Urteilsanmerkungen/Kommentare



  • In Deinem Sachverhalt gehört sich aber eher der TH gebügelt.

  • Man muss doch auch mal bedenken, wer hier der "Böse" ist. Wer will denn seine Schulden los werden? Der TH oder der Schuldner? Wenn der Schuldner seinen geringen Pflichten nicht nachkommt, dann finde ich es nur gerechtfertigt, die gläubiger zu informieren!

    Habe derzeit gerade einen Fall, dass meine Schuldnerin auf keinerlei schreiben - weder gerichtliche noch von meiner Seite aus- reagiert, möchte aber die RSB haben. Klar man darf nicht alle über einem Kamm scheren, aber in solchen Fällen würde ich sofort die gläubiger darüber informieren. Immerhin wird vorerst die TH-Vergütung bei Stundung aus der Staatskasse finanziert...

  • Und der Rechtspfleger hat wohl auch seinen Beruf verfehlt, wenn er nicht in der Lage ist den TH darauf hinzuweisen, dass er dazu einen Beschluss beantragen muss und statt dessen den Schuldner auffordert zu zahlen, obwohl er keinen Beschluss erlassen hat.

    Wenn sich also die beiden schon einig sind, dann hat der Schuldner doch schon gleich den zweiten Sieger gemacht, wenn er sich nicht auskennt.

    @Jamie

    Schuldner sind aber nicht nur oder immer Schlawiner.

    Es gibt immer solche und solche auf beiden Seiten.....

  • Bei einer Kostenstundung hast du ja immerhin noch irgendwann mal die Chance, selbst den Antrag stellen zu können: Wenn nämlich die Kostenstundung wegen fehlender Mitwirkung aufgehoben und dann deine Vergütung nicht gezahlt wird.

    Problematisch sind m. E. nur die Fälle, in denen keine Kostenstundung erfolgte, der Schuldner brav nach einem Jahr seine Mindestvergütung abdrückt und ansonsten die Füße stillhält.


  • @Jamie

    Schuldner sind aber nicht nur oder immer Schlawiner.

    Es gibt immer solche und solche auf beiden Seiten.....



    Keine Frage. Wer sich "wohl verhält" soll auch seine RSB kriegen. Aber wer die Wohlverhaltensphase mit der Wohlfühlphase verwechselt, muss eins auf´s Dach kriegen können und sich nicht ins Fäustchen lachen dürfen, nur weil die Gläubiger rumpennen und sich nicht informieren. Da halte ich es durchaus für gerechtfertigt, die Gläubiger direkt mit der Nase drauf zu stoßen.

    Darf man auch nur einzelne Gläubiger "aktivieren" oder müssen es gleich alle sein?

    Ich halte die aktuelle gesetzliche Lage nicht für hinreichend, um alle Schuldner gleich zu behandeln.

  • Da ist ja nichts gegen einzuwenden.

    Ich wehre mich halt eben immer dagegen, dass (egal von wem) die gesetzlichen Vorschriften umgangen werden.

    Ich bin natürlich auch dafür, dass Schuldnern, die sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten, die RSB versagt wird.

  • ....
    Mir persönlich wäre das auch zu viel Aufwand, alle Gläubiger zu informieren. Der Aufwand wird nicht ersetzt. Aber ich kenne TH, die auf Teufel komm´ raus dieses Instrument einsetzen werden, weil jeder Schuldner ihr persönlicher Feind ist.




    Unter reiner Kosten/Nutzenanalyse kann natürlich das Serienanschreiben gut angelegtes Geld sein, wenn das Schreiben zur Versagung führt und damit die defizitäre Bearbeitung des Verfahrens in der WVP beendet wird :eek:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ....
    Mir persönlich wäre das auch zu viel Aufwand, alle Gläubiger zu informieren. Der Aufwand wird nicht ersetzt. Aber ich kenne TH, die auf Teufel komm´ raus dieses Instrument einsetzen werden, weil jeder Schuldner ihr persönlicher Feind ist.




    Unter reiner Kosten/Nutzenanalyse kann natürlich das Serienanschreiben gut angelegtes Geld sein, wenn das Schreiben zur Versagung führt und damit die defizitäre Bearbeitung des Verfahrens in der WVP beendet wird :eek:



    Was macht denn der einmalige Blick in die Akte pro Jahr für einen Aufwand? :teufel: Da ich keine Überwachungspflicht habe in der Regel, muss ich nicht mal reingucken (rein theoretisch). Wenn mir der Schuldner nix mitteilt, hat sich nix geändert. Feddisch. Und wenn ich keine pfändbaren Beträge ziehe, muss ich nicht mal was berichten (nach hiesiger Übereinkunft). Also bitte, was ist da schneller getan?Aktendeckel auf, Aktendeckel wieder zu - bis zum Ablauf nach 6 Jahren und dann Schlussbericht: Der Schuldner hat sich wohlverhalten bzw. da er nix mitgeteilt hat, hat sich auch nix geändert (in reality mag der Schuldner 3 x umgezogen sein, 4 verschiedene Jobs gehabt haben, 2 x geerbt haben... aber ich musste ja nix überwachen).

    Da zwischendurch eh kein Gläubiger nachfragt, wird man mir das unbesehen glauben. Ich hatte ja keine Veranlassung, den Schuldner an seine Mitwirkungspflichten zu erinnern, weil ich keine Überwachungspflicht hatte.

