Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • vgl. BGH in ZInsO, 2007, 34,35 = IX ZB 163/05.
    Wie sich dies jedoch mit der Entscheidung zur insolvenzgerichtlichen Unzuständigkeit für die Vergütung im Falle anderweitiger Erledigung verträgt, steht auf einem anderen Blatt.......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo Leute , mich hat es auch getroffen , das ich wegen eines blöden unüberlegten Fehlers , jetzt in der privaten Insolenz gehen muß. Ich hatte mich übereden gelassen ein 6 Familien Haus zu kaufen . Nach 2 Jahren konnte ich das Haus nicht mehr halten , da die Mieter über Nacht und Nebel ausgezogen sind und mir ein erheblichen Schaden , sowie auch Ihre letzten Mieten nicht gezahlt haben .

    Mein Problem ist , habe zwar einen Rechtsanwalt , der mich in dieser Sache betreut , aber nicht wirklich hilft.

    Der Verwalter kümmert sich auch nicht wirklich um meine Sache , in dem er bei meiner Hausbank , klipp und klar angibt , was mir von meinem verdiendem Lohn zur Verfügung stehen darf .

    Daher hat die Bank jetzt , schon wieder mich nur auf 985 € gesetzt.

    Habe auch eine P-Bescheinigung schon von meinem Arbeitgeber mir geben gelassen , die aber nicht so der Form entspricht , wie die Bank es haben will . Seid mehr als 4 Monaten hänge ich , mit meinen monatlichen Belastungen , wie Miete , Strom usw. teilweise , bedingt dadurch das die Bank die Probleme macht , auch hinterher.

    Die Bank zu wechseln habe ich auch schon probiert , war bei 3 Banken , habe denen erzählt , das ich in Insolenz bin . Alle 3 Banken sagten mir : Nein Dich wollen wir nicht als Kunde haben .

    Daher stehe ich richtig alleine mit diesem Problem und erhoffe mir doch hier mal mit vernünpftigen Tips , wie ich mein Lohn voll verfügen kann und was so jetzt noch alles auf mich zu kommt , wo ich besonders drauf achten muß , das ich nicht mit weiteren Problemen erwarten muss !!

  • Hallo Michael S.

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  • BGH, IX ZB 224/08 vom 14. Oktober 2010, ohne Leitsatz:

    Der Verwalter hat die Tilgungsreihenfolge, zunächst die Kosten des Verfahrens, dann die übrigen Masseverbindlichkeiten, zwingend einzuhalten. Dies gilt auch für die durch den Verwalter bei der Verwertung produzierten Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

    Verstößt der Verwalter gegen diese Tilgungsreihe, kann er von der Staatskasse keinen Ausgleich aufgrund gestundeter Verfahrenskosten für den nicht gedeckten Teil erwarten.

    Hatte schon jemand Zeit, sich die Begründung anzusehen? Insbesondere hinsichtlich der Ausführungen steuerlicher Art kann ich mir nicht vorstellen, dass dies der BFH gut findet oder gar diese Auffassung teilt.....denn dann dürfte ich in massearmen Stundungsverfahren ja NIE mehr Ust. abführen.....Und was die "Kosten der Verwaltung" angeht....wie sieht das mit Gebühren der Bank für die Sonderkontoführung aus? Und wie mit der durch die Bank abzuführenden Kapitalertragssteuer und dem Soli hierzu ? Jedenfalls ne seltsame Entscheidung, oder sehe ich was falsch?

  • Die Entscheidung ist völlig logisch. Es bedeutet ja nicht, dass der IV/TH keine Masseverbindlichkeiten abführen darf. Allerdings gibt er damit seine eigene Kohle aus... Insoweit wird hier nur die Gleichstellung von Verfahren mit und ohne Stundung unterstrichen, was die Massverbindlichkeiten angeht. Ich hatte hier auch schon Verfahren, in denen die IV/TH munter Masseverbindlichkeiten bedient haben und diese dann quasi indirekt von der Staatskasse bezahlt werden sollten. Geht halt nicht. Dafür gibts die Masseunzulänglichkeit.
    Bei Kontoführungsgebühren (zwar mit Bauschmerzen, da es eben auch Konten für lau gibt) und Soli würde ich von unvermeidlichen Kosten ausgehen.

