Amtsgericht Essen vom 23.02.2015, 165 IK 218/14, ohne Leitsatz:
Haben in einem Insolvenzverfahren keine Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, so ist das Durchlaufen der Wohlverhaltensphase eine Förmelei, da Gläubigeranträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt werden können. Die Restschuldbefreiung ist dann sofort zu erteilen, § 300 I S. 2 Nr. 1 InsO.
Dies gilt auch für die nach dem 01.07.2014 beantragt Verfahren,bei denen Kostenstundung gewährt worden ist [gegen den Wortlaut des § 300 I S. 2 InsO].
Mutig. Und offenbar rechtskräftig?
Was ist daran denn mutig? Und wer soll denn Beschwerde einlegen? Außer vielleicht der Schuldner ;)?!