Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • ja und ja.

    Die Überprüfung der Einschätzung eines Verwalters während des laufenden Verfahrens ist damit sehr eingeschränkt. Natürlich relativiert sich das zum Schluss deutlich, denn irgendwann muss der Verwalter ja mal endabrechnen und dann sieht man, ob noch Geld zur Begleichung offener Masseverbindlichkeiten da ist oder nicht. Aber bei entsprechend fantasievollen Honorarvorstellungen wird er es, falls zufällig ein/e Rechtspfleger/in tätig ist, der/die eher zum Durchwinken neigt, schon schaffen, die Masse aufzuzehren, so dass sich die vorherige Prognose der MUZ dann auch als richtig erweist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • AG Hamburg, 26.10.2016 - 68g IK 115/09
    Zur Aufschiebung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zur Nachlassverwertung
    BeckRS 2016, 116672

    Komme da gerade nur an den Tenor ran:

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3 Zum Ablauf des RSB-Versagungsverfahrens bei Erwerb von Todes wegen InsO § 295 AG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2016 – 68g IK 115/09 AG Hamburg Beschl. 26.10.2016 68g IK 115/09

    Leitsätze des Gerichts:

    1. Die Insolvenzordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner während der Abtretungsfrist Vermögen von Todes wegen erwirbt, die Herausgabe des hälftigen Wertes aber von der Verwertung des Nachlasses abhängig ist, die bis zum Ende der Abtretungsfrist nicht abgeschlossen werden kann. Das Recht ist hier zweckentsprechend fortzubilden. Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Fall die Entscheidung über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt und in geeigneter Weise nachweist, dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat (BGH ZVI 2013, 114).

    2. Das Gericht sieht es als angemessen an, wenn der Schuldner alle drei Monate über den Stand der noch andauernden Nachlassverwertung berichtet, um seiner Darlegungslast zu genügen. Die erste Mitteilung hat grundsätzlich unmittelbar nach dem Ende der Abtretungsfrist zu erfolgen. Aufgrund der erst jetzt erfolgten Konkretisierung der Darlegungsobliegenheit muss der Schuldner erstmalig spätestens drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses über den Verwertungsprozess informieren. Andernfalls droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen (§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO).

    3. Der Schuldner hat die Darlegungsobliegenheit in analoger Anwendung von § 295 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 InsO sowohl gegenüber dem Insolvenzgericht als auch gegenüber dem Treuhänder zu erfüllen.

    4. Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat (AG Duisburg NZI 2010, 532). Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört es, den nach dem Ende der Abtretungsfrist erzielten, hälftigen Erlös aus der Erbschaft an die Gläubiger zu verteilen.

    5. Die Anhörung nach § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erfolgt im Fall der Nachlassverwertung nach dem Ende der Abtretungsfrist, wenn die Verwertung entweder abgeschlossen ist oder der Schuldner seine Darlegungs- und Nachweisobliegenheit verletzt hat. Damit geht einher, dass die Gläubiger einen Versagungsantrag bis zu dieser gerichtlichen Anhörung stellen können.


    Alles schön, verstehe nur den Fettdruck nicht.

  • Bislang dachte ich, dass eine Versagung vAw ist nur möglich, wenn bereits durch einen Gläubiger ein Antrag gestellt, der Schuldner es aber dann verabsäumt, Unterlagen vorzulegen.
    Oder so ähnlich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hamburg scheint immer noch eine Versagung vAw nach § 296 InsO zu machen. Es gab doch mal eine BGH-Entscheidung, da machte das den Eindruck, dass man das vAw machen könne. Daraufhinhat HH das vAw gemacht. Und dann hat der BGH das klargestellt. Aber vielleicht machen die das trotzdem weiter ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14

    Der vorläufige Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch in der Regel nicht durch Pflichtverletzungen, die er als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren begeht.

    Das waren, wenn man mal nachzählt, bisher 8 Instanzen (AG - LG - BGH - AG -LG - AG - LG - BGH) und der BGH hat jetzt wieder an das LG zurückverwiesen. Hoffentlich nimmt das irgendwann mal ein Ende.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • In 12/2016 gab es eine Gläubigerversammlung über verschiedene Themen, hat aber anscheinend nicht gereicht, um Schluss zu machen. Bei Entscheidungen des IX. Zivilsenats in Insolvenzverfahren ist es immer spannend, wenn man mit dem erstinstanzlichen Az. bei insolvenzbekanntmachungen.de sucht. :D

  • Nachschauen in den Bekanntmachungen, da kann ich auch manchmal nicht widerstehen, aufgrund des Alters ging das bei obigen Fall nicht. Gut, dass man in der ZInsO nachschlagen kann, sofern noch vorhanden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17

    a) Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.

    b) Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.

    c) Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.