  • Die Probleme sind eher folgende:

    - Wenn ich die USt wg. MUZ nicht abführe: Darf ich dann überhaupt bei der Verwertung die USt entgegen nehmen? Oder müsste ich nicht darauf hinwirken, dass der Käufer direkt ans FA zahlt?
    - Für die Verwertung fallen bisweilen Provisionen an. Dürften die gezahlt werden? Wenn nicht, wäre die Verwertung gefährdet. Alternativ: Wir schaffen einen Umgehungstatbestand, indem der Käufer unüblicherweise alle Kosten trägt und dafür einen geringeren Preis zahlt.
    - Ich habe den Eindruck, dass Anfechtungsansprüche bestehen, habe aber kein Geld, einen GB-Auszug oder die Nacherstellung von Kontoauszügen zu bezahlen oder einen Buchhalter zu bezahlen oder einen RA dies überprüfen zu lassen.

    Folge: Entweder ich lasse das oder ich zahle aus eigener Tasche. Und jetzt argumentiert bitte nicht, dass sich ja die Masse erhöht. Wenn ich statt € 200 eine Masse von € 800 generiere, bin ich immer noch bei der Mindestvergütung und es profitiert einzig und allein - die Landeskasse.

    Ich will damit sagen, dass ich die Tendenz zwar richtig finde allein in der Hinsicht, dass die Verwalter nicht gedankenlos Masseverbindlichkeiten begründen sollen. Ich meine aber, dass man in Bezug auf verfahrensnotwendige Tätigkeiten diese behandeln sollte wie die Steuerberaterkosten zur Erstellung von Steuererklärung, die das FA unbedingt angefordert hat, also als Auslagen (BGH von ca. 2004).

    Entgegen Astaroth haben wir eben keine Gleichstellung der Verfahren: Ohne Stundung könnte ich mM dicht machen. Mit Stundung bin ich an das Verfahren gebunden.

  • Die Probleme sind eher folgende:

    - Wenn ich die USt wg. MUZ nicht abführe: Darf ich dann überhaupt bei der Verwertung die USt entgegen nehmen? Oder müsste ich nicht darauf hinwirken, dass der Käufer direkt ans FA zahlt?



    Nur in den Fällen, bei denen der Käufer an das Finanzamt zahlen muss, währst Du frei, ansonsten geht es, sowohl von der Berechnungsmasse als auch von der Liquidität zu Lasten der Vergütung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Entgegen Astaroth haben wir eben keine Gleichstellung der Verfahren: Ohne Stundung könnte ich mM dicht machen. Mit Stundung bin ich an das Verfahren gebunden.



    Kannst Du eben nicht. Wenn ohne Stundung der Verwertungserlös (mit MWSt.) für die Kosten reicht, musst Du verwerten. Du kannst dann natürlich die MWSt zahlen und abschließen - aber dann hast Du die MWSt vom eigenen Geld gezahlt.
    Das Problem ist doch eher, dass mittlerweile für fast jede Verwertung ein Verwerter eingeschaltet wird, dass Anfechtungsansprüche von Buchhaltern herausgefiltert werden usw. usw.
    Und das geht halt bei Verfahren mit geringen Massen mal nach hinten los.


  • Bei Kontoführungsgebühren (zwar mit Bauschmerzen, da es eben auch Konten für lau gibt) und Soli würde ich von unvermeidlichen Kosten ausgehen.

    Porto ist bei Konten immer dabei...es gibt praktisch keine kostenfreien Konten. Man müsste schon auf die Kontoauszüge verzichten ;-)) was aus Revisionsgründen der Bank und insbesonder vor dem Hintergrund der Schlussrechnungslegung nicht möglich ist. Wenn es wirklich komplett kostenfreie Konten geben sollte, dann ist das eine Mischkalkulation der Bank mit den "anderen" Konten des IV/TH wo mit dem Geld gearbeitet werden kann!
    Gerne aber über einen Hinweis über ein komplett "freies" Konto was auch die Voraussetzungen einer Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO erfüllen wäre ich dankbar ;-)))

  • Kannst Du eben nicht. Wenn ohne Stundung der Verwertungserlös (mit MWSt.) für die Kosten reicht, musst Du verwerten. Du kannst dann natürlich die MWSt zahlen und abschließen - aber dann hast Du die MWSt vom eigenen Geld gezahlt.


    Kann ich eben doch ;). Wenn der Verwertungserlös die Kosten nicht deckt, kann ich entscheiden, gar nicht erst zu verwerten und dicht zu machen, § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Wenn gestundet ist, schickt mir der Rechtspfleger den Schlussbericht zurück mit einem freundlichen Hinweis, ich könne einen neuen einreichen, sobald die Masse verwertet ist.

