Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • aus IX AR (VZ) 5/15, Rn. 29:
    "Im Übrigen erweist sich die Examensnote nicht als geeignetes Qualifizierungsmerkmal für die Aufnahme in die Vorauswahlliste, zumal der Beruf des Insolvenzverwalters kein juristisches Studium voraussetzt (vgl. OLG Hamburg, NZI 2008, 744, 746 f)."

    Wieder mal ein offenes Tor für die OMG-Fraktion: Die Insolvenzverwaltertätigkeit als Sammelbecken für Juraabsolventen mit schlechten Examensnoten, bevor sie den Lehrern mit schlechten Examensnoten die Arbeit als Taxifahrer oder an der Pommesbude streitig machen.

    Das schreit doch sofort nach einem Aufsatz from the goatfather oder einer Qualitätsinitiative des VID.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • LG Berlin, Beschl. v. 21.4.2016, 19 T 27/16
    LG Berlin, Beschl. v. 26.4.2016, 19 T 31/16

    Kein Vorbehalten der Nachtragsverteilung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs einer Mietkaution möglich bei wirksamer Enthaftungserklärung des Verwalters gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO.
    (eigener Leitsatz)

    Mit allem Pipapo, Kammerübertragung, Zulassung der Rechtsbeschwerde; schöner Beschluss.

    :)

    (Kann leider nicht einscannen.)

  • ...

    (Kann leider nicht einscannen.)

    Lusche ;)

    Sowieso.
    Was soll ich noch alles können;
    habe schließlich schon den IV-Antrag mit
    immerhin einem Satz zurückgewiesen.
    Und (!) dieser Satz hat auch (völlig zu Recht) kompletten (!) Eingang
    in die SV-Schilderung des LG gefunden.

    Und dabei muss ich schon sagen und anerkennen:
    mit fünf Seiten reiner (und guter) Begründung
    des Landgerichts stimmt auch mal das Verhältnis.

  • LG Berlin, Beschl. v. 21.4.2016, 19 T 27/16
    LG Berlin, Beschl. v. 26.4.2016, 19 T 31/16

    Kein Vorbehalten der Nachtragsverteilung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs einer Mietkaution möglich bei wirksamer Enthaftungserklärung des Verwalters gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO.
    (eigener Leitsatz)

    Mit allem Pipapo, Kammerübertragung, Zulassung der Rechtsbeschwerde; schöner Beschluss.

    :)

    (Kann leider nicht einscannen.)


    Info:
    Im Verfahren LG Berlin, Beschl. v. 26.4.2016, 19 T 31/16
    hat der IV Rechtsbeschwerde eingelegt.

  • Gut so. Dann bekommt man auf diese leidige Problematik endlich mal einen Deckel.

    In diesem Sinne scheint der IV das wohl auch zu sehen > dann wird es eben auch ausdrücklich vom BGH entschieden und abschließend geklärt sein.

    Denn um "reales Geld" geht es vorliegend ja nicht > etwaig künftig fällig werdender MK-Rückzahlungsanspruch.

    Ich finde den gegenseitigen und allumfassenden Anspruchs-Cut aus erweiternd 109 gut, klar, stringent (jedenfalls seit ca. 1 1/2 Jahren, dank eurer früheren Verständnis-Erläuterungen hier).

  • Woraus ergibt sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung? Da dieser in der InsO nicht geregelt ist, kann das auch nicht unter § 6 Abs. 1 S. 1 InsO fallen.

    Jaja, der berüchtigte "Vorbehalt", ich mag ihn auch nicht.
    Hab ihn auch nicht als solchen bezeichnet, aber "irgendwas in dieser Richtung" hab ich wohl zurückgewiesen. Und nun also ab zum BGH, passt schon.

