Guten Abend,
Ordnungsgeld wurde nicht gezahlt, auch Ladung zum Strafantritt wurde ignoriert. Wer ist nun zuständig für den Haftbefehl - Richter oder Rechtspfleger? Es handelt sich um eine Zivilsache, der Klient ist als Zeuge ausgeblieben, es sollen 05 Tage Ordnungshaft vollstreckt werden.
Vielen Dank!
Ordnungshaft - Haftbefehl
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mampf -
5. März 2009 um 17:25
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Also meines Wissens immer noch der Ri.
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Guten Abend!
Der Spaß ist dem Rechtspfleger übertragen, § 31 III RPflG, soweit sich der Richter nicht die Vollstreckung vorbehält.
Grüße,
Der_UdG
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Zuständig für die Vollstreckung dürfte der Rechtspfleger sein.
Der Richter ordnet die Ordnungshaft zwar an (siehe Art. 8 EGStGB). Den Haftbefehl hat aber der Rechtspfleger zu erlassen.
Im Ordnungsgeldbeschluss steht üblicherweise gleich mit drin, welcher Tagessatz einem Tag Ordnungshaft entspricht. -
HB ist Rpfl.-Sache.
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Ganz einfach. Und manchmal macht's auch Spaß -
Hallöchen zusammen,
ich muss das Thema nochmal aufgreifen. Wie kommt ihr darauf, dass der Rpfl. den HB erlassen kann. Laut § 4 Abs. 2 Nr. 2 a RPflG kann der RPfl einen HB nur bei Freiheitsstrafe nach § 457 StPO und § 890 ZPO erlassen. Für Ordnungshaft gegen den nichterschienenen Zeugen o. ä. fehlt eine solche Regelung.
In den Kommentaren zum FamFG (§ 35, 89) und RPflG (§ 4, 31) habe ich auch nichts anderes gefunden.
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Ich stimmer dielöwin da zu! Wir haben das hier auch schon durch. Der Rpfl ist in diesen Fällen nicht zuständig, sondern der Richter.
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Keine Frage; das ist hier m.E. in anderen Threads - auch für Zwangsgeld - genügend durchgekaut.
Nur befindet sich DieLöwin offenbar im Löwenhimmel, sodass sie Deine Zustimmung höchstens noch von oben sieht.
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