Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Ich kann die Einschätzung von LFdC bestätigen. Bei Seminaren und Vorträgen ist er einer, der meist recht weit blicken ließ, was sich so im Senat tut und wie manche Entscheidungen zustandegekommen sind. Sowohl im Vergütungsrecht als auch bei der Insolvenzanfechtung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das geht ja wie das Brezelbacken!

    "Alexander Meyberg ist neuer Richter am BGH" (beck.de)

    Die freie Stelle des RiBGH a.D. Vill wird nun durch RiBGH Meyberg ersetzt, also ein Münchener Richter durch einen anderen... Wobei er neben dem Strafrecht (als Staatsanwalt und später am 5. Strafsenat des OLG München) auch das Bankrecht abdeckt (am 19. Zivilsenat des OLG München) und nun zum Insolvenzrecht wechselt. Ein interessanter Werdegang.

    Apropos Werdegang: StA München, dann Richter am LG München I, dann Gruppenleiter bei der StA München I, VorsRi am LG München II, Richter am OLG München, jetzt BGH. Eine Karriere, die mir irgendwie bekannt vorkommt. Bloß ein Déjà-vu?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Apropos Werdegang: StA München, dann Richter am LG München I, dann Gruppenleiter bei der StA München I, VorsRi am LG München II, Richter am OLG München, jetzt BGH. Eine Karriere, die mir irgendwie bekannt vorkommt. Bloß ein Déjà-vu?

    Noch nicht ganz :D. Aber ich bin schon mal dafür (ich meine für (s)eine Karriere beim Bundesgerichtshof). Dann hätten wir unseren personalisierten BGH-Richter.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt faktisch ähnlich wie ein Forderungsverzicht der Gläubiger und führt bei einem Schuldner, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Geschäftsbetrieb geführt hat, hinsichtlich der zum Betrieb gehörenden Verbindlichkeiten zu einer Betriebsvermögensmehrung, die grds. einen außerordentlichen Ertrag darstellt.

    Auch wenn die Restschuldbefreiung zu einem Wegfall der Belastung durch die entsprechenden betrieblichen Verbindlichkeiten führt, entsteht der Gewinn für den Fall einer Betriebsaufgabe bereits vor der Insolvenzeröffnung steuerrechtlich nicht im Jahr der Restschuldbefreiung, sondern ist dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrieb i.S.d. § 16 EStG 2002 aufgegeben worden ist.

    FG Münster, Urt. v. 21. 7. 2016 -9 K 3457/15 E, F

    Ach herrjeh.....:gruebel:

    Die Gläubiger können doch aber weiter geltend machen, bis der Schuldner die "Einrede der RSB" erhebt. Als Verzicht - auch nicht faktisch oder postfaktisch - sehe ich das ja nun nicht zwingend.

  • Mutwillig im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO ist die beabsichtigte Klage eines Insolvenzverwalters, die für die Masse keinen Ertrag verspricht. Das ist z.B. der Fall, wenn sich die beabsichtigte Klage gegen eine Person richtet, die derzeit weder pfändbares Vermögen noch pfändbare Einkünfte hat und bei der aufgrund ihrer persönlichen Umstände - hier: Bezug von Altersrente - mit einer Änderung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann.

    LG München I, Beschl. v. 28. 12.2015 - 6 O 13728/15

    Interessanter und nicht von vornherein abwegiger Ansatz: Voraussetzung der Ertragsaussicht für die Masse. Wer kommt denn nur auf solche Ideen? Da fällt mir eigentlich nur einer ein...:cool:.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Mutwillig im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO ist die beabsichtigte Klage eines Insolvenzverwalters, die für die Masse keinen Ertrag verspricht. Das ist z.B. der Fall, wenn sich die beabsichtigte Klage gegen eine Person richtet, die derzeit weder pfändbares Vermögen noch pfändbare Einkünfte hat und bei der aufgrund ihrer persönlichen Umstände - hier: Bezug von Altersrente - mit einer Änderung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann.

    LG München I, Beschl. v. 28. 12.2015 - 6 O 13728/15

    Interessanter und nicht von vornherein abwegiger Ansatz: Voraussetzung der Ertragsaussicht für die Masse. Wer kommt denn nur auf solche Ideen? Da fällt mir eigentlich nur einer ein...:cool:.

    Woher kennt man die Voraussetzungen als IV ? IdR machen gerade die, die nicht haben hierüber keine Angaben, Aber gut, scheint wohl ein Einzelfall zu sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da fällt mir eigentlich nur einer ein...:cool:.

    Wollen wir ihn reinlassen - ähm fragen :D. [Beim LG München I ist die Quote, bei der Prozesskostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen wird, wohl sehr viel höher als bei der Abweisung mangels Erfolgsaussichten.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... [Beim LG München I ist die Quote, bei der Prozesskostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen wird, wohl sehr viel höher als bei der Abweisung mangels Erfolgsaussichten.]


