Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Wir haben viele Verfahren, da haben wir nicht einmal einen Stundungsantrag für die WVP--> da kann die BGH Entscheidung schon gar nicht greifen..

    Und was wird aus dem schönen § 298 InsO? bei den tollen Rückstellungen? Toll, dann braucht der Schuldner jetzt erst recht nichts mehr in der WVP tun, denn wir haben ja den Rückbehalt, da kann man dann ja mal schnell abtauchen oder keine Auskunft erteilen, weil Stundung aufheben, ist ja da nicht mehr, weil Stundung hamma net, weil ja der Rückbehalt da ist. Spitze!

  • (1) Wir haben viele Verfahren, da haben wir nicht einmal einen Stundungsantrag für die WVP--> da kann die BGH Entscheidung schon gar nicht greifen..

    (2) Und was wird aus dem schönen § 298 InsO? bei den tollen Rückstellungen? Toll, dann braucht der Schuldner jetzt erst recht nichts mehr in der WVP tun, denn wir haben ja den Rückbehalt, da kann man dann ja mal schnell abtauchen oder keine Auskunft erteilen, weil Stundung aufheben, ist ja da nicht mehr, weil Stundung hamma net, weil ja der Rückbehalt da ist. Spitze!

    1. Rückstellungsbildung auch in der WVP, wegen Rn. 20;

    2. Kollateralschaden, wichtig ist die Entlastung der Staatskasse, damit die Nettokreditaufnahme auch im Jahre 2015 auf 0 geht.;

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir haben viele Verfahren, da haben wir nicht einmal einen Stundungsantrag für die WVP--> da kann die BGH Entscheidung schon gar nicht greifen..

    Und was wird aus dem schönen § 298 InsO? bei den tollen Rückstellungen? Toll, dann braucht der Schuldner jetzt erst recht nichts mehr in der WVP tun, denn wir haben ja den Rückbehalt, da kann man dann ja mal schnell abtauchen oder keine Auskunft erteilen, weil Stundung aufheben, ist ja da nicht mehr, weil Stundung hamma net, weil ja der Rückbehalt da ist. Spitze!

    :gruebel: Dann fällt der Schuldner aber zumindest nicht mehr der Staatskasse zur Last, wenn noch Geld da ist und er nichts tut. Letztlich war die Masse, die wir im Insolvenzverfahren einsammeln und dann verteilten, Geld des Schuldners (sein Vermögen). Die Sinnhaftigkeit dahinter, dann alles an die Gläubiger zu verteilen (sofern mehr als Kostendeckung da war) und dann nach weiteren 5 Jahren wieder bei der Staatskasse anzuklopfen, erschloss sich mir bisher nicht. Wenn die Kosten dann auch für die WVP gedeckt sind, muss man sich doch auch keine Gedanken mehr machen. Dann sind die Gläubiger gefragt, einen passenden Versagungsantrag zu stellen (endlich). Es bleibt nur noch, den Schuldner gelegentlich höflich an seine Mitwirkungspflichten zu erinnern und einen Gläubiger mal anzustupsen.

    Der Schuldner mit Masse im Inso-Verfahren wird nun genauso gestellt, wie der, der eh keine Kostenstundung hatte und selbst bezahlt. Er darf durchspazieren, wenn die Gläubiger nicht mitdenken. Wenn du fragst, was aus 298 wird, stelle ich die Gegenfrage, wozu es eigentlich 296 gab bisher, wenn Insolvenzgericht und Treuhänder Hand in Hand arbeitend die RSB-Versagung herbeiführen konnten, ohne jedwedes Zutun der Gläubiger. Diese profitierten dann zwar davon, dass wir uns die Mühe gegeben haben, aber ist das der Sinn der Sache?

  • ...Und was wird aus dem schönen § 298 InsO? bei den tollen Rückstellungen?

    Wieso schön ??? Nachdem im neuen Recht keine Sperrfrist eingeführt wurde, kann man den § 298 doch in die Tonne hauen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Und was wird aus dem schönen § 298 InsO? bei den tollen Rückstellungen? Toll, dann braucht der Schuldner jetzt erst recht nichts mehr in der WVP tun, denn wir haben ja den Rückbehalt, da kann man dann ja mal schnell abtauchen oder keine Auskunft erteilen, weil Stundung aufheben, ist ja da nicht mehr, weil Stundung hamma net, weil ja der Rückbehalt da ist. Spitze!

    Es gibt doch die schöne BGH-Entscheidung, dass die RSB nach § 298 InsO auch dann zu versagen ist, wenn die Stundung greift. Wende die doch einfach mal an.

