird.

    Stellt sich jedoch heraus, dass ein berechtigter Zuschlag betragsmäßig höher ausfällt als der Massekostenanteil, verbleibt es bei der Höhe des Massekostenanteils (34 unten, 40 + 1. Leitsatz)

    Nicht ganz nachvollziehen kann ich (25): Maßgebend sind hierfür gleichermaßen die Rechtsgedanken des § 1 II Nr. 1 Satz 3 und des § 1 II Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV. Eine Verknüpfung macht mE nur dann Sinn, wenn von dem Massekostenanteil zusätzlich noch Bewirtschaftungskosten zu tragen sind, also man eine Vereinbarung 80/20 macht und der Verwalter zusehen muss, wie er mit den 20% haushaltet.

    PS: der Massekostenanteil entsteht aufgrund einer Geschäftsbesorgung und unterliegt der Umsatzsteuer.

    N.B. im G/G ist es schon drin...

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (4. August 2016 um 13:32)

  • BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14 - LG Frankfurt (Oder)

    ...


    Ich möchte auf die Entscheidung noch aus anderer Hinsicht aufmerksam machen. Der BGH führt zur Frage einer Nichtigkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen Insolvenzverwalter persönlich und Grundpfandgläubiger u.a. aus, dass eine solche Vereinbarung schon nach § 45 BRAO nichtig sei (falls der Insolvenzverwalter auch RA ist). Er führt dazu aus, der Insolvenzverwalter sei Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der Hoheitsbefugnisse ausübe.

    Wenn man diese Ausführungen zum Nennwert nimmt, dann müsste der Insolvenzverwalter wohl auch Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. Und das wederum öffnet den Weg zu §§ 331, 332 StGB. Ob das bedacht wurde?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sehr interessanter - und m.E. auch zutreffender - Hinweis.
    Witzig find ich nur die sprachliche Wendung "Insolvenzverwalter persönlich"... . Um mal anders anzusetzen: ich setze Vergütungen nie dem Insolvenzverwalter (etc.) fest, sondern derjenigen Person, die bestellt wurde, für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Im Gesetz steht zwar, dem Insolvenzverwalter ist eine Vergütung festzusetzen, das verstehe ich aber nicht, weil dann würde die Vergütung ja sofort wieder in die Masse fallen. Die Vereinnahmung der Vergütung ist keine Aufgabe des Insolvenzverwalters, sondern ein Anspruch der Person, die anlässlich ihrer Bestellung und wg. ihrer Tätigkeit einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse hat. DerBGH meint offenbar die Person, die zum Verwalter bestellt wurde, nicht jedoch als Insolvenzverwalter (dann für die Masse handelt) sondern als Privater Vereinbarungen trifft. Ja, da liegt so einiges nahe....
    mfg
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 I ZR 9/15
    ..
    b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Pa-rodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

    c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.
    ..

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  • Wenn ich mich recht erinnere, hatte ich mal ein Verfahren durchlaufen, in dem Eröffnung und MUZ faktisch zusammenfielen (sofort nach Eingang des Beschlusses beim Verwalter), da Vermögensgegenstände nur Anfechtungsansprüche gegen den kreditierenden Gesellschafter, Einzahlungsansprüche gegen den Gesellschafter und Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer waren. Masse sonst "0" (kein Konto mehr, aufgelöstes Büro etc.)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • a. Was man, gerade unter Berücksichtigung des BGH, IX ZB 70/14 und IX ZB 71/14 so nicht stehen lassen kann, der völlig richtig gesagt hat, dass "in der Regel" die Zuschläge geringer zu bemessen sind. Ist der SW beauftragt, einen Plan auszuarbeiten, wird er mindestens so in Anspruch genommen wie ein Insolvenzverwalter, wenn nicht mehr, da er sich Randdaten erst noch organisieren und prüfen muss, ein Verwalter hat diese Unterlagen im Haus. Insoweit ist der "Aufgabenzuschnitt" des SW sogar noch größer.

    b. Das ist wohl einzelfallabhängig, zuschlagsmöglich ist es, lt. BGH, schon.

    c. Auch dies wird man pauschal nicht so stehen lassen können, weil es nicht nur darauf ankommt, ob es eine Regelaufgabe ist, sondern auch, ob es den SW mehr als üblich belastet, vergl. IX ZB 106/06.

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  • LG Karlsruhe vom 20.07.2016, 4 Qs 25/16

    Die Bezeichnung "wunderbares Inzuchtsprodukt" erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Sie kann jedoch nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie sich gegen einen Politiker richtet, der kurz zuvor in einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung einen bekannten Entertainer als "wunderbarer Neger" bezeichnet hat.

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  • "BGH-Richter Gerhard Vill im Ruhestand" (beck.de)

    Mit RiBGH Vill verlässt ein prägendes Gesicht des IX. Zivilsenats die Mannschaft und geht zum 31.10.2016 in den wohlverdienten Ruhestand.

    Der IX. Zivilsenat bleibt zurück mit der folgenden Aufstellung:

    • Prof. Dr. Kayser, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
    • Grupp, Richter am Bundesgerichtshof
    • Prof. Dr. Gehrlein, Richter am Bundesgerichtshof
    • Lohmann, Richterin am Bundesgerichtshof
    • Prof. Dr. Pape, Richter am Bundesgerichtshof
    • Möhring, Richterin am Bundesgerichtshof
    • Dr. Schoppmeyer, Richter am Bundesgerichtshof


    Man darf gespannt sein, ob und wie sich sein Ausscheiden auf künftige Entscheidungen des Senates auswirkt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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