Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • [SIZE=+2]Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die [/SIZE]

    [SIZE=+2]Rechte aus der Marke "ZAPPA"
    [/SIZE]


    Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke "ZAPPA" zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.
    Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke "ZAPPA". Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival "Zappanale" aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke.
    Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke "ZAPPA" auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung "Zappanale" in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke "ZAPPA" mangels Benutzung für verfallen zu erklären.
    Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
    Die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" wird der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke "ZAPPA" verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.
    Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - ZAPPA

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • OOOOOOHHHHH, das ist ja super! Dann kann sich Bad Doberan ja freuen. Hab das hier vor Ort natürlich immer mit verfolgt (wenn ich auch nie hin war zur Zappanale).

    Toll, toll, toll. :daumenrau

    Wieso stand´s hier noch nicht in der Zeitung? Merkwürdig. :gruebel:

  • AG Heidelberg, Urt. v. 30. 1. 2012 – 29 C 429/11 / rechtskräftig

    Der Gläubiger kann seine, mit Umsatzsteuer behaftete Forderung in der Insolvenz des Schuldners nur netto, also um den Umsatzsteueranteil gekürzt im Insolvenzverfahren geltend machen.


    :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:


    Na, was ist denn das

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Uiiii! Das ist ja mal ein ganz neuer Ansatz!
    Ergo...der Gläubiger hat nun das Recht die Forderung schon mit der Insolvenzeröffnung voll auszubuchen und die Steuer zu korrigieren.
    Spannend wie es der GL dann seinem FA erklärt wenn die Quotenzahlung kommt.......
    Das würde ich gerne mal lesen!

  • Ergo...der Gläubiger hat nun das Recht die Forderung schon mit der Insolvenzeröffnung voll auszubuchen und die Steuer zu korrigieren.

    Aus Gläubigersicht war das schon immer (fast immer) so. Der hat seine Forderung wertberichtigt und die abgeführte Umsatzsteuer geltend gemacht. Kam es zu einer Quotenausschüttung, dass muss wieder nachversteuert werden, quasi als Ist-Versteuerung, was wohl jedem Gläubiger entgegengekommen ist.

    In dem Konstrukt des AG Heidelberg kann man sich nur möglichst viele, mit Umsatzsteuer behaftete Forderungen wünschen, die dann entsprechend auf Netto zu berichtigen sind. Damit sinken die Forderungen und die Quote steigt.

    :respekt vor der Leistungsfähigkeit des Verwalters

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Na jedes FA spielt da aber auch nicht mit. Sofern kein "schönes" Schreiben des Verwalters nachgewiesen kann könnte die Ausbuchung zumindest im Zuge einer BP moniert werden.
    Ich meine zumindest, dass viel GL die Forderungen im Bestand halten solange das Verfahren noch läuft.
    Aber die "Erhöhung" der Quote für meine Statistiken sind in der Tat "klasse"!

  • Na jedes FA spielt da aber auch nicht mit. Sofern kein "schönes" Schreiben des Verwalters nachgewiesen kann könnte die Ausbuchung zumindest im Zuge einer BP moniert werden.
    Ich meine zumindest, dass viel GL die Forderungen im Bestand halten solange das Verfahren noch läuft.
    Aber die "Erhöhung" der Quote für meine Statistiken sind in der Tat "klasse"!

    BFH, Urteil vom 22. 10. 2009 - V R 14/08

    1. Der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich.

    2. Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt.

    Dass die Forderungen gerade nicht ausgebucht werden hat häufig den Sinn, dass damit die Bilanz aufgehüppscht wird. Sonst sticht einem die Überschuldung geradezu ins Auge.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der IV ficht gegenüber dem FA an. Das FA erläßt daraufhin einen Bescheid, wonach kein Erstattungsanspruch besteht. Und meint, für die Entscheidung über die Anfechtung sei dadurch das Finanzgericht zuständig.

    Das FG hat sich elegant aus der Affaire gezogen, hier.

    Aber weil stetes Sägen am Ende jeden Baum schafft, kommen die FÄ vielleicht irgendwann doch mit der Nummer durch, und dann macht das Anfechten nicht mal mehr halb so viel Freude....

  • 1. Auch bei einem Eigenantrag des Schuldners ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Eröffnung des Verfahrens, dass die Verbindlichkeiten fällig sind. 2. Eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner sich in einem Besserungsschein zur Herausgabe jedweden zukünftigen pfändbaren Vermögenserwerbs verpflichtet und der Gläubiger dafür auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. (Leitsätze des Gerichts) AG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2012 - 74 IN 63-12

    wo kann man diese Entscheidung nachlesen? Der erste Leitsatz verwirrt, weil es neben § 17 InsO ja wohl auch noch § 18 InsO gibt. Oder hat man sich mal wieder für einen Leitsatz entschieden, der den Leser wegen scheinbaren Widerspruchs zum lesen der ganzen Entscheidung motivieren soll?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke Dir.

    Der Leitsatz war wieder mal unglücklich, insbesondere bei dieser Fallkonstellation. Aber der Richter S. schreibt ja selbst, dass "das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO dahinstehen kann."

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • AG Köln, Urt. v. 31. 5. 2012 − 130 C 25/12


    Durch die Umwandlung einer Versicherung gem. § 167 VVG werden die Gläubiger unmittelbar benachteiligt und ist nach § 132 InsO anfechtbar.

    Anderer Ansicht ist hier wohl das OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2011, AZ. 7 U 184/11. Danach soll eine Umwandlung der Versicherung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfechtbar sein. Weiss jemand, ob gegen das Urteil des OLG Stuttgart Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde? Immerhin weicht es von OLG Naumburg, 5 U 96/10 ab.

  • BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09

    Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.

    Aha, da ist der BGH mal wieder von seiner Meinung abgerückt. Wird vielen Schuldnern sicherlich nicht passen. :teufel:

  • BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09

    Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.

    Aha, da ist der BGH mal wieder von seiner Meinung abgerückt. Wird vielen Schuldnern sicherlich nicht passen. :teufel:

    Genau zuerst sagt er, dass es nicht geregelt ist wann was abzuführen ist und nun das.

  • Im elften Senat scheint man sich etwas unschlüssig zu sein. :wechlach:

    BGH, Beschl. v. 19.05.2011 - AZ: IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 = InsbürO 2011, 312
    (Umfang der Erwerbsobliegenheiten des Schuldners gem. Abs. 1 Nr. 1; Abführungspflicht selbständig tätiger Schuldner gem. Abs. 2 erst am Ende der Wohlverhaltensperiode)

    ...

    Aber auch wenn die Zahlungsobliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO schon während der laufenden Treuhandphase bestehen sollte (vgl. HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 295 Rn. 11; LG Bochum, Beschluss vom 12. März 2008 - 10 T 26/08, [...] Rn. 21 ff), kann oft erst am Ende dieser Periode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt. Deswegen müssen auch nach dieser Ansicht die Gläubiger regelmäßig berechtigt sein, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, weil der Schuldner ständig zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gewechselt hat.
    ...

  • Mit dieser Entscheidung wird mal wieder eine hektische Betriebsamkeit einhergehen.

    Die TH werden, insbesondere wenn man vorher die landgerichtlichen Entscheidungen zur Abführung erst zum Ende herumposaunt hat (.. da können sie sich doch Zeit lassen...), den Schuldner auffordern zu zahlen, das ins jährliche Berichtswesen einpflegen, Gläubiger werden das mitbekommen, Versagensanträge stellen. So ist dann jeder beschäftigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!