Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Der Volltext ist obergrottig, weil man auf § 292 InsO rumreitet, das Verfahren jedoch erst in diesem Jahr beendet worden ist (nach Insolvenzbekanntmachungen.de 52 IK 45/09), der Sachverhalt sich aber im Jahr 2009/2010 abspielte. Auch sonst wird mit den Daten recht lax umgegangen, beispielsweise Prüfungstermin 10.08.2019. Deshalb kann man da nicht vorsichtig genug sein.

    Im Grundsatz kann ich die Entscheidung aber nachvollziehen, weil es um das leidige Thema "Anderkonto" als Treuhandkonto geht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das kommt vermutlich davon, dass viele das gesamte Insolvenzverfahren mit den einzelnen Abschnitten in einen Pott werfen. Da wird dann irgend was gesucht was passt und ob das zu dem Verfahrensabschnitt passt ist dann zweitrangig.

    Was glaubst Du was ich zu hören bekomme, wenn ich darauf bestehe, dass ich nach der Aufhebung des Verfahrens für die Laufzeit einen neuen Beschluss über die Nichtberücksichtigung einer Person oder die Zusammenrechnung haben will.

    Wenn ich mich dann darauf berufe, dass die Anordnung "In dem Verbraucherinsolvenzverfahren" getroffen wurde und dieses nun aufgehoben sei, ernte ich meist nur Unverständnis.

    Selbst das BMJ sieht es so, dass eine Anordnung "in dem Verbraucherinsolvenzverfahren..." auch für die Laufzeit der Abtretung gültig ist.

    Häh?

    Ich bin Arbeitgeber und von Haus aus doof und mache nur das, was da steht und angeordnet ist. Ich bin nicht dazu da Überlegungen darüber anzustellen, ob die "in dem Verbraucherinsolvenzverfahren..." getroffenen Anordnungen auch für die Zeit danach gelten soll.

  • Das Problem bei solchen Urteilen ist, dass sie ganz schnell die Runde machen. Wir haben auch gerade einen Sachverhalt, in dem uns selbst das Insolvenzgericht diese Entscheidung des LG Hildesheim vorhält, quasi als "ständige Rechtsprechung". Ich persönlich halte sie für falsch. Es wird allein auf dem missglückten BGH-Urteil zum Verfahrensanderkonto rumgeritten, ohne Sinn und - Gerlinde gesagt - Verstand. Und wir müssen's jetzt wieder gerade biegen...:mad:

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das Problem bei der Freigabe nach § 850i ZPO ist doch meist, dass die Abfindung zu zahlen ist, wenn sie fällig, also vereinbart wurde. Dann erfolgt die Auszahlung an den, dem sie zusteht. Ist kein Freigabebeschluss da, erhält es der Gläubiger, oder wie hier, der TH.

    Der AN hat oft gar keine Zeit, die Freigabe zu beantragen.

  • Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens von dem Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als Rechtshandlung des Gläubigers nicht der Vorsatzanfechtung.

    BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11

    Ich hab hier irgendwie Klärungs-/Erklärungsbedarf.

    Das Urteil ist so kurz, ich kann überhaupt nicht verstehen, worum es da eigentlich ging. War hier allein die Vorsatzanfechtung der Pfändung gegenständlich? Wann ist die Zahlung (des Schuldners?) denn überhaupt erfolgt? :gruebel:

  • Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens von dem Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als Rechtshandlung des Gläubigers nicht der Vorsatzanfechtung.

    BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11

    Ich hab hier irgendwie Klärungs-/Erklärungsbedarf.

    Das Urteil ist so kurz, ich kann überhaupt nicht verstehen, worum es da eigentlich ging. War hier allein die Vorsatzanfechtung der Pfändung gegenständlich? Wann ist die Zahlung (des Schuldners?) denn überhaupt erfolgt? :gruebel:

    Du müsstest bei DeJure weiter nach unten scrollen, dort findest Du das eigentliche Urteil vom 22.11.2012. Oben wird nur der Beschluss vom 24.05.2012 im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeführt, der ist tatsächlich für sich genommen zu kurz, um ihn zu verstehen. Im Übrigen erhellt auch die Vorinstanz (OLG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2011 - 3 U 166/10), wenn es um den Sachverhalt geht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 "Göttinger Gruppe"

    a) Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat.

    b) Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen.

    Da hat sich wohl jemand etwas zu weit aus dem Fenster rausgelehnt?! Die schlimmen "Anlegeranwälte"...:cool:

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • hier wollte der BGH wohl dann doch nicht Anlass geben, mit in die Promotionsdebatten einzusteigen:

    Der Senatsbeschluss vom 9. November 2012 wird auf Seite 2, Zeile 2 und 3 dahingehend berichtigt, dass es richtig heißen muss:

    …und die Richterin Möhring
    anstatt

    …und die Richterin [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]
    Dr.
    [/FONT][/FONT]Möhring.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hier wollte der BGH wohl dann doch nicht Anlass geben, mit in die Promotionsdebatten einzusteigen:

    Der Senatsbeschluss vom 9. November 2012 wird auf Seite 2, Zeile 2 und 3 dahingehend berichtigt, dass es richtig heißen muss:

    …und die Richterin Möhring
    anstatt

    …und die Richterin
    Dr.
    Möhring.

