Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Werden keine Forderungen angemeldet, ist eine beantragte Restschuldbefreiung sofort zu erteilen. Dies gilt auch, wenn Gerichtskosten infolge Stundung noch offenstehen.

    AG Aurich, Beschl. v. 6. 12. 2016 - 9 IK 55/16


    Zum Teufel :teufel: mit den Torpedos (BGH vom 22.09.2016, IX ZB 29/16), volle Fahrt voraus.

    Im Rahmen der teleologischen Reduktion des § 1 InsO wird der Rest der InsO und der BGH einfach wegreduziert und durch eigene Gesetze ersetzt.

  • Das schon, aber im Gesetz steht es anders, auch die Begründung in BT- Drucks 17/11268, Seite 30 (Verfahrenskosten....getilgt) gibt nichts anderes her und der BGH hat es bestätigt. Dann möge man sich auch nicht beklagen, wenn das mit der InsVV so kompliziert ist und jeder scheinbar sein Ding macht.

    Auch wenn ich mich da wiederhole:

    In der Planungsphase war einmal im Gespräche, bei massearmen Antragsverfahren diese über § 26 InsO abzubügeln und dann gleich in die WVP überzuleiten. DAS hätte sicherlich der Staatskasse Geld gespart....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Werden keine Forderungen angemeldet, ist eine beantragte Restschuldbefreiung sofort zu erteilen. Dies gilt auch, wenn Gerichtskosten infolge Stundung noch offenstehen.

    AG Aurich, Beschl. v. 6. 12. 2016 - 9 IK 55/16


    Zum Teufel :teufel: mit den Torpedos (BGH vom 22.09.2016, IX ZB 29/16), volle Fahrt voraus.

    Im Rahmen der teleologischen Reduktion des § 1 InsO wird der Rest der InsO und der BGH einfach wegreduziert und durch eigene Gesetze ersetzt.

    Was interessiert mich das Gesetz! :wechlach:

    Oder wie hat´s hier jemand in der Signatur: In meinem Gericht bin ich der BGH (oder so ähnlich?)

    Vor Gericht und auf hoher See..... und insbesondere im Insolvenzverfahren.... :cool:

  • BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15


    Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.


    Und dafür brauchten wir nun mal wieder die BGH-Richter.... ....... Meine Rede seit Mooooonaaaaaaten..... Eigentlich eine logische Folge von Freigabeerklärungen, aber egal, lass das mal die Richter in den roten Roben klären.

  • BGH, Beschluss vom 06.04.2016, IX ZB 23/16, ohne Leitsatz

    Wird im Rahmen der vorl. Insolvenzverwaltung die Erlaubnis zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt und der Betrieb des Schuldners fortgeführt, so ergibt sich die Berechnungsgrundlage für den vIV im Rahmen der Fortführung aus den betriebsbedingten Einnahmen abzüglich der betriebsbedingten Ausgaben, wobei auch die Zahlungen zu berücksichtigen sind, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt werden.


    Bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters sind diese fortführungsbedingten Ausgaben nach Eröffnung des Verfahrens von der Berechnungsmasse abzusetzen. Ansonsten käme es bei rückgestellten Zahlungen bei der Bestimmung der Berechnungsmasse für den Insolvenzverwalter zu willkürlichen Ergebnissen Deshalb ist es sachgerecht, offen gebliebene Masseverbindlichkeiten nicht allein bei der Überschussermittlung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen, sondern auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Masse.

    Ist "Bewertung" so zu verstehen, dass diese Masseverbindlichkeiten von der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des IV abgezogen werden sollen - und dies auch im Fall eines negativen Fortführungsergebnisses?

  • BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16

    a) Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.

    b) Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

    Das ist eine sehr interessante Entscheidung und ich frage mich, wie sich diese in bestimmten Fällen in der Praxis umsetzen lässt.

    Aus meiner Arbeitgebersicht ist es in der Regel noch unproblematisch, weil das, was als Aufwandsentschädigung von Seiten des (öffentlichen) Arbeitgebers gezahlt wird, wohl in der Regel nicht mehr ist, als das, was als Aufwand tatsächlich anfällt, auch wenn sie pauschal abgegolten wird. Auch wenn eine pauschale Abgeltung gegeben ist, wird sie nie als Arbeitslohn (-ersatz) gezahlt.

    Aber was ist mit den Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Schuldner, sei es im kommunalen Bereich oder auch als Übungsleiter? Müssen die dann Buch führen, welcher Teil der Aufwandsentschädigung für Ausgaben aufgewendet werden mussten?

  • BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16

    a) Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.

    b) Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

    Das ist eine sehr interessante Entscheidung und ich frage mich, wie sich diese in bestimmten Fällen in der Praxis umsetzen lässt.

    Aus meiner Arbeitgebersicht ist es in der Regel noch unproblematisch, weil das, was als Aufwandsentschädigung von Seiten des (öffentlichen) Arbeitgebers gezahlt wird, wohl in der Regel nicht mehr ist, als das, was als Aufwand tatsächlich anfällt, auch wenn sie pauschal abgegolten wird. Auch wenn eine pauschale Abgeltung gegeben ist, wird sie nie als Arbeitslohn (-ersatz) gezahlt.

