Ich zitiere mal aus IX ZA 20/14, nach http://www.bundesgerichtshof.de, dort Rn. 1, die hervorgehobene Passage habe ich so verstanden, dass die Wohnung während des Insolvenzverfahrens angemietet wurde. Mag ein Fehlverständnis sein, könnte, bei erneuter Betrachtung, auch heißen, dass sie schon vorher angemietet und während des Laufs des Insolvenzverfahrens "gemietet" war:
Die Schuldnerin befindet sich, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Beschluss vom 12. April 2012 aufgehoben wurde, in der Wohl-verhaltensperiode. Am 30. Dezember 2013 ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bezüglich des Anspruchs der Schuldnerin auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 794,29 € an, die frei geworden war, weil das Mietverhältnis über die von der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung geendet hatte.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Zz, der BGH, der sonst immer mit der Damaszener Klinge filigrane Schnitte vollführt, drückt sich nicht klar aus. In der von Dir gewählten Auslegung hätte ich die Umschreibung. "..im Laufe des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung..", gewählt.