Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Das wird dann wieder so hingedreht, dass man sich nicht darauf verlassen kann, wenn nichts drin steht. Umgekehrt entfaltet der Beschluss dann keine Wirkung.

  • Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zugunsten des Schuldnervermögens erzielt wurde.

    BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08



    :eek: - was es nicht alles gibt. Rainer, was das vielleicht ein einheimischer Verwalter?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da ich gerade mit einem vergleichbaren Fall unterwegs bin, überlege ich, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2007, IX ZR 91/06, zu interpretieren ist.

    Das ein Anspruch gegen die Masse nicht besteht, ist klar.

    Aber was ergibt sich aus der Feststellung, dass das Guthaben, welches während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu Unrecht eingezogen wurde, nicht Vermögen der Schuldnerin ist. Ist hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch gegen den ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter auf Rückzahlung zu konstruieren?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
    1. Masseverbindlichkeiten werden i.d.R erst nach IE begründet.
    2. Der Rechtsanwalt als vIV/IV kann die Masse ja auch anders verwalten als auf einem Anderkonto.

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  • 1. Masseverbindlichkeiten werden i.d.R erst nach IE begründet



    Das meinte ich, in dem zweiten Urteil ist doch die Fehlüberweisung im eröffneten Verfahren entstanden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht dann im Widerspruch zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • nein, da die Fehlüberweisung nicht in die Masse gelangt ist (per Definition), kann die Masse auch nicht ungerechtfertigt bereichert worden sein.



    Dann formuliere ich mein Problem mal so:

    Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn etwas unberechtigt zur Masse gelangt. Da aber alle unberechtigt zur Masse gelangten Dinge per Definition dann doch nicht zur Masse gelangen, wann liegt dann wohl eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse vor :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein, nur dann wenn das Verfahren über ein Rechtsanwaltsanderkonto, so wie in der Entscheidung beschrieben abgewickelt wird. Habe ich kein Rechtsanwaltsanderkonto, beispielsweise, weil ich ein anderes Konto eingerichtet habe oder aber der IV ist kein Rechtsanwalt, so dass es schon hieraus kein Anderkonto sein kann, dann ist § 55, I, Nr. 3 InsO anwendbar.

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  • LG Gießen v. 23.06.2009, 7 T 34/09

    Das Insolvenzgericht ist nicht berechtigt von Amts wegen den Vergütungsantrag nicht zu bescheiden, wenn der Anspruch zwar verjährt, die Beteiligten aber keine Einrede erhoben haben.

    Da hätte ich doch gerne mal die Meinung eines Bezirksrevisors dazu.
    Ich spüre jetzt schon den Arschtritt, den ich bekommen würde, wenn ich bei Verjährung festsetzen würde, bei Kostenstundung und Zahlung aus der Staatskasse.

  • @rainer, den kannst Du ungeprüft zurückgeben, der soll in diesem Fall nicht treten, sondern in Beschwerde gehen. Macht er es nicht, hat er Pech...

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  • LG Gießen v. 23.06.2009, 7 T 34/09

    Das Insolvenzgericht ist nicht berechtigt von Amts wegen den Vergütungsantrag nicht zu bescheiden, wenn der Anspruch zwar verjährt, die Beteiligten aber keine Einrede erhoben haben.

    Da hätte ich doch gerne mal die Meinung eines Bezirksrevisors dazu.
    Ich spüre jetzt schon den Arschtritt, den ich bekommen würde, wenn ich bei Verjährung festsetzen würde, bei Kostenstundung und Zahlung aus der Staatskasse.



    Kannst ihm ja den berühmten Satz an Kopf werfen: " Ein EHRENMANN beruft sich nicht auf Verjährung".

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • BGH v. 16.07.2009, IX ZR 28/07, ohne Leitsatz:

    Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.



    Ohne Begründung kann man aber diese Entscheidung nun überhaupt nicht verstehen. Dürfte mal wieder eine im Einzelfall zugunsten der allgemeinen Gerechtigkeit getroffene Entscheidung sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Den Sachverhalt kann man nur erahnen. Da wird ein Verwalter wohl sich an der Vorkasse gestoßen und dann draufgehauen haben. Der Schlag kam dann wie ein Bumerang zurück....

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  • Den Sachverhalt kann man nur erahnen. Da wird ein Verwalter wohl sich an der Vorkasse gestoßen und dann draufgehauen haben. Der Schlag kam dann wie ein Bumerang zurück....



    Wobei Vorkasse natürlich eine inkongruente Deckung bedeutet. Ich habe das Gefühl, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs manchmal nur sehr schwer voraussehen läßt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • ..Wobei Vorkasse natürlich eine inkongruente Deckung bedeutet..



    Sicher ? Wenn die Vorkasse vereinbart war ?



    Ich war jetzt auf den Passus: "nicht zu dieser Zeit" aus. Hast natürlich Recht, wenn Vorkasse vereinbart ist, dann geschieht die Leistung zu rechten Zeit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Antragstellung und die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtzahlung seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO vor dem Ende der Wohlverhaltensphase sind verfrüht, denn dem selbstständig tätigen Schuldner sind bestimmte Zahlungstermine gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er ist berechtigt, erst nach Ende der Treuhandperiode seine gesamten Leistungen (zzgl. Zinsen) zu erbringen.

    LG Bayreuth, Beschl. v. 17. 6. 2009 - 42 T 65/09



    Anm.: Wir haben das Verbrechen nicht begangen :D.



    Der Tenor ist doch nicht neu, da gibt es zumindest eine Entscheidung des LG Göttingen.

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