Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • BGH vom 07.02.2013, IX ZB 85/12 ohne Leitsatz:

    Eine eigene unentgeltlich genutzte Immobilie kann nicht als Einkommen i.S.d. § 850e ZPO bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens herangezogen werden.

    [Eigene Ergänzung: Im Gegenzug kann die Pfändungsfreigrenze auch nicht herabgesetzt werden, weil der Schuldner wegen der unentgeltlichen Nutzung weniger Mittel benötigt, IXa ZB 226/03]

    Es ist mir unbegreiflich, dass dieser TH nicht in der Lage zu sein scheint, den § 850e ZPO zu lesen und das auch noch, wo der BGH sich bereits zu diesem Thema klar entschieden hat.

  • Zu LAG Baden-Württemberg: Wenn nun jemand, der einen Insolvenzantrag gegen seinen Arbeitgeber stellt, keine Ahnung von dessen Zahlungsunfähigkeit haben soll, stellt sich mir die Frage, wie er den Insolvenzantrag glaubhaft machen will. :gruebel:

    Passender Kommentar zu diesem Urteil von Prof. Dr. Schmittmann in VIA 2013, 22:


    "Die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen (ehemalige) Arbeitnehmer des Schuldners ist inzwischen faktisch nahezu unmöglich. Das BAG hat deutlich gemacht, dass es für einen Zeitraum von drei Monaten den Bargeschäftseinwand durchgreifen lässt, obwohl dies über die üblicherweise vom BGH angenommene Frist von zwei bis drei Wochen (...) weit hinausgeht. Der Insolvenzgeldzeitraum wird offenbar als 'anfechtungsfreie Zone' angesehen. Indem nunmehr das LAG Baden-Württemberg ausführt, dass Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht einmal vorliegt, wenn nach Insolvenzantragstellung Raten gezahlt werden und es sich bei der zu Grunde liegenden Forderung um titulierten rückständigen Lohn handelt, darf davon ausgegangen werden, dass eine Insolvenzanfechtung gegen Arbeitnehmer in der Praxis nicht mehr in Betracht kommt, zumal auch Prozesskostenhilfe von den Arbeitsgerichten nicht mehr gewährt wird (vgl. Schmittmann, ZInsO 2012, 260)."



    Halleluja!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • BGH vom 07.02.2013, IX ZB 85/12 ohne Leitsatz:

    Eine eigene unentgeltlich genutzte Immobilie kann nicht als Einkommen i.S.d. § 850e ZPO bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens herangezogen werden.

    [Eigene Ergänzung: Im Gegenzug kann die Pfändungsfreigrenze auch nicht herabgesetzt werden, weil der Schuldner wegen der unentgeltlichen Nutzung weniger Mittel benötigt, IXa ZB 226/03]


    anders:

    InsbürO 2013, 88 - 91 (Ausgabe 3 v. 08.03.2013)

    da gehen wir also mal pippilangstrumpfmäßig ran...

    da werden sich jetzt die Rechtspfleger mit vielen, vielen Anträgen beschäftigen dürfen.


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    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • :pff: Da wird sich flott auf BGH berufen und feddisch is die Laube.

  • :pff: Da wird sich flott auf BGH berufen und feddisch is die Laube.

    @Jam

    Du weißt doch wie es ist: Aufsatz gelesen, Entscheidung des AG Gö zur Kenntnis genommen und dann munter beantragt, ohne zu refektieren. Gern macht man sich zum Obst.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1. Wenn der Schuldner, nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, seine Bank anweist, zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einem seiner Gläubiger Geld zu übermitteln (durch Überweisungsauftrag, Scheck, Wechsel etc.), so kann diese Zahlung den Insolvenzschuldner nicht mehr von seiner Verbindlichkeit befreien. Auch wenn der Gläubiger sich in schuldloser Unkenntnis des Insolvenzverfahrens befindet, erzeugt die Zahlung des Schuldners keine Tilgungswirkung, selbst wenn der Gläubiger den Geldfluss noch als Leistung des Schuldners verstehen darf.