    Das müsste eigentlich bei allen Gerichten der Fall sein, die Insolvenzverfahren nicht nur gelegentlich machen und deswegen die PkH-Rechtsprechung für Insolvenzverwalter kennen.

    Dass man einen PkH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht ablehnen kann, kommt eigentlich nur in Frage, wenn
    -) es nur um einfache Rechtsfragen geht oder
    -) die beabsichtigte Klage unschlüssig oder unsubstantiiert wäre und auch auf Hinweis nicht nachgebessert wird.

    Sobald ein schlüssiger Klageentwurf vorliegt, noch dazu wenn Beweisaufnahme erforderlich sein wird, kommt man an zu unterstellenden Erfolgsaussichten eigentlich nicht vorbei, da man ja nur in ganz geringem Umfang eine Prognose abgeben darf (statt vieler: Beschluss des BVerfG vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12).

    Aber was so an Vorstellungen herrscht, unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen PkH zu gewähren wäre, das ist teils schon ziemlich abenteuerlich. Eine kleine Auswahl:
    -) PkH-Gewährung an den Insolvenzverwalter wäre der Regelfall (a.A.: BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - IX ZR 244/14)
    -) PkH sei zu gewähren, wenn die Gläubiger nicht mehr als das 5fache an Erlös erhalten würden (a.A.: BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - II ZR 13/10 - etwas mehr als das Doppelte ist ausreichend)
    -) Dem Verwalter sei es nicht zuzumuten, mehr als 3 bis 5 Gläubiger zu koordinieren (a.A.: BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12: 15 Gläubiger; BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08: 26 Gläubiger)
    -) es müsse eine bestimmte Steigerung der Quote geben, z.B. um 20-30% (a.A. BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - II ZR 13/10 (und ganz viele andere) - keine Quote, sondern potentieller Erlös im Verhältnis zu Vorschuss ist maßgeblich)
    -) Ausfallgläubigern sei ein Vorschuss nicht zumutbar (a.A. BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZA 24/12)
    -) Vorschuss sei nur zumutbar, wenn der Gläubiger diesen auch sicher zurückerhalte (a.A.: BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - II ZR 13/10 - "zu erwarten ist eine Verbesserung von ...", entsprechend BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - IX ZA 12/13 - "Kostenrisiko ist zumutbar"; woher die eingangs zitierte Auffassung stammt, ist mir nie verständlich geworden; ich weiß, dass ein OLG aus einem der östlichen Bundesländer das mal in die Welt gesetzt hat, aber was haben die sich dabei ernsthaft gedacht, was ein Vorschuss sein soll. Ein Darlehen? Tatsächlich ist es ein Spieleinsatz, und das bringt der BGH klar genug zum Ausdruck)
    -) Es reiche aus, wenn die an sich vorschusspflichtigen Gläubiger nicht zur Zahlung bereit seien (a.A. BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - IX ZA 12/13)


    Auf einen Fall warte ich immer noch, um den mal bei den Obergerichten zu testen:
    -) Auch Massegläubigern könnte die Vorschussleistung zuzumuten sein (so BGH, Beschluss vom 14.07.2005 - IX ZB 224/04, wo extra deswegen aufgehoben und zurückverwiesen wurde). Wegen § 61 InsO müsste man wohl hinzufügen: Wohl nur solchen Massegläubigern, die über einen Anspruch nach § 61 InsO nicht bereits hinreichend gesichert sind, denn für so gesicherte Gläubiger verbessert sich die Lage durch den Prozess nicht wesentlich, da sie ja auch den Verwalter in Anspruch nehmen können. Dürfte mit diesem Nachsatz, der in der Entscheidung nicht genannt ist, den ich aber für erforderlich halte, eine ziemlich exotische Konstellation werden.


    Massig Volumen also für Ablehnungen wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen. :teufel:


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :dankescho - aber das Thema habe ich (zum Glück) hinter mir gelassen. Jetzt heißt es nur noch "meins, meins, meins..."

    Am 27.02.2017 gibts auf dem Leipziger Insolvenzrechtstag die Entwicklungen im Insolvenzanfechtungsrecht.

  • :dankescho - aber das Thema habe ich (zum Glück) hinter mir gelassen. Jetzt heißt es nur noch "meins, meins, meins..."

    Am 27.02.2017 gibts auf dem Leipziger Insolvenzrechtstag die Entwicklungen im Insolvenzanfechtungsrecht.

    :dankescho - schau'n wir mal. Liegt de facto vor meiner Haustür. Bin aber mit aktueller Rechtsprechung derzeit bis Oberkante Unterlippe vollgestopft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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