Genau, und das ist das Problem. Bei den meisten ist es überhaupt nicht klar. Und viele werden ja auch so aufgenommen, wie sie selber anmelden. Und wenn man schon die ganzen Gläubiger durchgucken muss, dann hätte man auch gleich die Forderungen durchgucken können. Was ich auch für sinnvoller gehalten hätte. Aber ich bin ja nicht BGH oder Gesetzgeber.
Urteilsanmerkungen/Kommentare
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noch besser ist der hier, der wieder gebetsmühlenartig dahergelabert wird:
Eine auskömmliche Vergütung muss im Blick auf den Gesichtspunkt der Querfinanzierung nicht in jedem einzelnen Verfahren erzielt werden (BGH, Beschluss vom 13. März 2008, aaO Rn. 11 f).
Insbesondere die Verwalter, die ausschließlich § 4a - Verfahren bekommen, haben da nix zum querfinanzieren. -
Insbesondere die Verwalter, die ausschließlich § 4a - Verfahren bekommen, haben da nix zum querfinanzieren.
Es soll ja Fonds geben, aus denen die 4a-Verwalter Geld von den Verwaltern mit Großverfahren bekommen. Ist ja gewissermaßen auch eine Querfinanzierung....
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Es erstaunt mich immer wieder, welche Sachen da durchprozessiert werden - und was dabei rauskommt. Die Begründung ist doch völlig unlogisch. Es sind 2 völlig getrennte Anmeldungen zu prüfen und man hat mit 2 völlig verschiedenen Stellen zu tun. Das ist doch ganz was anderes, als wenn jemand versucht Anmeldungen eines Gläubigers zu splitten, um eine erhöhte Vergütung abzugreifen.
Naja, entscheidet ihr da oben mal schön rum - ich entscheide dann für mich, ob ich mir die Mühe mache und die Tabellen so genau durchschaue...:D. -
Insbesondere die Verwalter, die ausschließlich § 4a - Verfahren bekommen, haben da nix zum querfinanzieren.
Es soll ja Fonds geben, aus denen die 4a-Verwalter Geld von den Verwaltern mit Großverfahren bekommen. Ist ja gewissermaßen auch eine Querfinanzierung....
Es gibt Verwalter mit Großverfahren . -
Insbesondere die Verwalter, die ausschließlich § 4a - Verfahren bekommen, haben da nix zum querfinanzieren.
Es soll ja Fonds geben, aus denen die 4a-Verwalter Geld von den Verwaltern mit Großverfahren bekommen. Ist ja gewissermaßen auch eine Querfinanzierung....
Es gibt Verwalter mit Großverfahren .
Niemals nicht. Das gerücht wurde bestimmt nur von AlQaida zur Demoralisierung gestreut... -
Insbesondere die Verwalter, die ausschließlich § 4a - Verfahren bekommen, haben da nix zum querfinanzieren.
Es soll ja Fonds geben, aus denen die 4a-Verwalter Geld von den Verwaltern mit Großverfahren bekommen. Ist ja gewissermaßen auch eine Querfinanzierung....
Es gibt Verwalter mit Großverfahren .
Niemals nicht. Das gerücht wurde bestimmt nur von AlQaida zur Demoralisierung gestreut...
das mit den Fonds zählt nicht, das ist ja wie eine Unterstützungskasse, dann kann man ja gleich behaupten, dass die Verwalter aufgrund der vielen Knete die sie in der Vergangenheit verdient haben, soviel Zinsen ziehen, dass sie sich damit querfinanzieren können.
zur Demoralisierung haben wir in Deutschland doch den BFH und GSV... -
Okay, es fehlt der "Ich-bin-frustriert"-Smiley hinter dem Wort "Querfinanzierung".
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Das Demoralisierungsgerücht könnte auch von HH stammen.
@ LFdC:Im Übrigen, dass mit den Zinsen stimmt doch völlig.
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Konnte erst jetzt rein schauen.....Skandal, wie ich finde und im Übrigen wahrscheinlich ein sehr schlechter Anwalt.....
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Scheinbewerbungen, vorzugsweise bei Unternehmen, die gar keine Arbeitskräfte suchen und die lediglich der formalen Befriedigung der Sozialbehörde und dem weiteren Bezug von Sozialleistungen dienen, sind keine ernsthaften Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit.
AG Gera, Beschl. v. 9. 3. 2011 - 8 IK 564/10
Hatte gehört, dass hiergegen(natürlich!) sof.Beschwerde eingelegt wurde und die sache an das LG ging. Weiß jemand was Neueres ?
Bekam gerade die Auskunft aus Gera, dass die Beschwerde vom LG zuzrückgewiesen worden ist und der Beschluss des AG rechtskräftig geworden ist.PS: sorry, das hier meinte ich.....
