Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Aha, man bildet keine Rückstellungen und schont damit die Staatskasse? :gruebel:

    M. E. muss der TH aufgrund der Entscheidung des BGH v. 20.11.2014, IX ZB 16/14 Rückstellungen bilden.

    .... um dann die Stundung der Kosten ganz zu vermeiden? Nie wieder Stundung, wenn Masse? Ja wäre auch ´ne Variante.

    Klar geht´s um Schonung der Kasse. Ich hab hier oft Fälle gehabt, in denen ich im Inso-Verfahren noch was verteilt habe, um dann für die WVP die Kosten aus der Kasse zu kriegen. Hätte ich Rückstellungen bilden dürfen, hätte die Kasse etliche Male 714,00 € gespart. Fand ich nie logisch, aber was soll man sich rumstreiten..... :cool:

  • Wir haben auch schon immer Rückstellungen gebildet. Allerdings überlege ich gerade, ob das auch in diesem Fall bei aufgehobener Kostenstundung richtig sein kann. Denn hier kommt man ja nicht mehr zu einer Belastung der Staatskasse. Der Schuldner muss sehen wo er in der WVP die 119,- € herkriegt. Ob der BGH tatsächlich das generelle Bilden von Rückstellungen wollte :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir haben auch schon immer Rückstellungen gebildet. Allerdings überlege ich gerade, ob das auch in diesem Fall bei aufgehobener Kostenstundung richtig sein kann. Denn hier kommt man ja nicht mehr zu einer Belastung der Staatskasse. Der Schuldner muss sehen wo er in der WVP die 119,- € herkriegt. Ob der BGH tatsächlich das generelle Bilden von Rückstellungen wollte :gruebel:

    Das denke ich auch nicht wirklich. Wenn der Schuldner seine Kostenstundung verwirkt hat, dann hat er Pech.

  • Es ist Sache der Gläubiger Versagungsanträge zu stellen, nicht meine. Wenn Masse da ist, dann schau ich zuerst auf die Kosten.


    Mag sein, aber wenn ich in die WVP gehe und der Schuldner hat keine Stundung mehr, weil sie ihm vorher wegen böser Bube und so aufgehoben wurde, dann sind mir die Kosten doch wurscht. Denn die Kosten des eröffneten Verfahrens sind gedeckt und im übrigen soll er zusehen, dass er die 119,- € für den Treuhänder auftreibt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Außerdem wurden die Kosten dann doch mal gestundet, weil keine Kohle (mehr) da war. Sonst hätte man doch zurückgestellt und NICHT gestundet. Wenn die Kosten gestundet waren und dann aufgehoben wird, hat man doch eh nix zum Rückstellen.

    Oder wie oder was...?

  • Gestundet wird hier generell (bis auf wenige Ausnahmen, aber da muss der Schuldner den Richter schon verärgert haben :D). Dass dann Masse reinkommen kann, z.B. pfändbare Beträge, Steuererstattungen usw. ist ja durchaus möglich. Allerdings hebe ich dann die Stundung nicht mehr auf, weil das ein zahnloser Tiger ist. Schlimmstenfalls ziehe ich dann noch das Verfahren nach §§ 97 ff. InsO durch, wenn der IV denn meint, das müsste so. Dann bilde ich natürlich Rückstellungen für die WVP, stunde aber nicht mehr weiter. So der Regelfall, wenn ausreichende Masse da ist. Der Ausgangsfall von BREamter käme hier eigentlich nur zum Tragen, wenn erst nach Aufhebung der Kostenstundung Masse reinkäme. Dann müsste man überlegen, ob man trotzdem Rückstellungen bildet oder nicht. Ich bin gerade ein wenig unentschieden. Kommt so selten vor :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • . .. Der Ausgangsfall von BREamter käme hier eigentlich nur zum Tragen, wenn erst nach Aufhebung der Kostenstundung Masse reinkäme. Dann müsste man überlegen, ob man trotzdem Rückstellungen bildet oder nicht. Ich bin gerade ein wenig unentschieden. Kommt so selten vor :D