    "in der InsO nicht geregelt" :wechlach:

  • nun, da der BGH dem "Vorbehalt der Nachtragsverteilung" (was immer das ist) letztlich schon die Wirkungen einer Nachtragsverteilung zuerkennt (vgl. IX ZB 86/12 = http://lexetius.com/2015,1615 )
    dürfte zumindet der Schuldner - da ja bereits ein Eingriff in dessen Rechte vorliegt - wenn auch nur sukzessiv - die sofortige Beschwerde offen stehen.
    Ob dies auch hinsichtlich des Insolvenzverwalters genauso im Falle der Ablehnung des Vorbehalts zu sehen ist, ließe sich hinterfragen. Da jedoch gemäß der oben genannten BGH-Entscheidung mit der Anordnung des Vorbehalts der Eingriff in die Schuldnerposition gegeben ist und sich diese Eingriffsbefugnis mit der Rechtsmacht des Verwaltes "spiegelt", dürfte auch für den Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde statthaft sein (ob er eine Beschwer hat, steht auf einem anderen Blatt).

    Das mit dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung (bei offenbar "vorläufiger" Rechtswirkung der Anordnung derselben, die aber lt. obiger BGH-Entscheidung garnicht vorläufig ist) mutet etwas seltsam an. Allerdings hatte ich vorletzte Woche folgende Fallgestaltung:

    Mehrere Debitoren, gegen die niht unerhebliche Fordrungen bestanden, befanden sich bei Abschluss meines Verfahrens in Insolvenz. Über die jeweiligen Quotenaussichten ließen sich Aussagen noch nicht zuverlässig treffen. Die betreffenden Ansprüche auf Konkursdividene wurden in die NTV genommen (also nicht vorbehalten, sondern angeordnet).
    Nun hat sich im weiteren Verlauf herausgestellt, dass sich zwar noch einige Beträge zur Masse haben realisieren können, aber der Rest 0 bis marginal ist. Ich habe bezüglich dieser 0 bis marginal die NTV aufgehoben (Rechtsgrundlage ? :D - oki, hab es auch begründet).
    Hier hätte der NTV-Vorbehalt seinen Charme haben können, Vorbehalt wird aufgehoben, basta. Überzeugt mich aber trotzdem nicht vom Kiffen ohne zu inhalieren und dennoch Kiffen nennen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • BGH, Beschluss vom 12. April 2016 II ZB 7/11


    § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PartGG) enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsaus-übung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700 Rn. 44-93).

    Da sehe ich ja eine richtige Fusionsschwemme auf uns zukommen...:wechlach:

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  • Was gäbe es da für Synergieeffekte! Der Rechtsanwaltsrechnung liegt bereits das Rezept für Beruhigungsmittel bei. Das kann man dann gleich bei der hauseigenen Apotheke einlösen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Aus BGH von 12.05.2016, IX ZA 33/15:

    Ein durch den Versagungsantrag nach § 298 InsO eingeleitetes Verfahren ist mit dem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig abgeschlossen. Die nachfolgende Rücknahme des Antrags berührte die Wirksamkeit des Beschlusses über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht.

    Gut zu wissen, weil das ja häufiger vorkommt, Zahlung erst verspätet und die Rücknahme folglich erst nach Wirksamkeit der Zustellung.

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  • Die im Rahmen einer Privatinsolvenz bestehendeinsolvenzrechtliche Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Pflichtteils aus einem Erbfall entsteht erst mit dem Eingang auf dem Konto des Schuldners, weil ein Recht der Insolvenzgläubiger an dem bereits vorher mit dem Erbfallentstandenen Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) auf den Pflichtteil nicht bestand.

    Der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers entsteht mit der Leistungsgewährung und ist untrennbar mit der Entstehung derPflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft.

    LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16. 12. 2015 - L 2 SO 5064/14

    Weshalb sich das LSG berufen fühlt, darüber zu befinden, ob eine Obliegenheitsverletzung exkulpiert wird, wenn man statt an den Treuhänder ans den Sozialversicherungsträger zahlt, erschließt sich mir nicht. ME lässt sich diese Entscheidung auch nicht mit der Entscheidung des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 73/12, in Einklang bringen.

    Im Zweifel wird diese Entscheidung wieder jede Menge Ärger und Arbeit bringen....

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  • Aus BGH von 12.05.2016, IX ZA 33/15:

    Ein durch den Versagungsantrag nach § 298 InsO eingeleitetes Verfahren ist mit dem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig abgeschlossen. Die nachfolgende Rücknahme des Antrags berührte die Wirksamkeit des Beschlusses über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht.