  • Kannst Du eben nicht. Wenn ohne Stundung der Verwertungserlös (mit MWSt.) für die Kosten reicht, musst Du verwerten. Du kannst dann natürlich die MWSt zahlen und abschließen - aber dann hast Du die MWSt vom eigenen Geld gezahlt.


    Kann ich eben doch ;). Wenn der Verwertungserlös die Kosten nicht deckt, kann ich entscheiden, gar nicht erst zu verwerten und dicht zu machen, § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Wenn gestundet ist, schickt mir der Rechtspfleger den Schlussbericht zurück mit einem freundlichen Hinweis, ich könne einen neuen einreichen, sobald die Masse verwertet ist.



    Ich muß jetzt mal Asta (und Dir) beistehen. Sind das nicht zwei verschieden paar Schuhe? Während Asta davon ausgeht, dass der Verwertungserlös für die Kosten reicht (und dann mußt Du verwerten), gehst Du bei Dir davon aus, dass der Erlös nicht reicht (und dann mußt Du auch nicht verwerten). Wo seid Ihr da unterschiedlicher Meinung;)?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich konnte die Entscheidung noch nicht aufrufen und lesen, aber wie ist denn bei § 207 zu verfahren, wenn die GK noch durch Einschaltung eines Sachverständigen mit der Schlussrechnungsprüfung steigen? Geht das dann auch von der IV-Vergütung ab?



    Dazu steht nix. Aber da das eher Auslagen des Gerichts sind, dürften sie in der Tat vorgehen und somit indirekt die Vergütung schmälern.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Freigabemöglichkeit des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO beinhaltet auch die Freigabe von Dauerschuldverhältnissen, zu denen auch das Arbeitsverhältnis gehört.

    ArbG Herne, Urt. v. 10. 8. 2010 - 2 Ca 350/10



    dies ist natürlich sehr praktikabel, weil man sich als IV nach Freigabe um die Abwicklung nicht mehr kümmern muss. Ob das so geht, möchte ich, schon aus haftungstechnischen Gründen dann doch ganz gerne mal nicht nur vom ArbG Herne bestätigt wissen.

    Spannend wird es erst, wenn die teuere, vom Schuldner angemietete Immobilie so wieder zurück geht. Vor IE hatte der Schuldner 35 LKW als Spedition am laufen, jetzt sitzt er allein auf dem Bock. Da haben wir doch gleich wieder die ZU.

    Das LG Dortmund hat im Fall, wenn der Schuldner Vermieter gewesen ist, entschieden, dass der Verwalter zwar die Immobilie, nicht jedoch die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag freigeben kann, 11 S 34/05.

    Über diese Hürde muss man erst einmal kommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • die Entscheidung des ArbG Berlin war mir bekannt, ist aber von der Begründung genauso dünn, weil ergebnisorientiert.

    Hat der Schuldner vor IE 35 AN und LKW und will er nach Freigabe weiterwursteln, hat er dann alle AN an der Backe und dies
    mit dem Argument aus BT-Drucks 16/3227, Seite 17:


    Ein Weg, dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens zu eröffnen,
    ist eine Art „Freigabe“ des Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse.
    Eine vergleichbare Regelung findet sich bereits in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hinsichtlich der Wohnung des Schuldners.
    Den Neugläubigern, also den Gläubigern, die nach Eröffnung des Verfahrens mit dem Schuldner kontrahiert haben, stehen,
    sofern eine entsprechende Erklärung des Verwalters vorliegt, als Haftungsmasse die durch die selbstständige Tätigkeit erzielten Einkünfte zur Verfügung.

    Also mit Freigabe geht es an den Schuldner zurück, beschließt die GV die Unwirksamkeit der Erklärung, hat es wieder die Masse am Hacken, wo bleibt für alle Beteiligten die Rechtssicherheit ?.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.

    BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 24/10


    Zitat

    Falls sich der Schuldner trotz gehöriger Anspannung seines Gedächtnisses außerstande sieht, zu bestimmten Buchungen eine Erklärung abzugeben, kann er sich ohne die Gefahr einer Strafbarkeit auf seine Unkenntnis berufen.

    Bitte aus Rücksichtnahme auf den Staatsanwalt die eidesstattliche Versicherung nur noch mit angeschlossenem EEG abgeben ;)

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