    So würde es jedenfalls theoretisch unter den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen laufen. :cool:

  • nochmal zurück zur Entscheidung und folgendem Absatz:

    Ob diese Frage für das Insolvenzverfahren anders zu beantworten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (ZInsO 2004, 1324) und Memmingen (RPfleger 2006, 667) betreffen insofern Sonderfälle, als dort Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 und § 43a Abs. 4 BRAO angenommen wurden. 

    Die Entscheidung aus Memmingen kenne ich nicht. Aber ich habe das Gefühl, dass, sollte mal die dort genannten Fallkonstellationen nicht auftreten, der BGH für das laufende Verfahren anders entscheiden würde als die HH getan hat. Insbesondere wenn der IV dann nicht einen Gläubiger (von dem er weiß oder vermuten kann, dass solche Versagenstatbestände von diesem verfolgt werden), sondern per Serienbrief die Info an alle Gläubiger herausschickt. ´

    Fühlt jemand mit ?

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  • Hmhm :cool: - habe mir gerade die Entscheidung des AG Memmingen im RPfleger durchgelesen: Danach darf der zugleich als Rechtsanwalt zugelassene IV den Gläubigern vor dem Schlusstermin keine Kenntnis von Versagungsgründen geben und im Schlusstermin als Vertreter oder Bote eines Gläubigers keine Versagungsanträge stellen, weil er damit auch Gläubigerinteressen wahrnehme und somit gegen das Verbot der widerstreitenden Interessenwahrnehmung verstoße (§ 43 BRAO). Und bei uns sind die allermeisten IV zugleich als RA'e zugelassen ... aber die Memminger Entscheidung muss ja nicht der Weisheit letzter Schluss sein.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Öhm, gilt die BRAO im Zusammenhang mit der Bestellung zum Insolvenzverwalter überhaupt? :gruebel: Der RA ist hier gar nicht im Sinne der BRAO tätig, nämlich nicht als Rechtsanwalt, sondern als amtlich bestellter Insolvenzverwalter. Er wurde nur bestellt, weil der die fachlichen Fähigkeiten mitbringt, nicht weil der zugelassener Rechtsanwalt ist.

    Das ist ganz sicher nicht der Weisheit letzter Schluss. Der Verwalter hat überhaupt keine Interessen wahrzunehmen im Insolvenzverfahren. So kann er kaum widerstreitende Interessen im Sinne der BRAO wahrnehmen.

    Sorry, aber da hat einer was nicht mitbekommen. :confused:

  • Öhm, gilt die BRAO im Zusammenhang mit der Bestellung zum Insolvenzverwalter überhaupt? :gruebel: Der RA ist hier gar nicht im Sinne der BRAO tätig, nämlich nicht als Rechtsanwalt, sondern als amtlich bestellter Insolvenzverwalter. Er wurde nur bestellt, weil der die fachlichen Fähigkeiten mitbringt, nicht weil der zugelassener Rechtsanwalt ist.

    Das ist ganz sicher nicht der Weisheit letzter Schluss. Der Verwalter hat überhaupt keine Interessen wahrzunehmen im Insolvenzverfahren. So kann er kaum widerstreitende Interessen im Sinne der BRAO wahrnehmen.

    Sorry, aber da hat einer was nicht mitbekommen. :confused:



    Das hab' ich mir auch gedacht - ich fand's auch ein bißchen konstruiert. Aber es gibt ja immer noch den informellen Weg eines nie stattgefundenen Telefonats zwischen IV und Gläubiger :teufel: (der sich dann halt zum Termin herbemühen muss, aber das wird er dann ja wohl noch schaffen).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • nochnmal kurz zur BHG-Entscheidung:
    die Entscheidung ist (wie tube) schon schrieb, äußerst knapp begründet. M.E. hat der Senat das Problem ziemlich cool gelöst: dem Treuhänder ist es erlaubt !.
    Mn stelle es sich vom Ergebnis her andersherum vor: dem Treuhänder wäre es verboten.... . Der Gläubiger hatte die Kenntnis - hier durch den Treuhänder -. Ein Verwertungsverbot der Erkenntnisse dürfte kaum konstruierbar sein. Der Gläubiger nimmt sein Recht wahr, die Versagung zu beantragen. Der Senat hätte es damit bewenden lassen und es offen lassen können, ob der Treuhänder dies nun durfte oder nicht; erfreulicherweise hat er aber den Sack zugemacht (andernfalls wäre ein vermeintlicher Schadenersatzprozeß des Schuldners vermutlich einige Jahre später beim Senat gelandet).
    Allerdings und dies wird insbesondere für die Praxis der Treuhänder und Gerichte wichtig: ein rechtlich nicht zu beanstandendes Können bedeutet nicht ein rectlich gebotenes erforderliches Sollen !
    An anderer Stelle hab ich auf die Funktionalisierungsversuche von Gläubigern hingewiesen.
    Es ist an den Gerichten, den Treuhändern den Rücken zu stärken, sich nicht in der Pflicht sehen zu müssen, die Gläubiger zu informieren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau



  • Super Entscheidung, ich als einzig antragstellender Gläubiger nehme meinen begründeten Vesagensantrag zurück, Du, Schuldner, zahlts mir was......

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  • Super Entscheidung, ich als einzig antragstellender Gläubiger nehme meinen begründeten Vesagensantrag zurück, Du, Schuldner, zahlts mir was......



    Vielleicht hat der Schuldner vor Antragsrücknahme gezahlt?



    klar, sonst würde man ja nicht zurücknehmen...

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  • Und für den Gläubiger, der jetzt boshafter Weise eine Gläubigerbevorrechtigung vermuten könnte, ist zu spät dran. Superbingo!

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