    :D
    Frauen, die Prax(ed)is mit Vornamen heißen, traut man wissenschaftlich vllt auch nicht allzu viel zu...

  • Hierzu:

    Der TH beantragt, das ALG II dem Nettoeinkommen hinzuzurechnen. Der Schuldner lebt lt. Beschluss mit seiner Lebensgefährtin, deren 3 Kindern und einem gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft.

    Es gibt doch schon die Regelungslücke, dass beim Schuldner dann nur 2 Unterhaltspflichten berücksichtigt werden, während das Jobcenter bei der Bedarfsgemeinschaft mit 5 UV rechnet. Allein das ist schon übel für den Schuldner und die Bedarfsgemeinschaft. Jetzt noch zu versuchen, das ergänzende ALG II hinzuzurechnen und den Schuldner weiter runter zu pfänden, geht doch wohl gar nicht. Was ist denn das für ein Treuhänder?

    Wenigstens hat der BGH hier die Größe bewiesen, ohne lange Aufsätze auf Sinn und Zweck des Gesetzes zu verweisen und die Forderung ohne Andeutung von Zweifeln zurückzuweisen.

  • BFH vom 26.9.2012, V R 9/11

    Der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Das ist wieder so ein Verfahren, das ich nicht verstehe. Erstellen die IV nicht grds. eine Rechnung über die Vergütung, um die Vorsteuer ziehen zu können? Wie kann man das bis zum BFH hochtreiben, ohne (wenn auch nur sicherheitshalber) eine Rechnung erstellt zu haben :gruebel:

  • da fehlt es etwas am kaufmännischen Grundverständnis. Scheint wohl nur Wahlfach im Studiengang zu sein....


    Schlimmer ist, dass damit die eigentliche Ausgangsfrage nicht beantwortet worden ist, nämllich ob die Tätigkeit des Verwalters, was den Vorsteurerstattungsanspruch angeht, einheitlich zu betrachten ist und nicht aufgeteilt nach gewerblich und privat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Na gut, wenn man von einem IV kein kaufmännisches Verständnis erwarten darf und dank ESUG alle möglichen IV vorgeschlagen und bestellt werden, achten wir jetzt eben verschärft darauf, dass in den umsatzsteuerpflichtigen Verfahren auch eine Rechnung vorgelegt wird, seufz. Kann die auch noch nach der Festsetzung bis zur Aufhebung/ Einstellung nachgereicht werden, müsste doch eigentlich gehen, oder?

  • Der Prozess beim Finanzgericht wurde schlicht besch... geführt. Das FG hat die formalen Anforderungen (Vorliegen einer Rechnung) nicht geprüft und hierüber auch keinen Beweis erhoben. Ob eine Rechnung vorlag oder nicht, geht nicht aus dem FG-Urteil hervor. Das FG stellte in der Sachverhaltsdarstellung lediglich auf den Beschluss des Insolvenzgerichts ab. Weder Kläger noch Beklagter haben das im Prozess bemängelt. Der BFH war hinsichtlich des Sachverhaltes an die Feststellungen des FG gebunden und konnte so als reine Revisionsinstanz der materiellen Frage geschickt ausweichen... ;)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Das ist wieder so ein Verfahren, das ich nicht verstehe. Erstellen die IV nicht grds. eine Rechnung über die Vergütung, um die Vorsteuer ziehen zu können?


    Doch, natürlich.

    Wie kann man das bis zum BFH hochtreiben, ohne (wenn auch nur sicherheitshalber) eine Rechnung erstellt zu haben :gruebel:


    Rätselhaft. Man fragt sich, was das soll, auch seitens des BFH. Man hätte sich dort sicher nicht überanstrengt, wenn man wenigstens obiter einen Satz zum eigentlichen - hoch praxisrelevanten - Thema hätte einfließen lassen.
    Andererseits immer noch besser keine Entscheidung als eine falsche. Habe mich jüngst mehrfach ggü FA auf FG Nürnberg berufen. So bleibt dessen (richtige) Ansicht bis auf weiteres maßgeblich (für mich jedenfalls).

  • mit der Entscheidung II ZR 220/10 geht doch eigentlich jede Forderungsanmeldung gegen den GF aus Delikt gegen den Baum, denn welche Kasse ist den bislang in der Lage, im Rahmen der Forderungsanmeldung den Anspruch schlüssig darzulegen. [Rn. 14]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!