aus IX AR (VZ) 5/15, Rn. 29:
"Im Übrigen erweist sich die Examensnote nicht als geeignetes Qualifizierungsmerkmal für die Aufnahme in die Vorauswahlliste, zumal der Beruf des Insolvenzverwalters kein juristisches Studium voraussetzt (vgl. OLG Hamburg, NZI 2008, 744, 746 f)."
Wieder mal ein offenes Tor für die OMG-Fraktion: Die Insolvenzverwaltertätigkeit als Sammelbecken für Juraabsolventen mit schlechten Examensnoten, bevor sie den Lehrern mit schlechten Examensnoten die Arbeit als Taxifahrer oder an der Pommesbude streitig machen.
Das schreit doch sofort nach einem Aufsatz from the goatfather oder einer Qualitätsinitiative des VID.