Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Also wo Darmstadt liegt, weiß ich. Nicht weit von Frankfurt/Main entfernt.

    Im Übrigen genehmige ich mir den Luxus, erst einmal nur die Leitsätze zu lesen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: jetzt habe ich mir soviel Mühe gegeben und Du springst auf meine dezidierte Wortwahl nicht an...



    Das Problem ist einfach, dass Naturwissenschaften nicht so mein Ding sind. Ich kann dem Herrn Physiker einfach nicht folgen und verstehe deshalb Bahnhof.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also.......
    da soll es ein Untenehmen geben, welches als Logo ein feuriges Roß führt, vorzugsweise auf der Kühlerhaube, die kommen aus Italien.

    Andere Hersteller, andere Logos, bsw. vier Ringe, Dreiecke, Dreizack pp
    Und dann gibt es einen, der hat einen Blitz.... und werkelt im AG - Bezirk Da.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aha -verstanden.

    Aber wäre da ESA nicht näher? Oder verstehen wir uns da schon wieder Mist?

    Jedenfalls wünsche ich dabei FF (Fiel Fergnügen).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Steuerpflicht des Treuhänders des Schuldners für die Kfz-Steuer erlischt nur dann, wenn das Fahrzeug ab- oder umgemeldet worden ist. Die Steuerschuld ist eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

    FG Köln , Urt. v. 20. 11. 2008 - 6 K 1746/08

    Dem geht man aus dem Weg, wenn man von Beginn an erklärt, dass Auto habe niemals und unter keinen Umständen zur Masse gehört. Unsere Finanzverwaltung gibt dann sofort Ruhe.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Auch bei juristischen Personen? ;)



    Versuchen kann man es ;). Das Problem stellt sich doch aber nur, wenn das Fahrzeug nicht pfändbar ist und deshalb durch den Schuldner als Naturalperson weiter genutzt wird.

    Bei juristischen Personen wird es entweder für die Betriebsfortführung benötigt, dann fallen eben Masseverbindlichkeiten an. Oder wir melden es unmittelbar nach Eröffnung ab und führen es der Verwertung zu. Dann fallen aber keine oder nur geringe Masseverbindlichkeiten an.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Blöd nur, wenn man nicht die notwendigen Unterlagen hat, z.B. Brief oder so, z.B. weil das Fahrzeug schon verkauft wurde und der Käufer-Hansel nicht umgemeldet hat. Bei uns stellen die sich total quer mit sowas.

  • Ich habe mir neulich sagen lassen, dass eine Abmeldung bzw. Stilllegung auch ohne Brief möglich ist. Ich wäre da rigoros.

    Ich kümmere mich aber nie wirklich selten darum; das ist Serviceleistung unseres Verwerters.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • AG Göttingen v. 11.12.2008 - 71 IN 85/08 (ZInsO 2009, 190):

    1. Für die Bestimmung der Frist, innerhalb derer eine voraussichtliche Deckung der Verfahrenskosten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO erzielt wird, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen und dem Gedanken der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und dem Ziel der vermehrten Verfahrenseröffnung Rechnung zu tragen.
    2. Sind Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten, ist im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit einer Abtretungserklärung gem. § 114 Abs. 1 InsO auch ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren unschädlich.



    nunja, Göttingen ist ja dafür bekannt, dass man innovative Wege bestreitet. Sicherlich besteht auch die Versuchung, Verfahren mit lediglich latenter Masse im Zweifel nicht zu eröffnen, wobei ich den hier gegebenen Zeithorizont für überspannt halte.

    Kann das Verfahren nur aufgrund pfändbaren Einkommens eröffnet werden, halte ich einen Zeitraum von 6 Monaten für ok. Dies berücksichtigt angemessen auch das Risiko, dass der Schuldner seinen Arbeitsplatz in der Zukunft verlieren könnte.

    § 114 InsO einzuweben und den Zeithorizont auf 2 Jahre + zu setzen, ist ME nicht zu vertreten. Ich vermisse in der Entscheidung einen Hinweis darauf, dass bei dieser gewählten Betrachtungsweise § 196, I InsO ausdrücklich negiert werden darf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Entscheidung ist auch aus anderer Sicht problematisch:
    Enscheidet man sich für die Zulässigkeit eines sehr großzügigen Zeithorizontes, so wäre auch ohne Gehaltsabtretung, jedoch bei monatlich pfändbarem Einkommen von, sagen wir mal 40,00 EUR, die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen, da man das Verfahren dann ja nur lange genug auflassen müsste, um die Verfahrenskosten zu decken.

    § 196, I InsO wird negiert, bzw. in der Fassung vom 1.1.1999 angewandt. Dies führt dann aber dazu, dass das Verfahren nicht zum Ende kommt, denn warum dann die willkürlich gezogene Grenze der Deckung der Kosten maßgeblich sein soll, erschließt sich mir nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die ordentlichen Gerichte sind dann nicht für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten zuständig, wenn für diese " aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte " zuständig sind (§ 13 GVG). Bei der Zuweisung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten an die Gerichte für Arbeitssachen in § 2 ArbGG handelt es sich um die wichtigste Fallgruppe für eine derartige Zuweisung. Die Streitigkeit über die Anfechtung ist in einem solchen Falle zwar bürgerlich-rechtlich, aber den ArbG zugewiesen.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 15. 1. 2009 - 2 W 64/08


    Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.

    BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 -



    Könnten Sie sich bitte mal entscheiden?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • aus IX ZB 182/08

    II.


    Das Verfahren ist auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 11 RsprEinhG). 

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gem. OLG Düsseldorf v. 5.3.2009, 10 W 151/08 ist die amtliche internet-Seite http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ des Landes NRW nicht ausreichend als verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen (hier: Einsicht genommen am Tag vor Arrestbeantragung, Insolvenzeröffnung trotzdem erst hinterher festgestellt, Rücknahme), da den Bekanntmachungen seitens des Landes eine Einschränkung der Haftung vorangestellt sei.


    Tja, da stellt sich mir die Frage, ob unter hinweis auf diese Entscheidung nicht jemand den § 9 Abs. 1 InsO in frage stellen könnte.....

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