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass man die Frage, ob Rückstellungen gebildent werden müssen, von der Frage abhängen kann, ob dem Schuldner ansonsten die Kosten des Verfahrens gestundet werden müssten, bzw. als Pönale, wenn die Kostenstundung aufgehoben wird.
    "Die gesamte Insolvenzordnung ist von dem Grundsatz durchzogen, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat", "Nach § 293 Abs. 2 InsO gilt dies für den Treuhänder entsprechend", so Rn 20. Die Rückstellungsbildung davon abhängig zu machen, ob dem Schuldner ansonsten die Verfahrenskosten zu stunden sind, wäre, um des mit den Worten eines großen Insolvenzrichters zu sagen, nicht sachgerecht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es wurde zu diesem Thema auch ein Aufsatz in der der Zinso 2015 Nr. 3 S. 74 - 75 veröffentlicht:
    Das 714 €-Problem von Rechtsanwalt Dr. Dirk Hentrich, Erfurt

    Hab ich auch schon gelesen. Aber so wirklich weiß wohl keiner, wie er damit umgehen soll.

    Ich hab grade eine Sache, wo ich bisher gut jeden Monat Geld bekomme. Aber was weiß ich denn, ob in drei Monaten auch noch? Mal schauen, wie mein Gericht drauf reagiert, genau immer die Summe zurückzustellen, die noch für die kommenden Jahre gebraucht wird - so von Verwaltungsjahr zu Verwaltungsjahr. 100%ig weiß man´s ja nie, was kommt.

  • Interessant fand ich den Hinweis drauf, dass man ja dann immer noch in der Nachtragsverteilung ist, wenn man was zurückstellt aus der Insolvenzmasse. Aber ändert das was?

  • Interessant fand ich den Hinweis drauf, dass man ja dann immer noch in der Nachtragsverteilung ist, wenn man was zurückstellt aus der Insolvenzmasse. Aber ändert das was?

    Finde den Aufsatz auch sehr interessant. Hinsichtlich der NTV hat ja Dr. Hentrich die Folgen (für mögliche Massegläubiger) beschrieben. Da werden sicherlich noch so einige Probleme auftauchen, an die man heute noch gar nicht denkt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ... keine Ahnung, keinen Plan.

    Ich werde demnächst sowas zurückweisen und dann gibt es ggf. jedenfalls erstmal eine LG-Entscheidung dazu unter Berücksichtigung der 109er-Problematik.

    Und wie die ausfällt, ist mir eigentlich auch egal.


    Irgendwie scheint die betr. Akte im Geschäftsgang verschwunden, hab sie bisher nicht wieder vorgelegt bekommen, auch gut.:D


    Zwischen-Info:
    Akte wieder da,
    Vollzug SV noch nicht nachgewiesen,
    Zurückweisung wird zusammen mit 200er erfolgen,
    dauert also noch.

  • Gibt doch jetzt einen Aufsatz von einem RA in der Insbüro dazu. Der sagt, geht doch mit der Mietkaution, da der Gesetzgeber wohl selber davon ausgegangen ist, dass die Mietkaution nicht von der Freigabe nach § 109 InsO betroffen ist.

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  • argh, ist mir jetzt egal.
    Ich werde es mit AG Göttingen halten, erscheint mir konsequent.
    Sonst bekomme ich hier ja nie Klarheit, zumindest zunächst von meinem LG.
    Und der BGH mag sich - wannauchimmer - zu etwaig abstufenden Detailfragen deutlicher einlassen.

  • Das Anbieten eines sog. "flexiblen Nullplans" durchden Insolvenzberater eines Insolvenzschuldners stellt keinen ernsthaftenVersuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung dar und erfüllt deshalb dieVoraussetzungen der Nr. 2504 ff. VV RVG nicht.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 28. 1. 2014 - 8 W 35/14

    :gruebel: Was soll der Berater denn dann anbieten, wenn nix da ist, um die Gebühren zu verdienen?

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