    Kann mir bitte irgendwer erklären, warum das erst wieder der BGH "er"klären muss? Ich war ja schon immer ein Gegner davon, dass die Gläubiger auf Zuruf an den Verwalter auf irgendwas verzichten sollen und dann ist alles gut. Ich habe meinen Kolleg*innen schon immer gesagt, dass sie mal auf gar nix für ihre Mandanten verzichten sollen, nur weil der Insolvenzverwalter ein Brieflein geschrieben hat. Meine Rede seit Jahren, dass sich da mal schön der Verwalter um einen offiziellen Beschluss bemühen muss, wenn er einen offiziellen gerichtlichen PfÜB aufgehoben haben will. Aber nein, wir bemühen erstmal die roten Roben. Mannohmann.... :gruebel:

    Und ja, die eine bestimmte Bank, die auch schon seit Jahren drauf besteht, einen Beschluss zu kriegen, hat das schon immer richtig gemacht. Auch wenn es genervt hat :cool:

  • Im Fall der Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter bestimmt sich der Wert der Insolvenzmasse i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG (allein) nach dem gesamten Umsatz aus diesem Zeitraum und nicht (nur) nach dem nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibenden Einnahmeüberschuss, also dem Gewinn oder Reinerlös.

    OLG München, Beschl. v. 25. 4. 2017 - 21 W 2/17

    Die Argumente sind ja hinreichend ausgetauscht. Es wäre nun mal schön, wenn man sich auf eine einheitliche Regelung einigen könnte. Es kann nicht angehen, dass das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens davon abhängig ist, in welchem Sprengel das zuständige Amtsgericht liegt. In NRW muss/darf man die Grenzen noch enger ziehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im Fall der Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter bestimmt sich der Wert der Insolvenzmasse i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG (allein) nach dem gesamten Umsatz aus diesem Zeitraum und nicht (nur) nach dem nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibenden Einnahmeüberschuss, also dem Gewinn oder Reinerlös.

    OLG München, Beschl. v. 25. 4. 2017 - 21 W 2/17

    Die Argumente sind ja hinreichend ausgetauscht. Es wäre nun mal schön, wenn man sich auf eine einheitliche Regelung einigen könnte. Es kann nicht angehen, dass das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens davon abhängig ist, in welchem Sprengel das zuständige Amtsgericht liegt. In NRW muss/darf man die Grenzen noch enger ziehen.

    Das ist doch seit Ewigkeiten so, dass alles davon abhängig ist, bei welchem Insolvenzgericht man zufällig landet. Jedes Gericht macht, wie es denkt.... bei der Vergütung wie bei dem, was man vom Verwalter halt so an Gefälligkeiten erwartet etc. Ein Grund mit, warum ich nach 6 Jahren das Handtuch beim Verwalter warf... ich hatte einfach mit dem falschen Gericht zu tun. :cool:

  • BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16

    a) Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.

    b) Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.

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  • BGH, Beschluss vom 21. September 2017 I ZR 74/16

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-nisse (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671), von Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, S. 1) sowie von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) und von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen?

    2. Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind?

    3. Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden?

    4. Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken?

    zu 2: DAS ist natürlich ein wichtiges Detail, was zu klären ist. Allerdings, was ist mit Kulturchampignons die schon vor fünf oder sechs Tage vor der Ersternte (was ist Ersternte) verbracht worden sind?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • b) Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guterQualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung unddaher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistungzu begründen.

    BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16

    Da kennt der BGH aber nicht die Pizza-Bringdienste vor Ort hier... :motz:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - I ZR 253/16

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 derVerordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung
    einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungenund der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico diModena [g.g.A.],
    ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folgende Frage zur Vorabentscheidungvorgelegt:

    Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico diModena" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe derzusammengesetzten
    Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico")?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Insolvenzgericht ist berechtigt, die Wirkungen der mit einer weit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführten Pfändung und der damit einhergehenden "Verstrickung" für die Dauer des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder in anderer Weise zu beseitigen.


    AG Dresden, Beschl. v. 31. 5. 2018 - 545 IK 1176/17


    @rainermdvz: kannst du mal bitte die Fundstelle angeben. Ich finde die Entscheidung nicht. Danke.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das Insolvenzgericht ist berechtigt, die Wirkungen der mit einer weit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführten Pfändung und der damit einhergehenden "Verstrickung" für die Dauer des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder in anderer Weise zu beseitigen.


    AG Dresden, Beschl. v. 31. 5. 2018 - 545 IK 1176/17


    @rainermdvz: kannst du mal bitte die Fundstelle angeben. Ich finde die Entscheidung nicht. Danke.

    Ich hab die Entscheidung auch schon gesucht. Scheint revolutionär zu sein. Da hat sich mal wieder jemand sein eigenes Gesetz zusammengestrickt.


  • ZInsO 2018, 1581

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mich würde mal die Begründung interessieren - ZInsO ist für mich keine Option mehr (aus Gründen). Ist der Beschluss zwischenzeitlich irgendwo veröffentlicht? :gruebel:

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