a) Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktional zusammenhängenden Zubehörstücken bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).
b) Eine wettbewerbliche Eigenart setzt nicht voraus, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen.
BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11
In die Entscheidung reinzuschauen lohnt sich, schon wegen der Bilder des Streitgegenstandes.
Ich werde zukünftig auch meine Vergütungsanträge zurückhaltend, puristisch verfassen, damit die Aufwerksamkeit erwecken und somit einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu geben. Sie muss ja nicht einmal originell sein...Wer es mir nachmacht wird verklagt bzw. darf zahlen.....