Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Durch diese Belehrung werden jetzt wieder die Hühner verrückt gemacht. Erstens werden jetzt mehr Schuldner am Schlusstermin teilnehmen und zweitens werden jetzt mehr Schuldner anrufen und nachfragen, ob Versagungsgründe vorliegen.

  • Durch diese Belehrung werden jetzt wieder die Hühner verrückt gemacht. Erstens werden jetzt mehr Schuldner am Schlusstermin teilnehmen und zweitens werden jetzt mehr Schuldner anrufen und nachfragen, ob Versagungsgründe vorliegen.



    Dann lass sie doch weg!

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Ich finde es ja auch in Ordnung...aber: wird sich diese Entscheidung nun in der Praxis auswirken? Es ist eine rechtskräftige AG-Entscheidung, die gegen den BGH doch kaum anstinken kann. Oder seht Ihr das anders?


  • Dann lass sie doch weg!



    Das dann irgendein Gericht die Versagung kippt, nee danke.



    M.E. kann der BGH keine Belehrungspflicht für die Gerichte konstruieren. Die müsste sich schon aus dem Gesetz ergeben. Außerdem könnte man dann immer drüber streiten, wie so eine Belehrung denn auszusehen hätte. Die Folge ist m.E. nur, dass sich nun die Richter bei einem Versagungsantrag genau die Verfügung zum Schlusstermin anschauen müssen. Wenn man es schon genau nimmt, müsste man eigentlich auch díe Gläubiger belehren...
    Außerdem: Was ist, wenn dem BGH nächste Woche ein neuer Rückwärtssalto zu diesem Thema einfällt? Wieder alles ändern?

  • Weiß ich noch nicht. Kolläsche zeterte auch gleich los "DER BGH HAT IMMER RECHT!" :confused:

    Ich hab die BGH-Entscheidung grad nicht griffbereit, werde mir beides noch mal zu Gemüte führen. Wir haben hier nämlich ausschließlich Genossenschaftsanteile, die im direkten Zusammenhang mit den Mietverhältnissen stehen. Und wir reden mit Engelszungen auf die Vermieter ein, sie mögen bitte mit den armen Schuldnern eine Regelung finden. Ich fühle mich jedesmal beschi...., wenn ich wieder wegen BGH kündigen muss. Die Mieten werden ja trotzdem pünktlich gezahlt und manch ein Mieter ist zwischenzeitlich ohne Anteile Mieter. Aber die Genossenschaften haben natürlich auch nicht wirklich Bock auf den ganzen Mist und kündigen dann eben die Mietverhältnisse.

    Ich weiß es noch nicht, wie wir damit jetzt umgehen, Cheffe ist im Urlaub und Kollege will nix davon hören und lacht sich kaputt, weil es doch nur eine armselige AG-Entscheidung ist, über die sich das Nachdenken nicht lohne. :(

  • Es hat ja nicht zwingend etwas damit zu tuen, dass der BGH immer recht habe... :eek: wer kommt denn auf sowas...

    aaaber einem Urteil/Beschluss des BGH wird doch gemeinhin mehr Gewicht beigemessen als einem AG, so weise dies auch sein mag.

  • Deshalb werde ich mir in einer ruhigen Minute beide Entscheidungen noch mal reinziehen, mit Chef reden und gegebenenfalls müssen wir uns dann mit der Inso-Abteilung ins Benehmen setzen. Ich halte die Entscheidung des AG insoweit für etwas schwammig, dass dem geplanten Neuanfang eine drohene Obdachlosigkeit (mit 3 Kindern!) im Wege stehen könnte.

    Die Anteile sind nun mal pfändbares Vermögen des Schuldners, ob uns das schmeckt oder nicht. Aber die drohende Obdachlosigkeit könnte man ja verhindern, wenn man die Anteile genauso behandelte, wie die Mietkaution (die ja auch pfändbar ist, aber eben erst fällig wird bei Beendigung des Mietverhältnisses). Pfändbar ist die Mietkaution ja eben auch.

    Bin mir noch nicht so ganz schlüssig.

  • Ich bestreite, dass einer Familie in Deutschland die Obdachlosigkeit droht. Kein Richter würde die Räumung anordnen, wenn die Familie trotz Bemühens noch keine Wohnung gefunden hat, vielmehr würden sie noch etwas Zeit bekommen. Nur, wenn sie sich trotz aller Mahnungen und Ankündigungen nicht um eine Wohnung kümmern, könnten sie auf der Straße landen. Und die Kaution? Ja, die zahlt die ARGE als Darlehen.

    Dass das alles nichts bringt, die Familie außerordentlich belastet, und den Steuerzahler mehr kostet als wenn man die Genossenschaftsanteile nicht anrührt, ist eine andere Sache.

  • Ich bestreite, dass einer Familie in Deutschland die Obdachlosigkeit droht.



    Ich denke, das ist nicht das Hauptproblem. Mit einigen Bemühungen sollte die Familie eine Wohnung finden. Aber der Schuldner soll auch Zeit haben, sich um Arbeit zu bemühen etc. Statt dessen muss er nun um seine Wohnung für die Familie bangen, Kosten für den Umzug aufbringen etc.

    Bei mir trifft das auch Schuldner, die allein sind (auch völlig ohne Kinder), die arbeiten für Billiglohn und die Genossenschaftsanteile wurden von Dritten finanziert (Mama, Oma, Freunde - ja auch das! etc.). Die muss ich dann auch einziehen. Die Anteile müssen nochmal aus dem Letzten aufgebracht werden. Da steht dann kein Sozialamt dahinter und die Schuldner strampeln sich noch mal ab.

  • Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.

    BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08 -



    Soll das heißen, dass eine Pfändung wieder wirksam wird, wenn die RSB versagt wird?


  • Soll das heißen, dass eine Pfändung wieder wirksam wird, wenn die RSB versagt wird?



    Erstes Überlesen geht doch davon aus, dass die Pfändung nach Erteilung der RSB wieder wirksam wird, oder?



    Stimmt beides.
    Bei Erteilung der RSB: "Dem Vollstreckungs- und Insolvenz-schuldner bleibt es dann überlassen, gegen die andauernde Zwangsvollstre-ckung der Gläubigerin aus dem vorliegenden Titel nach § 767 ZPO die Rest-schuldbefreiung einzuwenden, sobald sie ihm erteilt worden ist "

    Wir hatten doch schon mal diese Diskussion (was ist mit dem Pfändungspfandrecht?). Ich bin ja frooh, dass das endlich geklärt ist.

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  • Aber habe ich nicht dann dieses Absonderungsrecht nach § 301 Abs. 2 InsO, dass RSB-resisdent ist?



    Zumindest nicht bei Lohn- und Gehaltsabtretungen o.ä.. Die kommentare sagen jedenfalls wegen § 114 InsO nicht.

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