    2. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO. Dieses hat ebenfalls die Wirkung eines absoluten, gegen jedermann wirkenden Verbots.

    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 1. 2. 2013 - 4 U 208/12

  • BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 146/12

    Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben.

    Da hat der BGH der Entscheidung einen aus meiner Sicht sehr verklausulierten und auf die konkrete Entscheidung auch nicht passenden Leitsatz gegeben. Bei unbedarfter Lesart dieses Leitsatzes könnte man annehmen, dass im dortigen Insolvenzverfahren alle nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt wurden (Quote 100 %).

    Stattdessen lag die dortige Besonderheit darin, dass der Anfechtungsgegner der einzige nicht nachrangige Gläubiger war... (Rn. 4). Richtig wäre eher gewesen: "Es liegt keine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn der Anfechtungsgegner als einziger Gläubiger eine Forderung im Rang des § 38 InsO angemeldet hat."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).
    b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.
    c) Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

    BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I ZB 89/11 -

  • .. da ist der BGH aber tief in die Materie eingestiegen. :respekt:

    Allein was da bei Rn 15 aufgeführt ist, würde bei uns alles auf der
    Liste der verbotenen Worte stehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    3 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (9. April 2013 um 10:06) aus folgendem Grund: Rainer war schneller

  • :wechlach:Ich stell' mir gerade die altehrwürdigen Richter vor, die "f*ck off", "what the f*ck", "f*ck it", "I will f*ck you" und "I was f*cked" nachschlagen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • "

    Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemißt sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand geschätzt werden kann (Aufgabe von BGH IX ZB 129/05 Rn 18).


    BGH, Beschluß vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 "


    Endlich mal wieder eine (weitere) Änderung der Rechtsprechung. Ich hab' schon gedacht, passiert da oben denn garnix mehr:mad:. Liebe Verwalter, beeilt Euch, wer weiß, wie es in zwei Monaten ausschaut...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich frage mich gerade, welche Auswirkungen die Entscheidung hat (hab sie nicht gelesen). Die Änderung zur bisherigen Rechtsprechung liegt wohl darin, dass nun auch die Personalkosten ersetzt werden können. Weiß jemand wie das aussehen soll?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich nehme den Bruttolohn der Mitarbeiterin (inkl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) und rechne den auf die Minutenzahl runter, welche diese für eine Zustellung benötigt. Letzteres kann ich mit der Stoppuhr ermitteln.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich frage mich gerade, welche Auswirkungen die Entscheidung hat (hab sie nicht gelesen). Die Änderung zur bisherigen Rechtsprechung liegt wohl darin, dass nun auch die Personalkosten ersetzt werden können. Weiß jemand wie das aussehen soll?

    Du musst den Personalaufwand schätzen. Dazu muss Dir der Insolvenzverwalter eine eingehende Analyse seiner Personalkostenbudgetierung vorlegen und darlegen, welcher prozentuale Anteil an dem Personal für an sich staatlich gewollte Zustellungen entsteht. Diesen teilst Du durch die Anzahl der Insolvenzfälle die er bearbeitet. Dazu muss er Dir darlegen, wie hoch der prozentuale Anteil an Verbraucherinsolvenzen mit Konsumschulden im Verhältnis zu Scheidungsinsolvenzen steht. Außerdem brauchst Du die Gesamtzahl der Zustellungen der letzen 5 Jahre und die Bruttolöhne aller Mitarbeiter. Diese Zahlen setzt Du im Verhältnis zur proportionalen Anzahl aller Beschäftigten im Verwalterbüro. Die Formel kann ich Dir zuschicken. Etwas später, wenn ich sie dann berechnet habe. Herauskommen dürfte ein Ergebnis von ca. 2,70 bis 2,90 € pro erfolgter Zustellung. Liegt der Wert darüber, schmeisst Du den Verwalter aus Deiner Liste. Liegt der Wert darunter, schmeisst Du alle anderen Verwalter raus...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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