    Aber was ist mit den Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Schuldner, sei es im kommunalen Bereich oder auch als Übungsleiter? Müssen die dann Buch führen, welcher Teil der Aufwandsentschädigung für Ausgaben aufgewendet werden mussten?

    Diese Aufwandsentschädigungen sind ja eben gerade deshalb "pauschale Entschädigung" weil keine Einzelnachweise geführt werden sollen oder können.

    Und die Begründung des BGH ist auch wieder einmal etwas zirkelschlüssig.
    "Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll."
    Ja natürlich nicht, denn wenn die Tätigkeit selbst vergütet werden soll, dann ist es ja eben keine Aufwandsentschädigung. :cool:

  • Wie man`s nimmt, die Entscheidung ist für mich logischer als die des BAG wegen der Nettomethode.

    Was ist mit der Aufwandsentschädigung der Bürgermeister und allen anderen, die Aufwandsentschädigungen für Sitzungen bekommen. Oder Feuerwehrleute der freiwilligen Feuerwehr.

    Und handelt es sich nicht auch um eine "Aufwandsentschädigung" bei der Übungsleiterpauschale? Ich weiß ja auch nicht was im Amateursport noch alles für Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

  • Die Aufwandsentschädigung, die der Arbeitgeber üblicherweise zahlt, ist in der Regel auch (nur) ein Ersatz für tatsächliche Kosten, sie zusätzlich zu dem Arbeitseinkommen gezahlt wird. Sollte es anders sein, kann der Arbeitgeber zur Ermittlung des unpfändbaren Teils seinen Arbeitnehmer auffordern, die Kosten nachzuweisen. Der BGH hat auch gesagt, dass eine Pauschalierung durchaus zulässig ist. Das ist z.B. der Fall für auswärtige Beschäftigung. Auch wenn diese Kosten geringer sind als die tatsächlich gezahlte Aufwandsentschädigung macht das also nichts aus, weil dieser evtl. Mehrbetrag auf keinen Fall für eine Dienstleistung gezahlt wird.

    Problematischer wird die Sache, wenn reguläres AE und eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt zusammenzurechnen sind und die pfändbaren und unpfändbaren Beträge von dem Arbeitgeber zu ermitteln sind. Der Arbeitgeber müsste dann ermitteln wie hoch der Anteil der tatsächlichen Aufwendungen und wie hoch der pfändbare Teil der Aufwandsentschädigung ist. Da sehe ich nur eine Möglichkeit, dass er hierzu denjenigen befragt, der die Aufwandsentschädigung zahlt. Aber ob das unter`m Strich klappt, ist eine andere Sache. Ich glaube nicht daran.

    Ich sehe hier nur eine Möglichkeit, das Gericht um Klarstellung zu bitten und den Betrag festzusetzen, der dem AE hinzuzurechnen ist. Aber ob das klappt :gruebel:

  • Bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO ist dem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde.

    AG Münster, Beschl. v. 7. 2. 2017 - 73 IK 105/10


    Kann es richtig sein, wenn man - bei ansonsten vergleichbarem Sachverhalt - auch die einmalige Auszahlungssumme einer Kapitallebensversicherung gem. § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO komplett pfändungsfrei stellte ?

  • Bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO ist dem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde.

    AG Münster, Beschl. v. 7. 2. 2017 - 73 IK 105/10


    Kann es richtig sein, wenn man - bei ansonsten vergleichbarem Sachverhalt - auch die einmalige Auszahlungssumme einer Kapitallebensversicherung gem. § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO komplett pfändungsfrei stellte ?

    Ich meine, das geht nicht (wenn ich so BGH -IX ZB 69/15- lese). Denn dann könnte man ja alle Vermögensgegenstände freistellen (Einkommenssteuererstattungen, Forderungen aus L&L, usw.).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Ich meine, das geht nicht (wenn ich so BGH -IX ZB 69/15- lese). Denn dann könnte man ja alle Vermögensgegenstände freistellen (Einkommenssteuererstattungen, Forderungen aus L&L, usw.).

    Nicht alle, sondern nur die, welche auf eine eigenständige Tätigkeit des Schuldners zurückzuführen sind, vergl. auch IX ZB 88/13 vom 26.06.2014 (Nießbrauch).

    Während man bei einer Abfindung ja durchaus eine Verbindung zu einer eigenständigen Tätigkeit herstellen kann, könnte man bei einer Kapitallebensversicherung schon streiten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hm.

    Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen auch dem i unterfallen.

    So eine Versicherungssumme setzt sich doch aus den eingezahlten Beträgen und den erwirtschafteten Gewinnen zusammen (z.B. etwaigen Zinsen, Gewinnen aus Verkauf von Fondsanteilen und so was).

    Das eingezahlte / eingesetzte Kapital selbst unterfällt nicht dem i,
    die in der Versicherungssumme ggf. enthaltenen, sprich "erwirtschafteten Einkünfte" schon,
    also die Überschussbeteiligung ?

    :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (17. Mai 2017 um 14:23)

  • BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 191/15

    Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 DDR-Logo; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 Rn. 20, juris).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16


    InsO § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
    Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.

    InsO §§ 4a, 4c
    Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

    In Zeiten zurückgehender Verfahrenszahlen wird hier mal für eine Grundauslastung gesorgt. Auch schön, wenn man dann öfters alten Bekannten begegnet. Muss man sich nicht laufend auf neue Leute einstellen...:cool:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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