    Gut zu wissen, weil das ja häufiger vorkommt, Zahlung erst verspätet und die Rücknahme folglich erst nach Wirksamkeit der Zustellung.

    Als IG hätte ich das Ding hier wahrscheinlich über die Abhilfe "gerettet" (§ 572 Abs. 1 ZPO).
    Das hat das IG hier offenbar nicht getan.
    Damit musste dann beim LG leider schon Schluss sein bei der Zulässigkeitsfrage (§ 572 Abs. 2 ZPO).

  • [SIZE=+2]Bundesgerichtshof zur Einlösung der [/SIZE]

    [SIZE=+2]Rabatt-Coupons von Mitbewerbern [/SIZE]


    Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 137/15
    Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.
    Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können.
    Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
    Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
    Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheidet der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wendet sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten steht es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.
    Auch eine unlautere Irreführung liegt nicht vor. Die Werbung der Beklagten bezieht sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liegt es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.

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  • BGH, Urteil vom 05.04.2016 - VI ZR 283/15

    Gestraffter Inhalt:
    Eine analoge Anwendung des § 208 BGB auf die Restschuldbefreiung kommt nicht in Betracht.

    Folge: Meldet ein Opfer (bzw. zunächst dessen Eltern) die Schadensersatzansprüche wegen der sexuellen Straftaten nicht zur Insolvenztabelle an, verliert es bei erteilter Restschuldbefreiung für den Täter den Anspruch, auch wenn es gemäß § 208 BGB noch rechtzeitig hätte Klage erheben können.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Eine sehr engherzige Entscheidung, die den Reformwillen des Gesetzgebers bei der Ausweitung des § 208 ZPO sieht, aber für keiner analogen Anwendung für fähig hält, weil angeblich die Restschuldbefreiung einen klaren Schnitt erfordere. Das kann man mut Fug und Recht bezweifeln, denn die Durchbrechung der Restschuldbefreiung bei Vorliegen eines entsprechenden strafrechtlichen Urteils hätte nun wirkloch nicht das große Chaos nach sich gezogen.

    Man müsste allen (sogar verurteilten) sexuellen Straftätern, die sich an Kindern vergangen haben, daher raten, noch vor Ablauf der Frist nach § 208 ZPO schnell ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung zu durchlaufen (lässt sich bei entsprechendem Willen im Bekanntenkreis ja wohl hinbekommen mit der einen nicht bezahlten Forderung), um die lästigen Ansprüche loszuwerden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Man müsste allen (sogar verurteilten) sexuellen Straftätern, die sich an Kindern vergangen haben, daher raten, noch vor Ablauf der Frist nach § 208 ZPO schnell ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung zu durchlaufen (lässt sich bei entsprechendem Willen im Bekanntenkreis ja wohl hinbekommen mit der einen nicht bezahlten Forderung), um die lästigen Ansprüche loszuwerden.

    In einem asymetrischen Verfahren ist da auch der Ablauf der sechs Jahre ausreichend, vergl. BGH vom 17.05.2013, IX ZR 151/12.

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  • Ist dem Schuldner in einem vorhergehenden Verfahren dieRestschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung desTreuhänders versagt worden (§ 298 InsO), ist ein neuer Antrag auf Stundung derVerfahrenskosten unzulässig, wenn der Schuldner im vorhergehenden Verfahrenaufgrund einer Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht dieAufhebung der Verfahrenskostenstundung schuldhaft selbst herbeigeführt hat.

    Bei der Bewertung der Missbräuchlichkeit eines erneutenStundungsantrags muss das Gericht eine Abwägungsentscheidung treffen. Umsolänger das Ende des ersten Restschuldbefreiungsverfahrens zurückliegt, destomehr tritt das Verschulden des Schuldners im Rahmen der Abwägung in denHintergrund.


    AG Ludwigshafen am Rhein, Beschl. v. 27. 5. 2016 - 3f IN 158/16Lu


    Die Entscheidung erscheint mir dann doch sehr ergebnisorientiert, wobei man noch nicht einmal bestimmen kann, was hier das Ergebnis sein soll.

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