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    IX ZA 36/09

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  • Ich hab noch verstanden, warum sich manche so gegen das Bilden von Rückstellungen sträuben. Ich finde die Entscheidung des BGH gut, zumal sie unsere jahrelange Praxis bestätigt :D Wir sagen dem IV/TH im Schlusstermin (auch im schriftlichen) was er behalten soll und fertig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir haben viele Verfahren, da haben wir nicht einmal einen Stundungsantrag für die WVP--> da kann die BGH Entscheidung schon gar nicht greifen..

    Wie kann das sein? Das ist doch standardmäßig im Vordruck drin? Stundungsantrag bis zur Erteilung der RSB. Erst danach muss (zumindest bei uns) neu beantragt werden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Und was wird aus dem schönen § 298 InsO? bei den tollen Rückstellungen? Toll, dann braucht der Schuldner jetzt erst recht nichts mehr in der WVP tun, denn wir haben ja den Rückbehalt, da kann man dann ja mal schnell abtauchen oder keine Auskunft erteilen, weil Stundung aufheben, ist ja da nicht mehr, weil Stundung hamma net, weil ja der Rückbehalt da ist. Spitze!

    Es gibt doch die schöne BGH-Entscheidung, dass die RSB nach § 298 InsO auch dann zu versagen ist, wenn die Stundung greift. Wende die doch einfach mal an.

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    IX ZA 36/09

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    :gruebel: Inwiefern greift da 298 (Versagungsantrag durch TH), wenn da noch zurückgestellte Masse vorhanden ist?

  • Es gibt doch die schöne BGH-Entscheidung, dass die RSB nach § 298 InsO auch dann zu versagen ist, wenn die Stundung greift. Wende die doch einfach mal an.[TABLE='width: 85']

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    IX ZA 36/09

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    Ich glaube, Du musst diese Entscheidung neu bei Dir verschlagworten:

    Hier ging es darum, dass die Stundung aufgehoben wurde und § 298 InsO greift, obwohl ein subsidärer Anspruch gegen die Staatskasse besteht, also die Vergütung gedeckt ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • War ja nur der Vorschlag für eine ganz, ganz anlaloge Anwendung der Entscheidung. :teufel:

    Ach so.... und ich dachte, dass mir der Wein von der gestrigen Weihnachtsparty noch die Gehirnwindungen vernebelt.

    Dann heben wir uns den 298er auf für alle die Verfahren, in denen auch im Insolvenzverfahren keine Masse niemals nicht vorhanden war - also für rund 85 % meiner Akten ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (17. Dezember 2014 um 21:30) aus folgendem Grund: Zifferndreher - darf ja eh nicht mehr genannt werden

  • BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13

    Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.

    Wirklich interessant finde ich die Entscheidung im Hinblick auf die Kernaufgaben des Verwalters (hier Forderungseinzug und ZV).

    Die nächste Thematik, die der BGH in diesem Zusammenhang angehen sollte, sind die völlig überflüssigen anwaltlichen Aufforderungsschreiben, mit denen doppelt abkassiert wird. Wenn ein Debitor auf eine (im Regelfall) anwaltliche Zahlungsaufforderung des Verwalters nicht zahlt, zahlt er auch auf eine weitere anwaltliche Mahnung nicht.

    Die Aussage, eine ZV erfordere "besondere Kenntnisse,Beharrlichkeit und Wendigkeit, wenn sie Erfolg haben" soll, werde ich aber eins zu eins an meine Mitarbeiterin weitergeben! :D

  • Wirklich interessant finde ich die Entscheidung im Hinblick auf die Kernaufgaben des Verwalters (hier Forderungseinzug und ZV).

    Ich persönlich finde eher die Wortgruppe "derzeit noch nicht" interessant.

    Und da die Inflation ja sinkt, wird das auch noch etwas länger dauern, bis "jetzt isses soweit" kommt. :cool:

  • Was sagt die InsO-Gemeinde zur Rückstellungsfrage, wenn die Kostenstundung aufgehoben ist und in der WVP die NTV einer Steuererstattung erfolgen soll: Rückstellung ja oder nein?

    Spontan: Nö, warum? Der Schuldner muss nicht geschont werden, sondern die Staatskasse.

  • Ich meine auch, dass man nach der BGH-Entscheidung unabhängig von einer etwaigen Stundungsaufhebung eine Rückstellung bilden muss. Im Übrigen ist ja § 298 InsO eh tot, da der Gesetzgeber die Sperrfristen nicht übernommen hat. Schon aus diesem Grunde alleine würde ich zur Rückstellung tendieren. Aber aus der BGH-Entscheidung kommt m.E. klar zum Ausdruck, dass sozusagen die erste Rangstelle der Kosten auf die Kosten der Wohlverhaltensperiode ausgeweitet wird.

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