Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • da hätte Frau P. mal bei Herrn P. nachfragen sollen.

    Die Entscheidung geht auch mehr auf die Verheimlichung.



    Das eigentlich peinliche an der zitierten AG-Göttingen-Entscheidung von Sch. und der LG-Entscheidung von P. ist meiner Meinung nach auch, dass sie sie auch noch veröffentlichen lassen. Mist wird ja überall mal fabriziert, aber den macht man doch nicht extra publik.

  • da hätte Frau P. mal bei Herrn P. nachfragen sollen.

    Die Entscheidung geht auch mehr auf die Verheimlichung.



    Das eigentlich peinliche an der zitierten AG-Göttingen-Entscheidung von Sch. und der LG-Entscheidung von P. ist meiner Meinung nach auch, dass sie sie auch noch veröffentlichen lassen. Mist wird ja überall mal fabriziert, aber den macht man doch nicht extra publik.



    Na klar, für die Schuldnerberater ist das doch mal wieder ein gefundenes Fressen. Und für die Schuldner-Beratungsforen auch. Wetten, dass mir mindestens einer meiner lieben Schuldner in den nächsten 4 Wochen diese Entscheidung präsentiert und sagt "Ätsch, bätsch, ich muss gar nix!"?

  • Im ersten Moment habe ich bei dem Leitsatz gestutzt.
    Die Entscheidung ist aber sowohl vom Ergebnis als auch von den dieses tragenden Gründen her zutreffend !
    Die Begründung ist auch nicht eine "bloß formaljuristische".
    In der Entscheidung wird einmal mehr klargestellt, dass unter Berücksichtigung der BHG-Judikatur die Versagungsvorschriften nicht analogiefähig sind und darüberhinaus auch nur das zweifelsfreie Vorliegen eines Versagungsgrundes die Aufhebung der Stundung rechtfertigt.

    Eine ganz andere Frage, und diese hatte die Kammer nicht zu problematisieren und von daher auch nicht in eine Segelanweisung schreiben müssen, ist, ob unter dem Gesichtspunkt des § § 4 b Abs. 2 InsO eine Änderung der Stundungsentscheidung hätte getroffen werden können.
    Desweiteren lässt sich fragen, wieso seitens des Treuhänders die Abtretung nicht gezogen wurde.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @ La Flor de Cano:

    Kommt darauf an, aber wahrscheinlich schon. Aber woher kommt denn Dein Insiderwissen mal wieder :gruebel:.



    Insiderwissen durch lesen der Entscheidung. Mit Verfahren aus Darmstadt habe ich noch nix zu tun. Das kommt erst, wenn dem Blitz der Strom ausgeht :D.




    jetzt wissen wir, warum dem Blitz der Strom ausgeht: I ZR 88/08

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • das wird sich dann aber bald erledigen:

    Diskussionsentwurf für ein

    Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

    Vom ...

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1
    Änderung der Insolvenzordnung

    Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel
    … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    ...


    3. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung nach Antragstellung
    erfüllt wird.“





    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe den Eindruck, dass da keiner mehr durchsteigt, weil Änderungen der noch nicht geänderten Textstellen nicht ausgeschlossen sein dürften :(

  • Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist.


    BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 84/09
    Jetzt muss man die Sachstandsberichte wenigstens nicht mehr versehentlich an die Gläubiger rausschicken. :teufel:


  • @rainer

    Du hattest ähnliche Gedankengänge wie ich.

    Die Entscheidung kann zur Folge haben, dass es jetzt Versagensanträge hagelt.

    Bislang hat man sich ja an der Entscheidung des AG HH orientiert, dass der Verwalter keine Versagensanträge initieren darf, weil ansonsten sei Unparteilichkeit nicht mehr gewahrt ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Begründung ist unerwartet knapp und damit umso eindeutiger.

    Ich befürchte, es könnte sich von Seiten der Gläubiger und ggf. auch von Seiten des Gerichts die klare Erwartungshaltung aufbauen, dass der TH künftig über das Maß seines Auftrags hinaus tätig wird und auch dann Verstöße anzeigt, wenn er nicht mit der Überwachung beauftragt ist. Auch wenn die Daten im System sind: Einen Serienbrief zu schreiben und zu verschicken ist nunmal Arbeit und löst Kosten aus, die mit der Vergütung nicht drin sind.

    Der Schuldner, der das Pech hat, an einen moralisch motivierten TH zu gelangen, oder der sich mit seinem TH nicht grün ist, hat dann das Nachsehen. Ich bin nicht sehr glücklich über diese Entscheidung.

  • Auch wenn die Daten im System sind: Einen Serienbrief zu schreiben und zu verschicken ist nunmal Arbeit und löst Kosten aus, die mit der Vergütung nicht drin sind.

    Der Schuldner, der das Pech hat, an einen moralisch motivierten TH zu gelangen, oder der sich mit seinem TH nicht grün ist, hat dann das Nachsehen. Ich bin nicht sehr glücklich über diese Entscheidung.



    Wegen der Kosten hätte ich keine Probleme, diese aufgrund der Entscheidung des BGH als Auslagen festzusetzen und aus der Staatskasse zu bezahlen.

    Das mit dem motivierten Treuhänder ist natürlich wieder eine andere Sache, aber das wird mal wieder die Zeit zeigen, was die Entscheidung für die Praxis mit sich bringt oder welche Probleme sie wieder aufwirft.

  • Ich schwanke auch noch zwischen "Da kann ich ja dann mal meinen Frust rauslassen." und "Ob das so richtig sein kann?"

    Am Ende teilt der TH Unregelmäßigkeit doch ohnehin dem Gericht mit. In der Regel gibt es keine Überwachungspflicht. Schlussendlich schreibe ich nach einem Jahr, wenn der Schuldner so gar keine Nachweise hergereicht hat, diesen dennoch sowieso an. Entweder ist er weggezogen oder antwortet nicht oder hat keine Lust, sich mit mir zu unterhalten. Entsprechende Infos gehen dann ans Gericht und jeder Gläubiger könnte sich dort informieren, um dann den Versagungsantrag zu stellen.

    Mir persönlich wäre das auch zu viel Aufwand, alle Gläubiger zu informieren. Der Aufwand wird nicht ersetzt. Aber ich kenne TH, die auf Teufel komm´ raus dieses Instrument einsetzen werden, weil jeder Schuldner ihr persönlicher Feind ist.

  • Da tun sich ja Abgründe auf, die geeignet sind persönliche Rachegefühle auszuleben.

    Mir wurde aktuell ein Fall vorgetragen, da fordert der TH den Arbeitgeber auf, die pfändbaren Beträge ohne den Ehegatten zu ermitteln. Arbeitgeber weigert sich das ohne Beschluss zu tun. TH weigert sich einen Beschluss zu beantragen und wendet sich (vermutlich) nur so an das Insolvenzgericht.

    Schuldner bekommt von dem Gericht ein Schreiben, dass er die pfändbaren Beträge (ohne Ehegatten) in Höhe von derzeit xxx,yy € an den TH abzuführen hat. Anderenfalls würde er die RSB riskieren. Wie ist der denn drauf?

    Nun habe ich die Befürchtung, dass es in Zukunft mehr Druck auf die Schuldner geben wird. Jenseits der rechtlichen Grundlage wird den Schuldnern dann noch damit gedroht, dass man die Gläubiger zu Versangungsanträgen animiert.

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