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Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10 -
Das wurde aber auch Zeit. Nachdem der BGH im letzten Jahr diese komische Entscheidung rausgejagt hatte, bestand doch erheblich Unsicherheit darüber, ob die RSB wegen mangelnder Auskunft von Amts wegen auch dann versagt werden kann, wenn kein Gläubigerantrag vorliegt. Ist natürlich toll, dass jetzt ein Antrag vorliegen muss, der aber nicht zulässig zu sein braucht. Da kann man ja mal als Multi-Gläubiger, ich stelle mir da Telekommunikationsunternehmen oder ähnliche vor, mal die copy and paste Funktion anwerfen und Anträge rauswerfen. Wenn die nicht wissen wie es geht (mit dem c&p), ich kenne da jemanden, der das kann....
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Scheinbewerbungen, vorzugsweise bei Unternehmen, die gar keine Arbeitskräfte suchen und die lediglich der formalen Befriedigung der Sozialbehörde und dem weiteren Bezug von Sozialleistungen dienen, sind keine ernsthaften Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit.
AG Gera, Beschl. v. 9. 3. 2011 - 8 IK 564/10
Hatte gehört, dass hiergegen(natürlich!) sof.Beschwerde eingelegt wurde und die sache an das LG ging. Weiß jemand was Neueres ?
Bekam gerade die Auskunft aus Gera, dass die Beschwerde vom LG zuzrückgewiesen worden ist und der Beschluss des AG rechtskräftig geworden ist.
jetzt haben wir es, wenigstens für die WVP von oben, 2-3 Bewerbungen pro Woche sind auskömmlich, wenn entsprechende Stellen angeboten werden. Auch sonst ist die Entscheidung ganz interessant, weil sie die wesentlichen Verpflichtungen und die Art, wie etwas zu behaupten, bzw. widerlegen aufzeigt. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09
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Interessant bei der Entscheidung BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09 ist die letzte Rn:
"Auch wird das Gericht zu prüfen haben, ob ein Verschulden des Schuldners gegebenenfalls deswegen ausscheidet, weil sich dieser eng an die Vorgaben des Treuhänders gehalten hat."
1. Der Schuldner ist u.U. exkulpiert, wenn er das macht, was der TH ihm aufgibt.
2. TH, die anscheinend zuviel freie Zeit haben, meinen, sie müssten dem Schuldner konkrete Verhaltesmaßregeln vorgeben.
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2. TH, die anscheinend zuviel freie Zeit haben, meinen, sie müssten dem Schuldner konkrete Verhaltesmaßregeln vorgeben.
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2. TH, die anscheinend zuviel freie Zeit haben, meinen, sie müssten dem Schuldner konkrete Verhaltesmaßregeln vorgeben.
Ja aber bitte, was hat der TH denn dem Schuldner gesagt? Machen Sie was Sie wollen, aber nicht so doll?
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@Jamie
eher das Gegenteil: Gib' mal 50 Ocken im Monat rüber, passt dann schon...
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Alphabetisch ginge es nur einsichtig, wenn man stoisch: Freistaat Sachsen, vertreten durch das Finanzministerium Freistaat Sachsen, vertreten durch die Landesjustizkasse aufnehmen würde.
So ist es doch auch richtig.
hier ist es ja auch offensichtlich, bei anderen Institutionen ist das nicht so klar..
Das erste mal hab ich mich mit der Frage der Gläubigereigenschaft anlässlich eines Planverfahrens beschäftigt, also nicht im Rahmen des doch eher profanen Vergtüungsrechts. Bezüglich des Vergütungsrechts haut der Senat doch eine so richtig geile Entscheidung raus.... wenn ich das mal auf das Stimmrecht im Planverfahren übetrage, hab ich so richtig Spass dran. Da gibt es den Justizfiskus, die Finanzämter (welche ja z.T. eigene Steuern beitreiben, aber auch Bundessteuern, weshalb auch mehrere Finanzämter in Verfahren beteiligt sein können). boah, geil, alles nur ein Gläubiger. Demnächst noch der der imperialistisch-militaristische Block als ein Gläubiger Hm, eigentlich müsste man ja auch bei den ganzen zedierten Forderungen genau hinschauen, wer hat was an wen zediert.... Also ich werd in Bezug auf die Vergütung - mal wieder - die BGH-Entscheidung nicht einfach vergessen, sondern bewusst nicht anwenden....
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mal eine Entscheidung, die so richtig aus dem Leben gegriffen ist und für jeden, der kleinere Kinder hat, einen gewissen Praxisbezug aufweist, mal von den 25 Seiten abgesehen.http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…&pos=12&anz=656
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…&pos=12&anz=656
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mal eine Entscheidung, die so richtig aus dem Leben gegriffen ist und für jeden, der kleinere Kinder hat, einen gewissen Praxisbezug aufweist, mal von den 25 Seiten abgesehen.http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…&pos=12&anz=656
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